2.3.2.5. Zahl der Vollgeschosse und Festsetzung der zulässigen Gebäudeoberkante (Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
Nach Auswertung der im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung eingegangenen Stellungnahmen wurde der Bebauungsplanentwurf geändert. Neben der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung werden in dem allgemeinen Wohngebiet WA 1 für die Baukörper 1.1, 1.2 und 1.3 die geplante Anzahl der Vollgeschosse und die Oberkante der Gebäude über NHN Gelände festgesetzt. Die Geländehöhen (NHN), worauf sich die Oberkante Gebäudehöhe bezieht, sind im Bebauungsplan durch den Vermessungsingenieur eingetragen. Für die anderen Baufelder WA 2 bis WA 5 sowie die Gemeinbedarfsfläche werden weiterhin die Anzahl der Vollgeschosse festgesetzt, da hier auf Grund des Abstands zur denkmalgeschützten Siedlung und der geplanten Anzahl der Vollgeschossen keine Auswirkungen auf das Ortsbild zu erwarten sind.
WA 1 Baukörper 1.1: Das straßenseitige Erscheinungsbild an der Sven-Hedin-Straße soll durch den geplanten zweigeschossigen Baukörper, der sich stilistisch und in der Höhe dem Denkmal anpasst, nicht beeinträchtigt werden. Wie die benachbarte denkmalgeschützte Wohnanlage wird auch der Baukörper 1.1 zweigeschossig und mit geneigtem Dach ausgeführt. Detaillierte Abstimmungen hierzu sind im Rahmen des nachgeordneten Verfahrens mit der unteren Denkmalschutzbehörde des Bezirks Steglitz-Zehlendorf zu führen (Umgebungsschutz gem. § 10 DSchGBln). Für die höhenmäßige Gestaltung des Gebäudes wird eine Trauf- und eine Firsthöhe festgesetzt, die der benachbarten Denkmalanlage entspricht, um so vom Straßenraum eine sichtbare städtebauliche Gestaltung des Ortsbilds zu erreichen. Unter einer Traufhöhe ist die Schnittkante zwischen den Außenflächen des aufgehenden Mauerwerks und der Dachhaut zu verstehen, unabhängig davon, in welcher Höhe sich die eigentliche Traufe (unterster Punkt der ggf. überstehenden Dachhaut) und/oder die Traufrinne befinden. Als aufgehendes Mauerwerk ist die Außenwand des Gebäudes mit Anschluss an die Geländeoberfläche oder den Gebäudesockel zu verstehen. Mit der Firsthöhe wird die Höhe ab dem gewachsenen Boden bis hinauf zu der äußeren Spitze des Firsts definiert.
Für den Baukörper 1.1 ergibt sich bei einer Geländehöhe von 46,0 m ü. NHN und der festgesetzten Firsthöhe (FH) von 58,65 m ü. NHN eine Höhe von 12,65 m. Die festgesetzte Traufhöhe beträgt 53,38m ü. NHN, was einer Wandhöhe von 7,38 m entspricht. (Der geringfügige Höhenunterschied zu dem denkmalgeschützten Nachbarhaus (FH rd. 12,50 m) ist auf die Bezugsebene Geländehöhe ü. NHN zurückzuführen.)
Die Baukörper 1.2 und 1.3 im Baufeld WA 1 weichen in Form und Gestaltung von der Bebauung des unter Denkmalschutz stehenden Wohnumfelds ab. Das städtebauliche Konzept sieht Gebäude mit einer Dachneigung < 10° vor. Neben der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung werden für die Baukörper differenziert nach Gebäudeteilen Oberkanten festgesetzt. So ist es auch möglich, die Einhaltung der nach Bauordnung Berlin erforderlichen Abstandsflächen (0,4H) zu sichern.
Baukörper 1.2: Auf Grund der unmittelbaren Nähe zum nördlich gelegenen Denkmalensemble an der Sven-Hedin-Straße, dessen Gebäude eine Firsthöhe von rd.12,50 m aufweisen, ist zur Sicherung des Ortsbildes eine Begrenzung der Gebäudehöhe städtebaulich notwendig.
Für den Baukörper 1.2 ergibt sich bei einer Geländehöhe von 45,2 m ü. NHN und der festgesetzten Gebäudeoberkante (OK) von 58,5 m ü. NHN eine Gebäudehöhe (Attika) von 13,3 m. Für einen Streifen des westlichen Gebäudeteils von 2,0 m Breite wird eine Oberkante (OK) von 56,3 m ü. NHN festgesetzt. Die Gebäudehöhe (Attika) beträgt hier 11,1 m.
Mit der geplanten Höhenfestsetzung wird das städtebauliche Ziel verfolgt, einerseits ein Wohngebäude zu errichten, dass die Schaffung von angemessenen Wohnraum ermöglicht und andererseits höhenmäßig zwischen dem geplanten Neubaugebiet und dem Denkmalensemble vermittelt.
Gleichzeitig wird die Anzahl der zulässigen Vollgeschosse festgesetzt. Bei der Annahme eines Regelgeschosses von 3,0 m lassen sich vier bzw. im westlichen Teil drei Vollgeschosse errichten. Die wirtschaftliche Nutzung des Grundstücks für den Bauherrn wird damit nicht eingeschränkt.
Für den Baukörper 1.3 ergibt sich bei einer Geländehöhe von 44,4 m ü. NHN und der festgesetzten Gebäudeoberkante (OK) von 61.2 m ü. NHN eine Gebäudehöhe (Attika) von rd. 16,8 m. Die zulässige Gebäudehöhe ist für das Wohnumfeld atypisch, stellt aber auf Grund des Abstandsgrüns und der Entwicklung des Wohngebiets parallel zur Plüschowstraße keinen städtebaulich unlösbaren Konflikt dar. Der geplante nunmehr fünfgeschossige Baukörper im nordöstlichen Teil des Plangebiets ist für das Umfeld untypisch. Dennoch soll er errichtet werden, um Wohnraum zu schaffen. Auf Grund der Entfernung zur Sven-Hedin-Straße von rd. 80 m nimmt er aber keinen Einfluss auf das denkmalgeschützte Ensemble. Die Wirkung des fünfgeschossigen Baukörpers an der Plüschowstraße wird zudem durch den Erhalt des Vegetationsstreifens kompensiert, der als grüne Sichtbarriere einen räumlichen Abschluss des Baugebiets bildet und das Ortsbild maßgeblich mitgestaltet.
Die vergleichsweise höheren Gebäudehöhen im WA 1 gegenüber der angrenzenden Zinnowwaldsiedlung begründen sich aus dem städtebaulichen Konzept der „Weite und Enge“, wonach die hier geplante Wohnfläche zugunsten eines sparsamem Umgangs mit Grund und Boden durch das Bauen in die Höhe realisiert werden soll. Mit der Freihaltung klimawirksamer Flächen im westlichen Teil des Plangebiets wird dem Eigentümer innerhalb der Bauflächen ein höheres Nutzungsmaß ermöglicht, so dass die Festsetzungen auch gegenüber dem Eigentümer wirtschaftlich angemessen sind.
Mit der Festsetzung der Gebäudehöhen ist es auch möglich, die Einhaltung der nach Bauordnung Berlin erforderlichen Abstandsflächen (0,4H) zu sichern.
Für eine fehlerfreie Abwägung ist die Annahme von einer Höhe von 12,5 m bei drei zulässigen Vollgeschossen nicht ausreichend. Zu berücksichtigen ist, dass ein Geschoss erst dann als Vollgeschoss zählt, wenn es 1,40 m aus dem Erdreich hinausragt. Auch sind bei drei festgesetzten Vollgeschossen weitere Nichtvollgeschosse möglich. Um im WA 3.1 und im WA 4 auf eine ggf. überschießende Worst-Case-Betrachtung zur sicheren Seite zu verzichten, ist im Sinne einer umfassenden planerischen Konfliktbewältigung die Festsetzung von Höhen baulicher Anlagen erforderlich. Wie von Ihnen vorgeschlagen, kann dies in Form von First- und Traufhöhen erfolgen. Für das WA 3.2, 3.3 und 3.4 sind Festsetzungen der Höhe baulicher Anlagen nicht erforderlich. Hier sind die benachbarten Grundstücksgrenzen so weit entfernt, dass auch bei der Annahme von sehr hohen Geschossen keine Verkürzung der Abstandsflächen von weniger als 0,4 erfolgen kann.
Daher wird für das WA 3.1 und WA 4 eine OK F 58,58m / T 54,70m ü. NHN festgesetzt. Dadurch werden Baukörper mit einer Höhe von ca. 13m ermöglicht.
Zusätzlich erfolgt eine Sicherung im städtebaulichen Vertrag (Ergänzungsvertrag § 12 Abs. 9, Anlagen 2 und 7a zeigen Dachform).
Das OVG Berlin-Brandenburg geht davon aus, dass die landesrechtliche Abstandsflächenregelung (0,4 H) im Interesse der Wahrung sozialverträglicher Verhältnisse darauf abzielt, eine ausreichende Belichtung, Besonnung und Belüftung sicherzustellen. Bei Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen kann also nicht von einer erdrückenden Wirkung durch die Neubauten ausgegangen werden. Die nunmehr festgesetzten Gebäudeoberkanten über NHN sichern die zu den Grundstücksgrenzen nach Bauordnungsrecht (§ 6 Abs.5 BauOBln) erforderlichen Mindestabstände von 0,4 H. Gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse bleiben somit gewahrt.
Die von Anwohnern im Zusammenhang mit der Baumasse und der Gebäudehöhe vorgebrachte Wertminderung der eigenen Wohnung ist nur dann zu berücksichtigen, wenn sie die Folge einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks sind. Das wird durch das städtebauliche Konzept nicht ausgelöst. Auch eine Verschattungsstudie zeigt hier keine erheblichen Beeinträchtigungen. Die geplante Nutzungsart ist Wohnen, was auch im Wesentlichen der Art der Nutzung der Umgebung entspricht. Nutzungen, die zu Störungen oder Belästigungen der Wohnnutzung führen, sind nicht Gegenstand der Planung.
Überschreitung der Gebäudeoberkante durch Dachaufbauten (textliche Festsetzung 9)
Oberhalb der zulässigen Oberkanten von 58,5 m ü. NHN bzw. von 61,2 m ü. NHN sind Dachaufbauten als Ausnahme zulässig, sofern sie für die Funktionsfähigkeit des Gebäudes erforderlich sind. Auf Grund des Umgebungsschutzes gem. § 10 DSchGBln sind weitere Einschränkungen im WA 1 aber möglich. Im Rahmen des nachgeordneten Verfahrens sind hierzu Abstimmungen mit der Unteren Denkmalschutzbehörde zu führen. Die Grundflächen der Dachaufbauten dürfen je Gebäude nicht mehr als 70 m² in Anspruch nehmen und ausschließlich der Aufnahme von technischen Einrichtungen (wie z.B. von Schornsteinen, Aufzugsanlagen, Lüftungen) dienen. Damit sind Aufenthaltsräume in den Dachaufbauten ausgeschlossen. Zudem müssen die Dachaufbauten einschließlich ihrer Einhausung mind. 3,0 m hinter die Baugrenzen zurücktreten. Damit sollen sie sowohl im öffentlichen Raum optisch weniger wahrgenommen werden, als auch die Belichtungssituation möglichst wenig einschränken.
Festsetzung der Anzahl der Vollgeschosse im WA 2 bis WA 5 und der Gemeinbedarfsfläche
In den betreffenden Gebieten soll jeweils die maximale Anzahl der Vollgeschosse festgesetzt werden. Die geplante Anzahl der Vollgeschosse variieren von einem (Kita), zwei bis zu vier Geschosse in den Wohngebieten. Während die zwei- bzw. dreigeschossigen Gebäude an der Fischerhüttenstraße sich dem Erscheinungsbild und der Baustruktur der Umgebung anpassen, ist weiter abgesetzt von den öffentlichen Verkehrsflächen eine dichtere Bebauung vorgesehen, um die geplanten Wohnflächen realisieren zu können.
Entsprechend dem städtebaulichen Konzept (Anlage 2, städtebaulicher Vertrag) wird an der Fischerhüttenstraße eine Torsituation durch zwei 3-geschossige Gebäude mit geneigten Dächern gebildet. Im Anschluss an das östliche dreigeschossige Torhaus sind zweigeschossige Reihenhäuser vorgesehen, die durch eine Tiefgarage mit ca. 48 Stellplätzen unterbaut werden. Die langgezogene Gebäudezeile folgt dem Straßenverlauf der Privatstraße und bildet räumlich den südlichen Abschluss des Baugebiets. In der Straßenkrümmung wird die Reihenhauszeile durch ein Apartmenthaus mit fünf Wohnungen (sog. Bogenhaus) unterbrochen. Auf Grund der sich ergebenden geometrischen Gebäudeform und der einheitlich geplanten Gebäudehöhe, kann das Dachgeschoss des Bogenhauses ausnahmsweise auch ein Vollgeschoss sein.
Das städtebauliche Konzept (Anlage im städtebaulichen Vertrag) sieht an den Eingangsbereichen des Plangebiets Gebäude mit geneigten Dächern vor, die als Nichtvollgeschoss bei der Ermittlung der Geschossflächenzahl unberücksichtigt bleiben. Dazu zählen die zwei dreigeschossigen Torhäuser, die zweigeschossigen Reihenhauszeilen und das zweigeschossige Gebäude an der Sven-Hedin-Straße (WA 1). Das Bogenhaus, in der Funktion eines baulichen Gelenks zwischen den Reihauszeilen, ist ein zweigeschossiger Baukörper mit geneigtem Dach, bei dem das Dachgeschoss unter Beachtung der festgesetzten Geschossflächenzahl von 830 m2 ausnahmsweise auch als Vollgeschoss (§ 2 Abs.11 BauOBln) ausgebildet werden kann (textliche Festsetzung 6). Dabei sollte das städtebauliche Erscheinungsbild des Reihenhausensembles durch die Beibehaltung der Dachform mit einheitlicher Trauf- und Firsthöhe nicht unterbrochen werden. Die festgesetzte Geschossfläche darf nicht überschritten werden. Die zulässige Gebäudeoberkante des Bogenhauses soll der der zweigeschossigen Reihenhäuser entsprechen.
Nördlich an das WA 4 angrenzend sieht das städtebauliche Konzept einen eingeschossigen Baukörper für die Errichtung einer Kindertagesstätte vor. Das eingeschossige Gebäude berücksichtigt den unmittelbaren Schutz der denkmalgeschützten Wohnanlage. Zugleich wird die Fläche als ausreichend gesehen, um den gegenwärtigen Bedarf an Kinderbetreuungsplätzen zu decken.
Parallel zur Privatstraße (Fläche b) sind im WA 2 drei Gebäude mit bis zu vier Vollgeschossen geplant. Innerhalb der Gebäudegruppen werden die Gebäudehöhen abgewechselt, so dass sich bei der Folge gleicher Kubatur ein abwechslungsreiches Erscheinungsbild ergibt. Die Gebäudehöhen fallen jeweils von den Planstraßen (vier Vollgeschosse) zur Grünfläche nach Westen auf drei Vollgeschosse ab.
Im WA 5 wird ein zweigeschossiges Gebäude festgesetzt, dass sich problemlos in das Umfeld einfügt.
Die Verpflichtung der Bauherren im städtebauliche Vertrag beinhaltet für das WA 2 und überwiegend auch für das WA 1 die Errichtung von Flachdächern, die zu begrünen sind (70 %) und untergeordnet auch als Terrasse (einer Wohnung zugeordnet) oder technischen Aufbauten genutzt werden können. Größere Dachterrassen, die von den Mietern eines Hauses zur gemeinschaftlichen Freizeitgestaltung genutzt werden können, sind damit ausgeschlossen. Im Ausgleich zum Verlust von Vegetationsflächen sind 70 % der jeweiligen Dachfläche mit einer mind. 10 cm dicker Substratschicht zu begrünen, um das Artenspektrum für die Bepflanzung auf dem Dach deutlich zu erweitern und einen wertvollen, artenreichen Lebensraum zu schaffen. Auf Grund der großen zusammenhängenden Wald- und Grünflächen, die von allen Anwohnern des Vertragsgebietes zur Freizeit- und Erholung genutzt werden können, ist eine Verlagerung der Freizeitgestaltung aufs Dach nicht erforderlich. Zudem werden die Wohnungen mit einem Balkon oder einer Terrasse ausgestattet, wodurch die Wohnqualität bereits gesteigert wird.
Das zum städtebaulichen Vertrag als Anlage beigefügte Freianlagenkonzept stellt die betreffenden Dachflächen extensiv begrünt dar. Technisch erforderliche Aufbauten, wie beispielsweise Schornsteine, Lüftungs- oder Photovoltaikanlagen u.ä. werden auch für das WA 2 nicht ausgeschlossen.
Die räumliche Stellung der Baukörper und die Zahl der Vollgeschosse sind in den Baufeldern WA 2 bis WA 4 und der Gemeinbedarfsfläche so bestimmt, dass in diesen Gebieten die Einhaltung der Abstandflächen gem. § 6 Abs.5 BauOBln gesichert ist.