(Rechtsgrundlage § 9 Abs. 1 Nr. 15, 18b, 25a und b BauGB)
Mit der Realisierung der Planung erfolgt im Plangebiet eine städtebauliche Neuordnung. Dabei soll an die gegebenen naturräumlichen Qualitäten und das Landschaftsbild angeknüpft werden. Dazu werden Grünfestsetzungen getroffen, die positiv auf den Biotop- und Artenschutz sowie das Orts- und Landschaftsbild wirken und nachteilige Auswirkungen auf die Schutzgüter Tiere/Pflanzen sowie auf die Klima- und Bodenfunktion vermeiden.
a) Fläche für Wald
(Rechtsgrundlage § 9 Abs. 1 Nr. 18b BauGB)
Mit der Biotopkartierung im Rahmen des bisherigen B-Planverfahrens 6-2421 wurde festgestellt, dass im Plangebiet eine ca. 4.000 m2 große Fläche auf Grund der mit Forstpflanzen bestockten Flächen (Kiefernhain) als Wald im Sinne des § 2 LWaldG eingestuft werden muss und im Falle einer Nutzungsänderung eine Waldumwandlung gem. § 6 LWaldG erfolgen müsste. Bedingt durch den Fortgang der natürlichen Sukzession wurde die Biotopkartierung und die Abgrenzung der Waldfläche im September 2016 aktualisiert.22
Der Kiefernhain ist als wertvolle Vegetationsstruktur hervorzuheben, der aufgrund des Strukturreichtums in der Strauch- und Krautschicht eine hohe Artenvielfalt aufweist. Positiv zu bewerten ist die sich abzeichnende natürlichen Entwicklung zum Laubmischwald durch das Vorkommen von Eschen,- Ahorn- und Eichensämlingen. Für die Avifauna bietet der Kiefernhain neben den charakteristischen Waldarten auch wertgebenden Brutvögeln der Waldränder potenziell einen Lebensraum.
Zudem prägt der Kiefernhain das landschaftliche Erscheinungsbild. Das benachbarte Denkmalensemble weist einen ähnlichen charakteristischen Baumbestand auf. In Bezug auf die Gestaltung der Übergänge soll die Waldfläche in Struktur und Bestand erhalten werden. Mit dem Erhalt des Waldes und der Sicherung privater Grünflächen wird dem Umgebungsschutz Rechnung getragen. Sichtachsen bzw. Sichtbeziehungen auf die denkmalgeschützte Anlage werden mit der Bestandssicherung nicht beeinträchtigt.
Im Plangebiet wird eine Fläche von ca. 3.600 m² als „Fläche für Wald“ gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 18 b BauGB zeichnerisch festgesetzt. Somit werden Lebensräume für Tiere und Pflanzen sowie klimawirksame Flächen erhalten, die auch eine Erholungsfunktion für die Anwohner übernehmen. Bisher waren diese Flächen nicht öffentlich zugänglich; die Lage im Blockinnenbereich der Wohngebiete bietet eine allgemeine Zugänglichkeit und Nutzung auch nicht an. Da im Umfeld ausreichend vorhandene öffentliche Grün-und Erholungsflächen (Sportanlage, Stadtwald) vorhanden sind, sollen im Plangebiet die Erholungsflächen ausschließlich den Anwohnern des Neubaugebiets zur Verfügung stehen.
Die geplante Festsetzung „Wald“ ist gegenüber den Grundstückseigentümern verhältnismäßig. Diese lässt zwar eine bauliche Nutzung auf der Fläche nicht zu, sie steht den Grundstückseigentümern aber weiterhin als private Erholungsfläche zur Verfügung. Den Belangen der Grundstückseigentümer wird zudem durch die Ermöglichung einer dichteren Bebauung ihrer Grundstücke entlang der privaten Erschließungsstraße Rechnung getragen.
Im Waldstück befindet sich eine naturbelassene Erdmulde, die weiterhin als Sickerbecken für Niederschlagswasser der Verkehrsfläche des Hartmannsweilerweges benötigt wird. Die bestehende Anlage der Berliner Wasserbetriebe (erdverlegtes Rohr) und die unversiegelte Sickermulde (Eigentum der Grundstückseigentümer) bilden keinen Dissens zur Waldfunktion.


Abbildung 24 Biotoptypenkartierung Fischerhüttenstraße 39/43 (unmaßstäblich), September 2016
b) Private Grünflächen
(Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB)
Im Plangebiet sind private Grünflächen geplant, die südlich und östlich an die Waldfläche angrenzen. Mit der Planung werden naturräumliche Qualitäten erhalten und dafür Teile die Grundstücksflächen von Bebauung freigehalten, und zwar so, dass große zusammenhängende Freiflächen entstehen. Südlich des Waldes wird eine 2.156 m² große private Grünfläche gem. § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB zeichnerisch im Bebauungsplan festgesetzt. Die private Grünfläche ist für den Erhalt und die Verbesserung des kleinräumigen Klimas, der natürlichen Bodenfunktion und dem lokalen Wasserhaushalt von Bedeutung. Sie soll als naturnahe Erholungsfläche in der Form einer Wildblumenwiese mit Gehölzgruppen gärtnerisch angelegt werden. Hierzu werden Entsieglungsmaßnahmen notwendig, die mit textlicher Festsetzung 25 verbindlich geregelt werden. Es ist davon auszugehen, dass sich nach den Entsiegelungsmaßnahmen eine natürliche Sukzession von allein einstellt. Der im Freianlagenplan dargestellte Weg ist gemäß textlicher Festsetzung Nr. 15 luft- und wasserdurchlässig auszubilden.
Für die ca. 6.325 m² große private Grünfläche zwischen Wald und Wohngebieten wird die Zweckbestimmung „Private Parkanlage und Spielplatz“ festgesetzt. Geplant ist eine private Grünfläche, die die naturräumlichen Gegebenheiten, geprägt durch eine Offenlandschaft mit als wertvoll eingestuften Biotopflächen (Quecken-Pionierfluren), gebietstypischen Baumbestand und einzelnen Gehölzen, erhalten soll.
Die private Parkanlage, die städtebaulich einen Übergang zwischen den Baugebieten und den Wald-flächen schafft, soll als naturnahe Vegetationsfläche gestaltet werden. Die Grundlage der Freiflächenplanung bildet das Freianlagenkonzept des Büros Vogt Landschaft GmbH23, das den städtebaulichen Entwurf ergänzt und das Konzept der „Weite und Enge“ umsetzt. Vor der Kulisse des Kiefernforsts, der in besonderer Weise das Landschaftsbild prägt, ist eine naturnahe Grünfläche mit Bäumen, Wiesen und Gehölzen geplant. Zudem wird eine Mindestanzahl von einem gebietstypischen Baum je 500 m² Parkfläche festgesetzt (textliche Festsetzung 14), um den Charakter des Plangebietes als Parkbaumsiedlungsbereichs entsprechend den Zielen des Landschaftsprogramms zu entsprechen. Die Pflanzliste enthält eine breite Auswahl geeigneter gebietstypischer Pflanzen, Bäume und Gehölze.
Mit der Zweckbestimmung „Parkanlage und Spielplatz“ wird beabsichtigt, dass neben den Grünstrukturen auch die für die Erholung und Freizeitgestaltung notwendigen Nebenanlagen (Bänke, Spielgeräte) zulässig sind. Der Anteil dieser zulässigen Nebenanlagen muss sich der landschaftlichen Gestaltung aber unterordnen. (Textliche Festsetzung 14) Der Anteil der Flächen an der gesamten Parkfläche darf 25 % nicht überschreiten. Es ist eine gemeinschaftliche Nutzung der Parkanlage für die Anwohner des neuen Wohnstandortes vorgesehen, um den Anteil an versiegelter Fläche für Nebenanlagen (notwendige Spielplätze) in den einzelnen Baugebieten zu beschränken. Die Spielplätze können gemäß der Darstellung im Freianlagenplan im Park mäandern, um möglichst eine kindgerechte, vielseitige Gestaltung zu erreichen und auch Anlagen für größere Kinder unterzubringen (Trampolin). Wege sollen nur in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau angelegt werden (textliche Festsetzung 15). Die private Parkanlage und die Spielplätze stehen nur den Anwohnern der Wohngebiete WA 1 bis WA 4 als Spiel- und Erholungsflächen zur Verfügung. Aus dieser Einschränkung ergibt sich aber kein Defizit an öffentlichen Spiel- und Erholungsflächen für das Umfeld. In unmittelbarer Nähe sind öffentliche Erholungsflächen (Stadtwald, Sportanlagen) vorhanden.
Die Festsetzung der privaten Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Parkanlage und Spielplatz“ sichert neben einer hohen Wohnqualität, auch eine Artenvielfalt und das landschaftliche Erscheinungsbild durch den Erhalt großflächiger Grünflächen mit unterschiedlichen, naturnahen Gehölzpflanzungen. Die geplanten Festsetzungen der privaten Grünflächen sind gegenüber den Grundstückseigentümern verhältnismäßig. Diese lassen zwar eine bauliche Nutzung auf den Flächen nicht zu, stehen den Grundstückseigentümern aber weiterhin als private Erholungsflächen zur Verfügung. Den Belangen der Grundstückseigentümer wird zudem durch die Ermöglichung einer dichteren und höheren Bebauung in den Baugebieten entlang der Planstraße parallel zur Plüschowstraße Rechnung getragen. Zudem erfordern die Erhaltung der vorhandenen Grünstrukturen und eine naturnahe Entwicklung der Flächen keinen unangemessenen finanziellen Aufwand für die Eigentümer. Die Flächen können zudem als wohnungsnahe Freizeitanlage genutzt werden, was den Wohnwert der Baugebiete erhöht.
Die Gestaltung sowie die Verwendung der heimischer Baum- und Pflanzarten werden im Freianlagenplan, der Bestandteil des städtebaulichen Vertrags ist, geregelt. Zur Umsetzung wird die Anwendung der Pflanzliste, die Anlage dieser Begründung ist, empfohlen. Diese Pflanzliste enthält eine große Auswahl geeigneter Pflanzen und Gehölze, die nach Qualität, Standort und Anwendungsbereich gegliedert ist. Da im Bereich der Freizeit- und Erholungsflächen mit der Anwesenheit von Kindern zu rechnen ist, sind in diesem Bereich nur Pflanzarten zu verwenden, von denen keine Gefahren für Kinder ausgehen.
c) Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen
(Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB)
Das Landschaftsbild der Plüschowstraße als Grüner Hauptweg wird durch die vorhandene Baumreihe und den Gehölzstreifen entlang der östlichen Plangebietsgrenze geprägt. Mit der geplanten Pflanzbindung auf den mit p1 gekennzeichneten Flächen soll deshalb der Erhalt der vorhandenen Baumreihe gesichert werden. (textliche Festsetzung 21). Bei einem Verlust sind die vorhandenen Bäume in der Art nachzupflanzen, dass der Eindruck einer durchgehenden Baumreihe erhalten bleibt. Damit wird den allgemeinen Zielen des Naturschutzes zum Erhalt und zur Sicherung des Parkbaumbestandes gemäß Landschaftsprogramm Programmplan Biotop- und Artenschutz und Programmplan Landschaftsbild Rechnung getragen.
Um den Charakter des grünen Hauptweges zu erhalten, fanden mit den zuständigen Fachbehörden Umweltamt und Straßen- und Grünflächenamt sowie dem Bauträger Abstimmungen zur Ausführung der parallel verlaufenden Privatstraße einschließlich der Straßenentwässerung statt. Bei einer Gesamtbreite von 4,50 m bis zur Grundstücksgrenze ist eine ausreichende Dimensionierung vorhanden, so dass alle wasserwirtschaftlichen Anforderungen (Entwässerung auf dem eigenen Grundstück, keine Überleitung von Niederschlagswasser auf Fremdgrundstücke) erfüllt sind. Vor dem Einsatz von schweren Baumaschinen sollte eine Suchschachtung (Wurzelbereich) in Handarbeit (Spatenbreite) erfolgen. Dies ist bevorzugt im Rahmen einer ökologischen Baubegleitung zu leisten (Regelungen im städtebaulichen Vertrag). Danach ist das Konfliktpotenzial des Straßenbaus auf die Baumstandorte und insbesondere den Wurzelbereich relativ gering.
In den Flächen p1 sind Wege in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau zulässig, wenn der Erhalt von Bäumen dem nicht entgegensteht (textliche Festsetzung 21). Damit soll eine Querung der Baumreihe zwischen Plangebiet und Plüschowstraße an geeigneter Stelle für die Anwohner und Kita-Gruppen ermöglicht werden, ohne die Baumreihe zu beeinträchtigen.
Entlang der südöstlichen Plangebietsgrenze im WA 3 und WA 5 soll eine Fläche mit der Kennzeichnung p2 für den Erhalt der Bepflanzung festgesetzt werden (textliche Festsetzung 22). Ziel ist der Erhalt der bereits in diesem Teil vorhandenen Grünstrukturen (Buchenhecke), die insbesondere den im Plangebiet lebenden Vogelarten Lebensraum bietet24. Die bestehenden Gehölze bieten auf Grund ihres Aufwuchses eine Qualität, die durch Neupflanzungen erst in mehreren Jahren erreicht würde. Darüber hinaus verbleiben somit Gehölzbereiche als Lebensräume für Vögel, Igel und andere Klein- und Kleinstlebewesen, die im Plangebiet heimisch sind.
Gleiches gilt für zwei Bäume im WA 3 an der Grundstücksgrenze, die auf Grund ihrer Größe und ihres Alters als ortsbildprägend zu bewerten sind. Zudem wirken sie klimaentlastend gegenüber der Überbauung (Tiefgarage) im Bereich der Reihenhäuser. Es sind dies Spitz-Ahorne (Bäume Nr. 12 und 13 gem. Baumkartierung 2016), die auch naturschutzfachlich als unbedingt erhaltenswert eingestuft werden.
In der Gemeinbedarfsfläche ist im Bestand eine landschaftsprägende Baumreihe von erhaltenswerter Qualität vorzufinden. Mit dem Erhalt von vier dieser Bäume (Bäume Nr. 39, 41, 42, 43 gem. Baumkartierung 2016) mittels Einzelbaumfestsetzung findet die geplante Kindertagesstätte eine landschaftliche Einbettung in die nördlich anschließenden naturnah gestaltende Grünfläche und die Parkanlage.
Die bestehenden Bäume bieten auf Grund ihres Aufwuchses eine Qualität, die durch Neupflanzungen erst in mehreren Jahren erreicht würde. Sie bieten die Möglichkeit, die neuen Baugebiete gut in die stark durchgrünte Umgebung zu integrieren und das ortsbildtypische Landschaftsbild zu wahren.
Die Pflanzbindungen zum Erhalt des Gehölzstreifens und der Baumreihe und der damit verbundene höhere Aufwand bei der Herstellung der privaten Verkehrsfläche, sowie der Erhalt einzelner Grünstrukturen und Gehölze sind gegenüber den Grundstückseigentümern verhältnismäßig und führen nicht zu Einschränkungen bei der Realisierung ihres Vorhabens. Die Festsetzungen sind zudem geeignet die Artenvielfalt im Gebiet zu erhalten und das Landschaftsbild durch Erhalt prägender Grünelemente zu sichern.
Pflanzbindung Vorgartenbereich WA 5
Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung wurde von Seiten der Berliner Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz e.V. (BLN) darauf hingewiesen, dass die Biotoptypkartierung von 2016 am südlichen Rand des Plangebietes einen Sandtrockenrasen verzeichnet. Es wird weiter ausgeführt, dass Sandtrockenrasen ein nach § 30 BNatSchG gesetzlich geschütztes Biotop ist, das zu erhalten ist. Bei geplanter Beseitigung bedarf es einer Ausnahmegenehmigung.
Die in der Biotopkartierung von 2016 dargestellte Sandrasenfläche (05121) befand sich auf dem Grundstück Fischerhüttenstraße 39/39A (straßenseitiger Vorgartenbereich der ehemaligen Villa), für das bereits 2013 auf der Grundlage von § 34 BauGB (unbeplanter Innenbereich) eine Baugenehmigung für ein Doppelhaus erteilt wurde. In der Kartierung von 2010 durch das Büro Cassens und Siewert wird die besagten Flächen als Scherrasen mit dem Biotopcode 05160 bezeichnet, was in Anbetracht der damaligen Nutzung als Garten plausibel scheint. Bei der Kartierung 2016 von Frau Dr. Köstler wurde dort ein Sandtrockenrasen (05121) festgestellt. Es ist gut möglich, dass der nicht genutzte Garten und ein Wasserdefizit über die Jahre zu dieser Entwicklung geführt haben. Bis 2016/2017 fanden auf dem Grundstück Bautätigkeiten statt. Inzwischen sind die Bautätigkeiten abgeschlossen und es wurde wieder ein Scherrasen angelegt. Über die Qualität des um 2016 dort befindlichen Entwicklungsstadiums zum Sandtrockenrasen lässt sich jetzt im Nachhinein nur noch spekulieren. Da das Grundstück - mit zeitlicher Unterbrechung - immer zur Wohn- und Gartennutzung (Vorgartenbereich) vorgesehen war, und eine naturschutzfachliche Bewertung nachträglich nicht mehr vorgenommen werden kann, ist eine nachträgliche Ausnahmegenehmigung entbehrlich. Zur einheitlichen Gestaltung des Straßenbildes ist der Vorgartenbereich gärtnerisch anzulegen, wodurch die Aufenthaltsqualität im Straßenraum erhöht wird. Nebenanlagen sowie Stellplätze oder Garagen sind innerhalb dieser Fläche nicht zulässig.
d) Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
(Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB)
Gemäß textlicher Festsetzung 17 sind im Plangebiet die nicht überbaubaren Grundstücksflächen gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten. Das gilt auch, wenn unter diesen, unterirdische Garagen (Tiefgaragen) hergestellt werden. Die Verpflichtung zum Anpflanzen gilt nicht für Nebenanlagen, Terrassen, Wege, und Zugänge.
Die Festsetzung sichert im Baugebiet einen hohen Grünanteil und somit das Erscheinungsbild eines durchgrünten Wohnquartiers mit einem abwechslungsreich gestalteten Freiraum.
Mit der Maßnahme sind zugleich positive Wirkungen auf den Boden, das Wasser und das lokale Klima (thermische Entlastung des Umfeldes im Sommer) verbunden. Durch die Pflanzflächen werden auch neue Lebensräume für Tiere geschaffen. Somit leistet die Festsetzung einen Beitrag zur Sicherung des Naturhaushalts im Plangebiet.
Um den Versiegelungsgrad zu mindern und die Wohngebiete durch Grünflachen zu strukturieren, soll gemäß textlicher Festsetzung 17 die Erdschicht über Tiefgaragen mindestens 0,8 m im WA 2 bzw. 0,6 m im WA 3 betragen. Neben einer gestalterischen Funktion soll diese Festsetzung auch zur Vermeidung nachteiliger ökologischer Auswirkungen der zulässigen Gesamtversiegelung dienen. Die mit der Erdschicht zu überdeckenden Flächen sollen entsprechend gärtnerisch angelegt und unterhalten werden. Im WA 2 sollen im Bereich der Tiefgarage auch kleinere Bäume zwischen Gebäuden und in Höfen ausreichend Wurzelraum haben, dafür wird als Schichtstärke der Erdüberdeckung das Maß 0,8 m festgesetzt. Auf Grund der Geländesituation (im Bereich der Reihenhäuser steigt das Gelände gegenüber der Nachbarbebauung leicht an) wird im WA 3 eine Erdüberdeckung von 0,6 m vorgesehen, um hier den Höhenunterschied gering zu halten. Diese Erdschicht bietet dem Wurzelwerk von größeren Gehölzen und Hecken noch ausreichend Platz.
Mit Festsetzung der Erdüberdeckung der Tiefgaragen werden Grün- und Erholungsflächen für das neue Wohnquartier gesichert. Zudem werden hohe Freiraum- und Aufenthaltsqualitäten gewährleistet. Der finanzielle Mehraufwand für den Eigentümer ist verhältnismäßig, da durch die Nutzung der Tiefgarage (GRZ 0,8 bzw. 0,7) ihm ein wirtschaftlicher Vorteil bleibt.
Im Plangebiet wurde der Baumbestand aufgenommen. Es wurden 120 Bäume im Plangebiet und 24 Bäume außerhalb des Plangebiets entlang der Plangebietsgrenze kartiert. 74 Bäume fallen unter die Baumschutzverordnung. Im westlichen Teil des Untersuchungsbereichs wurden die Kiefernforste kartiert, die unter die flächigen Vegetationsstrukturen gefasst wurden. Mit der textlichen Festsetzung 18 wird bestimmt, dass in den allgemeinen Wohngebieten WA 1 bis WA 5 pro angefangenen 600 m² Baugebietsfläche außerhalb der Fläche p1 (Baumreihe) mindestens ein hochstämmiger Laubbaum mit einem Mindeststammumfang von 16-18 cm gepflanzt, erhalten und bei Abgang nachgepflanzt wird. Dabei sind bei der Ermittlung der Zahl der zu pflanzenden Bäume die vorhandenen Bäume außerhalb der Fläche p1 einzurechnen.
Da mit der Neuordnung des Plangebiets mit einem Verlust von etwa 18 geschützten Bäumen zu rechnen ist, wird diese Festsetzung erforderlich, um einen Mindestanteil von Bäumen in den Baugebieten zu sichern. Insbesondere da mit der geplanten Bebauung in WA 1 und WA 2 vorhandene und teilweise wertvolle Biotopflächen überplant werden, sollen hier Bepflanzungen den Vegetationsverlust ausgleichen und ein durch Wiesen, Bäumen und einzelne Gehölze charakterisiertes naturnahes Landschaftsbild sichern. Somit stehen einem Verlust von voraussichtlich insgesamt 18 geschützten Bäumen 36 durch die Festsetzung zu pflanzende gegenüber.
Im WA 3 soll die vorhandene Grünstruktur entlang der südlichen Plangebiets- und Grundstücksgrenze weitergeführt werden. Die bestehende Hecke im Baugebiet WA 5 und WA 3 wird durch Pflanzbindung gesichert. Mit der Pflanzfläche p3 wird diese Struktur entlang der Grundstücksgrenze bis zur Plüschowstraße weitergeführt. Die Fläche ist entsprechend textlicher Festsetzung 23 so zu bepflanzen, dass der Eindruck einer dichten Hecke entsteht. Diese Bepflanzung mit heimischen Gehölzen der Pflanzliste kann zudem im Plangebiet lebenden Vogelarten Lebensraum bieten. Neben der landschaftsbildprägenden Funktion -als südlicher Abschluss (Raumkante) des Plangebiets- kompensiert die Vegetationsflächen p3 zugleich die städtebaulich zulässig hohe Grundflächenzahl (GRZ 0,7 mit Nebenanlagen).
Zur Strukturierung der Baugebiete werden Flächen zum Anpflanzen zeichnerisch und textlich festgesetzt. Die Pflanzflächen p4 sollen als Wiesen mit Gehölzen gärtnerisch gestaltet werden, so dass in WA 1 und WA 2 Übergangszonen von der Bebauung zur offenen Parkanlage entstehen, die auch für Mieter- bzw. Hausgärten genutzt werden können (textliche Festsetzung 20). Hecken und Sträucher können freiwachsend angelegt werden.
Zur Gestaltung des Hofbereichs (WA 2) werden Pflanzflächen (p5) festgesetzt, die mit einzelnen Gehölzen und Stauden gem. Freianlagenplan bepflanzt werden sollen. Die Erdüberdeckung über der darunter zulässigen Tiefgarage hat eine dafür ausreichende Schichtstärke von 0,8 m. Neben der städtebaulichen Gestaltung der Wohnanlage wird zudem das Aufheizen der Innenhöfe in der warmen Jahreszeit gemindert.
Eine vorwiegend gestalterische Funktion sollen die als Flächen zum Anpflanzen abgegrenzten Vorgartenzonen entlang der Fischerhüttenstraße und der Sven-Hedin-Straße erfüllen (textliche Festsetzung 24). Sie dienen vorrangig der Gestaltung eines grünen Straßenraums in Fortsetzung der benachbarten Vorgärten. Es wird auf Abschnitt II. 3.8.2 verwiesen.
e) Dachbegrünung
Das städtebauliche Konzept, dessen Umsetzung Bestandteil des städtebaulichen Vertrags ist, sieht im WA 1 (ohne Gebäude 1.1) und im WA 2 Dächer mit einer Dachneigung < 10° vor; insgesamt beträgt Fläche der Flachdächer 6.170 m2. Mit Umsetzung der Planung kommt es zu einer Zunahme versiegelter Flächen. Zur Erhöhung der naturhaushaltwirksamen Flächen und wegen der besonderen Bedeutung des Klimaschutzes für den Städtebau wird für jeweils 70% einer Dachfläche eine extensive Dachbegrünung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB festgesetzt (textliche Festsetzung 16). Neben der erfolgten Festlegung der Quantität wird für die Dachbegrünung eine ergänzende Festsetzung zur Qualität getroffen, um die negativen Auswirkungen des hohen Versiegelungsgrades des neuen Wohngebietes zu mindern und einen Beitrag zum Erhalt der innerstädtischen Naturvielfalt zu leisten. Je stärker die Substratauflage der Dächer gestaltet wird, desto mehr Wasser kann längerfristig zwischengespeichert werden. Neben den positiven kleinklimatischen und lufthygienischen Effekten für das gesamte Wohnumfeld, können grüne Dächer die Gebäude kühlen und die Energieeffizienz der Gebäude erhöhen (vgl. u.a. Stadtentwicklungsplan Klima. Juni 2016). Aus diesen Gründen wird eine Substratschicht von mindestens 10 cm festgesetzt. So kann auch das Artenspektrum für die Bepflanzung auf dem Dach deutlich erweitert und ein wertvoller, artenreicher Lebensraum geschaffen werden. Es sollte Saat- und Pflanzgut regionaler Herkunft gem. der Pflanzempfehlung verwendet werden.
Abhängig von der Größe der Substratschicht wirkt die Dachbegrünung zudem kaltluftbildend und- bei austauschschwachen Wetterlagen-anregend auf die Ausgleichsströmung. Die textliche Festsetzung Nr. 16 stellt auf Grund der positiven Wirkung auch eine Maßnahme zur Anpassung an den Klimawandel im Sinne von § 1a Abs. 5 BauGB dar. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Bildung von Kaltluft, als auch in Bezug auf die Speicherung von Niederschlagswasser. Die Dachbegrünung wirkt so einem allgemeinen Temperaturanstieg sowie den Auswirkungen von Starkregenereignissen auf örtlicher Ebene entgegen.
Gegenüber den Eigentümern ist die Festsetzung von Dachbegrünungen angemessen, da höhere Kosten durch Vorteile wie die Absorption von UV-Strahlen und einer besseren Dämmwirkung für darunterliegende Wohnungen ausgeglichen werden. Zudem trägt die Dachbegrünung zu einer besseren Wohnqualität durch Verbesserung des kleinräumigen Klimas bei.
Die Dachneigung und der Anteil der Dachbegrünung sind über den Ergänzungsvertrag gesichert.