Emittierende gewerbliche Nutzungen gibt es im Plangebiet und im angrenzenden Siedlungsraum nicht. Auch Emissionen aus der Heizungsart sind als untergeordnet zu bewerten, da nach Umweltatlas vorwiegend Öl- oder Gasheizungen genutzt werden. Für die Vorhaben im Plangebiet ist eine Wärmeversorgung über ein Blockheizkraftwerk (im Gebäude) vorgesehen. Ebenso wird die Nutzung von klimafreundlichen Solaranlagen zur Energieversorgung geprüft.
Luftschadstoffe
Die Belastung mit Luftschadstoffen wie NO2, SO2, Benzol, Benzo(a)Pyren und Feinstäuben (PM10 und PM25) ist als gering einzuschätzen. Neben der guten Versorgung mit Frischluft, bei der der benachbarte Friedhof und die Vegetation der Plüschowstraße entscheidenden Anteil haben, ist hierfür der Abstand des Plangebiets zu Hauptverkehrsstraßen ein wesentlicher Grund. Diese Situation wird sich nach Umsetzung der Planung nicht maßgeblich verschlechtern. Nutzungen, die betriebsbedingt zu mehr Verkehr führen sind nicht Gegenstand der Planung. Die Erstellung eines lufthygienischen Gutachtens ist daher entbehrlich.
Lärm
Das Plangebiet wird nördlich von der Sven-Hedin-Straße und südlich von der Fischerhüttenstraße begrenzt. Auf diesen Straßen ist mit einer geringen bis mittleren Verkehrsbelastung zu rechnen. Auf den weiter entfernten Straßen Onkel-Tom-Straße, Argentinische Allee und Potsdamer Straße kommt es zu weitaus höheren Verkehrsbelastungen. (Siehe nachfolgende Abbildung, Tag-Abend-Nacht-Lärmindex, Umweltatlas 2016)

Abbildung 12 Tag-Abend-Nacht-Lärmindex, Umweltatlas 2016
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurden die Auswirkungen der Planung auf den Verkehrslärm, einschließlich Prognosefall (2025) schalltechnisch untersucht und bewertet.8 Nördlich des Plangebiets befinden sich das Oberstufenzentrum für Agrarwirtschaft (Peter-Lenné-Schule) mit über 2300 Schülerinnen und Schülern, und das Ernst-Reuter-Sportfeld mit Sportstadion und mehreren Sport- und Tennisplätzen.
Neben dem Verkehrslärm von der Potsdamer Straße, der Fischerhüttenstraße und der Sven-Hedin-Straße wirkt auf das Plangebiet der Sportlärm vom Ernst-Reuter-Sportfeld ein. Das Ernst-Reuter-Sportfeld besteht aus sieben Sportplätzen, auf denen Fußball und z. T. auch Hockey gespielt wird, zwei Stadien mit Laufbahn sowie einigen Tennisplätzen. Zur Vermeidung eines Nutzungskonflikts zwischen den Sportanlagen und dem geplanten Wohnungsneubau wurden die Auswirkungen im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung geprüft.
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurden auch die Auswirkungen der bestehenden Beleuchtungsanlagen des Ernst-Reuter-Sportparks in Bezug auf die Beurteilungskriterien Raumaufhellung sowie Blendung an der geplanten Bebauung im Plangebiet geprüft.9
Den Festsetzungen des Bebauungsplans liegen die schalltechnischen Untersuchungen des Büros Akustiklabor Berlin (ALB) vom Februar 2018 zu Grunde. Nachfolgend werden die geplanten Maßnahmen lärmquellenbezogen begründet.
Verkehrslärm (textliche Festsetzungen 12 und 13)
Das Plangebiet wird nördlich von der Sven–Hedin-Straße und südlich von der Fischerhüttenstraße begrenzt.
Mit dem Bebauungsplan 6-24 wird planungsrechtlich kein Neubau einer öffentlichen Straße festgelegt. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens muss aber geprüft werden, ob sich aus baulichen Änderungen an bestehenden Straßen eine "wesentliche Änderung" im Sinne der 16. BImSchV für vorhandene schutzwürdige Bebauung oder Außenwohnbereiche ergibt (lärmvorsorgeberechtigte Bereiche). Ein "erheblicher baulicher Eingriff", der Anspruch auf Schutzmaßnahmen auslöst, ist bspw. eine bauliche Erweiterung einer Straße, bei der mit der baulichen Maßnahme eine Erhöhung des Beurteilungspegels von rd. 3 dB(A) eintreten muss. Eine Erhöhung des Beurteilungspegels um 3 dB(A) setzt bei gleichen Bedingungen (keine Erhöhung durch Reflexion) eine Verdoppelung der Verkehrsmenge voraus, das wird durch die Planung nicht erreicht. Eine erstmalige oder weitergehende Überschreitung der Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV tritt damit nicht ein.
Zu berücksichtigen für das Plangebiet ist der Verkehrslärm, der aus dem Straßenverkehr der Potsdamer Straße, der Fischerhüttenstraße und der Sven-Hedin-Straße folgt. Die Verkehrsgeräusche auf der privaten Anliegerstraße innerhalb des allgemeinen Wohngebiets gehören zu den Alltagsgeräuschen, die als ortsüblich und damit als hinnehmbar zu beurteilen sind. Die Einhaltung der entsprechenden Anforderung an die Schalldämmung wird hier ohnehin aufgrund der Bestimmungen der Energieeinsparverordnung bereits erfüllt. Entsprechend den schalltechnischen Untersuchungen sind keine weiteren Maßnahmen erforderlich.
Im Plangebiet selbst werden Nutzungen, die ein hohes Verkehrsaufkommen indizieren, zukünftig nicht zulässig sein.
Als Ausgangslage für die Beurteilung der geplanten Nutzung sind die schalltechnischen Orientierungswerte (Verkehrslärm) der DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau) heranzuziehen. Die DIN 18005 enthält schalltechnische Orientierungswerte (SOW) als empfohlene Grundlage für die in der Planung zu berücksichtigenden Ziele des Schallschutzes. Die Orientierungswerte liegen für allgemeine Wohngebiete bei 55 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde eine schalltechnische Untersuchung mit Einschätzung des Verkehrslärms durchgeführt.10
Für die schutzwürdigen Gebäude im Plangebiet wurden Berechnungen zum Verkehrslärm auf der Grundlage einer Straßenverkehrszählung für den Prognosenullfall sowie Hochrechnung für den Prognoseplanfall für die relevanten Straßen im Untersuchungsgebiet durchgeführt. Grundlage dafür bieten die außerhalb des Plangebiets derzeit vorhandene sowie die planungsrechtlich vorgesehene Bebauung. Auf der Grundlage der Berechnungsergebnisse zum Straßenverkehrslärm lassen sich für das Plangebiet die im Folgenden dargestellten Schlussfolgerungen ableiten:
- Die in der Rechtsprechung als Schwellenwerte der Gesundheitsgefährdung bezeichneten Beurteilungspegel von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts werden tags und nachts weit unterschritten.
- Bezüglich der schalltechnischen Orientierungswerte (SOW) für Verkehrslärm gemäß Beiblatt 1 zu DIN 18005-1 als "Schwellenwerte für das Vorliegen gesunder Wohnverhältnisse" ist festzustellen: Die für die allgemeinen Wohngebiete anzusetzenden SOW von 55 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts werden vor den straßenseitigen Fassaden der Gebäude an der Sven-Hedin-Straße und der Fischerhüttenstraße um bis zu 5 dB(A) tags und 9 dB(A) nachts überschritten. Die höchsten nächtlichen Überschreitungen sind an den parallel zur Fischerhüttenstraße ausgerichteten Fassaden der geplanten Gebäude vorzufinden.
Aus den im schalltechnischen Gutachten ermittelten Beurteilungspegeln ergeben sich folgende Anforderungen an den baulichen Schallschutz der Außenbauteile:
- Für die an der Straße befindlichen Fassaden der Gebäude an der Fischerhüttenstraße und der Sven-Hedin-Straße ergeben sich Lärmpegelbereiche11 LPB für Räume ohne Nachtschlafnutzung von II bis III.
- Für die anderen Fassaden ergibt sich maximal ein Lärmpegelbereich LPB für Räume ohne Nachtschlafnutzung von I bis II.
- Für Räume, für die eine Nachtschlafnutzung vorgesehen ist, ergibt sich an den straßenseitigen Fassaden der Gebäude an der Sven-Hedin-Straße maximal ein Lärmpegelbereich LPB von III und bis IV an der Fischerhüttenstraße.
Da die Neufassungen der DIN 4109-1:2018-01 und DIN 4109-2:2018-01 in Berlin noch nicht bauordnungsrechtlich eingeführt sind, erfolgt vorsorglich noch die Darstellung der Lärmpegelbereiche entsprechend Tabelle 8 der DIN 4109:1989-11 (s. Tabelle 5). Die Berechnung der den Lärmpegelbereichen zugrundeliegenden maßgeblichen Außenlärmpegel erfolgte sowohl nach der bisher gültigen Methode gemäß DIN 4109:1989-11 aus dem Beurteilungspegel tags plus 3 dB(A) (LPB) als auch gemäß den Vorgaben der DIN 4109-2:2018-01 aus dem Beurteilungspegel nachts plus 13 dB(A) für Aufenthaltsräume mit Nachtschlafnutzung (LPB*). Raumarten, für die der Schutz des Nachtschlafs relevant ist, sind im vorliegenden Fall Aufenthaltsräume von Wohnungen und Übernachtungsräume von Beherbergungsstätten.
Im Plangebiet bzw. an den angrenzenden Straßen ist aktiver Schallschutz in Form von einer Lärmschutzwand oder einem Lärmschutzwall aufgrund der Entfernung zu der Emissionsquelle und der erforderlichen Höhe städtebaulich nicht gewollt (eine mindestens 4 m hohe Lärmschutzwand würde nicht dem innerstädtischen Wohncharakter entsprechen und eher verunstaltend wirken).
Zwar sollen nach § 50 BImSchG Flächen für eine bestimmte Nutzung einander so zugeordnet werden, dass schädliche Umwelteinflüsse weitestgehend vermieden werden. Doch stößt die Durchführung des Trennungsgrundsatzes in dem Siedlungsbereich mit festgesetzten Baufluchtlinien bzw. Baugrenzen in der Umsetzung an städtebauliche Grenzen.
Zur Sicherung des Planungsziels sind deshalb ersatzweise Maßnahmen mittels Grundrissorientierung der Wohnbereiche und Maßnahmen des passiven Schallschutzes an Wohngebäuden etwa in Form von Schallschutzfenstern, besonderen Fensterkonstruktionen o. ä. geplant.
Aus diesem Grund sind Festsetzungen zu passiven Lärmschutzmaßnahmen in Bereichen der Sven-Hedin-Straße (Pegelüberschreitung des nächtlichen Orientierungswerts um max. 6 dB(A)) und der Fischerhüttenstraße (nächtliche Pegelüberschreitung um max. 9 dB(A)) notwendig, um gesunde Wohnverhältnisse zu sichern. Für die im Plangebiet neu entstehenden schutzbedürftigen Nutzungen ergeben sich durch die geplanten Festsetzungen zum passiven Lärmschutz (baulicher Schallschutz gem. 24. BImSchV und lärmschutzorientierter Grundrissausrichtung) vorbeugend ein ausreichender Immissionsschutz gegenüber dem Verkehrslärm. (Textliche Festsetzungen 12 und 13)
Wenn Hintergrundgeräusche entfallen, werden nächtliche Störungen besonders belästigend wahrgenommen und können zu Schlafstörungen führen. Für die Beurteilung von Lärmminderungsmaßnahmen wird aus der Lärmforschung, insbesondere der Sicherung nächtlicher Wohnruhe, ein Innenpegel von 30 dB(A) dem Planungsziel zu Grunde gelegt. Dabei wird von einer Differenz zwischen Außen- und Innenpegeln bei gekippten Fenstern von 15 dB(A) ausgegangen. Das Wohnen bei gekipptem Fenster − und dies nicht nur zum Zwecke der Lüftung − ist heutzutage als grundsätzliche Wohnqualität anzusehen.
Bezogen auf den Standort und den auf das Plangebiet einwirkenden Verkehrslärm leiten sich daraus folgende Maßnahmen zur Sicherung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse ab:
- Zum Schutz vor Verkehrslärm muss in den Wohnungen in den Baugebieten WA 3, WA 4 und WA 5 an der Fischerhüttenstraße mindestens ein Aufenthaltsraum von Wohnungen, bei Wohnungen mit mehr als zwei Aufenthaltsräumen müssen zwei Aufenthaltsräume, mit jeweils mindestens einem zum Lüften notwendigen Fenster zur von der Fischerhüttenstraße abgewandten Gebäudeseite orientiert sein. In den Wohnungen, bei denen die Mindestanzahl an Aufenthaltsräumen zur straßenabgewandten Gebäudeseite gemäß Satz 1 nicht erreicht werden kann, müssen in einer Anzahl von Aufenthaltsräumen bis zur Erreichung der Mindestanzahl durch besondere Fensterkonstruktionen, Lüftungseinrichtungen oder durch bauliche Maßnahmen gleicher Wirkung Schallpegeldifferenzen erreicht werden, die gewährleisten, dass ein Beurteilungspegel von 30 dB(A) während der Nachtzeit in den Räumen bei mindestens einem teilgeöffneten Fenster nicht überschritten wird.
- An der zur Sven-Hedin-Straße orientierte Gebäudeseite von Haus 1.1 (WA 1) werden die schalltechnischen Orientierungswerte für Verkehrslärm und allgemeine Wohngebiete im Nachtzeitraum überschritten (s. nachfolgende Abbildung). Es soll dort festgesetzt werden, dass die Grundrisse der Wohnungen durchgesteckt sind und eine Mindestanzahl von Aufenthaltsräumen zur lärmabgewandten Seite ausgerichtet ist. In den Wohnungen, bei denen die Mindestanzahl an Aufenthaltsräumen zur straßenabgewandten Gebäudeseite gemäß Satz 1 nicht erreicht werden kann, müssen in einer Anzahl von Aufenthaltsräumen bis zur Erreichung der Mindestanzahl durch besondere Fensterkonstruktionen, Lüftungseinrichtungen oder durch bauliche Maßnahmen gleicher Wirkung Schallpegeldifferenzen erreicht werden, die gewährleisten, dass ein Beurteilungspegel von 30 dB(A) während der Nachtzeit in den Räumen bei mindestens einem teilgeöffneten Fenster nicht überschritten wird.
- Festsetzungen zum baulichen Schallschutz an Außenbauteilen gemäß 24. BImSchV werden nur für schutzwürdige Aufenthaltsräume in Wohnungen an der zur Fischerhüttenstraße ausgerichteten Fassaden in den allgemeinen Wohngebieten WA 3, WA 4 und WA 5 (LPB IV) erforderlich. Zum Schutz vor Verkehrslärm müssen bei Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen in den Baugebieten WA 3, WA 4 und WA 5 die an den unmittelbar zur Fischerhüttenstraße ausgerichteten Fassaden die Außenbauteile der Wohnnutzung erforderliche resultierende bewertete Schalldämm-Maße (erf. R'w,res)12 aufweisen, die gewährleisten, dass ein Beurteilungspegel
von 35 dB(A) tags und 30 dB(A) nachts / in Aufenthaltsräumen von Wohnungen und
von 35 dB(A) tags in Unterrichtsräumen und ähnlichen Räumen.
von 40 dB(A) tags in Büroräumen und ähnlichen Räumen nicht überschritten wird.
- Innerhalb des Plangebiets ist für Fassaden mit ermittelten Lärmpegelbereich I-III die Einhaltung der entsprechenden Anforderung an die Schalldämmung aufgrund der Bestimmungen der Energieeinsparverordnung bereits erfüllt. Für die schutzwürdigen Gebäude innerhalb des Plangebiets wurden schalltechnische Berechnungen zum Verkehrslärm auf der Grundlage einer Straßenverkehrszählung und einer Hochrechnung für den Prognosenullfall und Prognoseplanfall für die relevanten Straßen im Untersuchungsgebiet durchgeführt. An der straßenseitigen Fassade (Planstraße b) überschreiten die nächtlichen Immissionswerte die Orientierungswerte der DIN 18005 geringfügig. Hier ist aber zu berücksichtigen, dass sie Straße nur der Erschließung des Wohngebiets dient und zudem verkehrsberuhigt auszuführen ist (Anlage 5, städtebaulicher Vertrag). Auf Festsetzungen zum Lärmschutz (z.B. Grundrissorientierung) wird, entsprechend dem schalltechnischen Gutachten, in dem Bereich verzichtet. Gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse bleiben dennoch gewahrt.
Abbildung 13 Pegeltabellen zum Straßenverkehrslärm jeweils für tags (T) und nachts (N) für Immissionsorte an den Gebäuden im Plangebiet (Quelle ALB, Schalltechnisches Gutachten vom Februar 2018)


Nach den Hinweisen der Senatsverwaltung UVK (Verkehr) zu den leicht gestiegenen Prognosewerten 2030, wurden die Aussagen des schalltechnischen Gutachtens überprüft. Die Verkehrsbelastung der Fischerhüttenstraße wurde auf der Grundlage der Verkehrsprognose 2030 der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz (SenUVK) durch die Freie Planungsgruppe Berlin (FPB) neu berechnet. Im Vergleich zu den im schalltechnischen. Bericht FIS 16.195.02 P Version 6 zugrunde gelegten durchschnittlichen Verkehrsmengen ergeben sich im Prognoseplanfall folgende Änderungen auf der Fischerhüttenstraße zwischen der Planstraße und der Potsdamer Chaussee: Bericht: DTV = 4.036 Kfz/24 h Lkw-Anteil pT/N: 2,1/2,3 % Lm,ET/N: 55,8/50,3 dB(A); Neuberechnung Prognose 2030: DTV = 4.910 Kfz/24 h Lkw-Anteil: 2,2/2,4 % Lm,ET/N: 56,7/51,2 dB(A)
Da die Fischerhüttenstraße an den unmittelbar zur Straße ausgerichteten Fassaden der geplanten Gebäude in den Baugebieten WA 3, WA 4 und WA 5 den maßgeblichen Beitrag zum Beurteilungspegel des Verkehrslärms liefert, kann angenommen werden, dass sich mit den höheren Verkehrsmengen die Beurteilungspegel um maximal 0,9 dB(A) - also rund 1 dB(A) - erhöhen.
Die maximalen Beurteilungspegel an den betroffenen Fassaden betragen gemäß Abbildung 22 im Gutachten tags Lr,T = 60 dB(A) und nachts Lr,N = 54 dB(A). Eine Zunahme um 1 dB(A) führt zu maximal Lr,T = 61 dB(A) und Lr,N = 55 dB(A). Der maßgebliche Außenlärmpegel gemäß DIN 4109-2:2018-01, der für die Festlegung der Anforderungen zum Luftschallschutz der Außenbauteile maßgeblich ist, erhöht sich von La = 67 dB(A) auf La = 68 dB(A). Da der Pegelbereich für den resultierenden Lärmpegelbereich IV gemäß DIN 4109 von 66 bis 70 dB(A) reicht, gilt auch mit der geringfügigen Pegelerhöhung der Lärmpegelbereich IV. Somit ist keine Änderung der textlichen Festsetzung zum Schutz vor Verkehrslärm erforderlich. Auch die weiteren Festsetzungen zum Schutz vor Verkehrslärm können unverändert bleiben.
Das neue Wohngebiet verursacht Verkehre in der Fischerhüttenstraße und der Sven-Hedin-Straße. Planbedingt sind im Prognoseplanfall Pegelerhöhungen außerhalb des Plangebiets durch zusätzliche Reflexionen an den geplanten Gebäuden und durch Erhöhungen der Kfz-Verkehre zu erwarten. Die schalltechnische Untersuchung enthält neben der Ermittlung und Beurteilung der Verkehrslärmimmissionen innerhalb des Plangebietes für den Prognoseplanfall auch Ergebnisse zu den planermöglichten Auswirkungen auf schutzwürdige bauliche Anlagen außerhalb des Plangebietes13
In der Sven-Hedin-Straße werden an den bestehenden Wohngebäuden außerhalb des Plangebiets keine planbedingten Schallpegelzunahmen erwartet14.
Im Hinblick auf die Bewertung der planbedingten Auswirkungen auf die schutzbedürftigen Nutzungen außerhalb des Plangebiets ist die Höhe der Verkehrslärm-Vorbelastung in der Fischerhüttenstraße von Bedeutung. Die schalltechnischen Orientierungswerte des allgemeinen Wohngebiets (55 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts) werden bereits um bis zu 8 dB(A) (nachts) überschritten. Es gibt nur eine geringe durch das Vorhaben bedingte Zunahme der Beurteilungspegel durch Verkehrslärm um weniger als 1 dB(A) an Fassaden von Bestandsgebäuden außerhalb des Plangebiets an der Fischerhüttenstraße. Diese ist überwiegend durch die Zunahme des Verkehrs auf der Fischerhüttenstraße und den Neuverkehr auf der Planstraße bedingt und nur zu einem sehr geringen Teil durch zusätzliche Reflexionen an geplanten Gebäuden. Beurteilungspegel, die den schalltechnischen Orientierungswert um mehr als 10 dB(A) überschreiten, kommen im Untersuchungsgebiet nicht vor. Die größte Pegelerhöhung von 1,1 dB(A) tritt am Gebäude Fischerhüttenstraße 28 südlich des Plangebiets auf. Dort treten jedoch nur geringfügige Pegelüberschreitungen des schalltechnischen Orientierungswerts von weniger als 5 dB(A) auf. Ausgangslage für die Beurteilung sind die schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005 (Verkehrslärm) für ein allgemeines Wohngebiet 55 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts. Die ermittelten Beurteilungspegel an den betreffenden Fassaden überschreiten die Orientierungswerte der DIN 18005 auch nach Planumsetzung (Prognoseplanfall PPT/N) nicht. Damit sind keine zusätzlichen Schallschutzmaßnahmen erforderlich15.
Das Konzept der inneren privaten Erschließung vermeidet nachteilige Auswirkungen auf die angrenzende Wohnbebauung durch die Vermeidung von Durchgangsverkehr, den Ausschluss von Nutzungen mit erhöhtem Liefer- und Kundenverkehr sowie durch die lärmabschirmende Stellung der Gebäude.
Im Zuge der Umsetzung der Planungsziele werden daher die vorgenannten städtebaulichen Gründe als überwiegend betrachtet und rechtfertigen die geplanten Festsetzungen ohne einen Planungsschaden auszulösen.
Sport- und Freizeitlärm
Das Ernst-Reuter-Sportfeld besteht aus sieben Sportplätzen und zwei Stadien mit Laufbahn; darunter ein Sportplatz als die sogenannte Hockeywanne. Des Weiteren befinden sich auf der Sportanlage im nördlichen Teil sechs Tennisplätze, die z. Zt. in einer Tennishalle befindlich sind sowie im westlichen Teil vier Tennisplätze sowie eine Tennishalle des Vereins Zehlendorf 88 (siehe nachfolgende Abbildung, Schalltechnisches Gutachten vom 28.02.2018).

Abbildung 14 Übersicht der Sportanlagen
Der gesamte Bereich des Ernst-Reuter-Sportfeldes wird sowohl für den Schulsport als auch für Vereinssportzwecke genutzt. Nur das Ernst-Reuter-Stadion wird ausschließlich für Vereinssport, insbesondere für Liga-Fußballspiele, genutzt. Die Entfernung des nächst gelegenen Sportplatzes (der neue Kunststoffrasenplatz an der Sven-Hedin-Straße) zum Bebauungsplan 6-24 beträgt ca. 62 m. Daran schließen der Hockeyplatz nordwestlich und das Ernst-Reuter-Sportfeld nordöstlich an. Die anderen Sportplätze sind weiter entfernt angeordnet und spielen eine untergeordnete Rolle.
Im schalltechnischen Gutachten wurde eine Beurteilung der Sport- und Freizeitanlagen und ihrer Nutzung aus akustischer Sicht vorgenommen. Zu Grunde gelegt wurden die im Rahmen der Baugenehmigung (Sportanlagenerweiterung von 2012) beantragten und genehmigten Betriebszeiten der Sportanlagen.
Die schalltechnischen Untersuchungen im Bebauungsplan 6-24 (Akustikbüros Dahms vom 05.11.2012 und ALB vom 26.02.2018) gehen nach Rücksprache mit dem Schul- und Sportamt (2017) davon aus, dass
- keine Lautsprecheranlagen beim Schul- und Vereinssport zum Einsatz kommen,
- beim Schulsport keine Zuschauer vorgesehen sind und bei den Vereinstrainingsstunden lediglich ca. 10 Zuschauer anwesend sind, die keine Feuerwerkskörper oder druckgasbetriebene Lärmfanfaren mitführen,
- die Fahrbewegungen der An- und Abfahrten überwiegend auf öffentlichen Verkehrsflächen stattfinden und
- die Parkplätze sich auf öffentlichen Verkehrsflächen befinden.
Ballfangzäune sind aus stabilem Maschengeflecht mit Kunststoffummantelung gefertigt, um das sogenannte Scheppergeräusch zu verhindern. Es ist zu berücksichtigen, dass für Schulsport keine Betrachtung gemäß der 18. BImSchV notwendig ist. Im Sinne einer Worst-Case-Betrachtung wurde der Schulsport gemäß dem o. g. Gutachten vom Akustikbüro Dahms mitberücksichtigt.
Der maßgebliche Immissionsort für die Beurteilung der Auswirkung des Sportlärms auf das Plangebiet wurde an das geplante Gebäude an der Sven-Hedin-Straße in 0,5 m Abstand vor dem geöffneten, am stärksten betroffenen Fenster (nördlichste Ecke Sven–Hedin-Straße/ Plüschowstraße) gesetzt.
Nach den schalltechnischen Berechnungen für Sportlärm ergibt sich am Immissionsort Sven-Hedin-Straße werktags ein Beurteilungspegel von 53,7 dB(A) im 1. OG innerhalb der Ruhezeit am Abend von 20 bis 22 Uhr. Innerhalb der Ruhezeit am Morgen von 6 bis 8 Uhr findet kein Sportbetrieb statt.
In der Mittagszeit an Sonn- und Feiertagen wurde ein Beurteilungspegel von 52,7 dB(A) berechnet. Damit wird der Immissionsrichtwert von 55 dB(A) nicht überschritten. Es liegt somit kein Konflikt vor.
An Sonn- und Feiertagen finden Fußball- und Hockeyspiele nur bis 18 Uhr statt. Die Spiele beginnen bereits ab 8 Uhr. Der Immissionsrichtwert am Morgen von 50 dB(A) für allgemeine Wohngebiete wird mit 48,7 dB(A) eingehalten. Am Abend wurde entsprechend der getroffenen Annahme kein Beurteilungspegel bestimmt (Begrenzung der Betriebszeit).
Die Höhe der Spitzenpegel durch kurzzeitige Geräuschspitzen ist in allen Beurteilungszeiträumen identisch. Daher kann man sich auf die Betrachtung eines kritischen Beurteilungszeitraumes mit niedrigem Immissionsrichtwert, wie z. B. die Ruhezeit am Sonntag zwischen 13 und 15 Uhr, beschränken. Die Spitzenpegel dürfen am Tag den Immissionsrichtwert von 50 dB(A) um nicht mehr als 30 dB(A) überschreiten.
Bei Berücksichtigung der Schiedsrichterpfiffe als Maximalpegel auf dem Ernst-Reuter-Spielfeld und in der Hockeywanne ergibt sich für den Immissionsort ein maximaler Beurteilungspegel von 68,1 dB(A). Damit ist der zulässige Immissionsrichtwert von 80 dB(A) innerhalb der Ruhezeiten sicher eingehalten.
In den Schallimmissionsplänen auf der folgenden Seite ist die räumliche Verteilung der Beurteilungspegel in der abendlichen Ruhezeit und in der mittäglichen Ruhezeit an Sonn- und Feiertagen dargestellt. Maßgeblich für die Beurteilung sind die Berechnungsergebnisse am Immissionsort Sven-Hedin-Straße /Ecke Plüschowstraße.
Spiele nach 22 Uhr sind genehmigungsbedürftig und werden als besondere Ereignisse gezählt.

Abbildung 15a Schallimmissionsplan für Sportlärm – Beurteilungspegel innerhalb der abendlichen Ruhezeit werktags

Abbildung 15b Schallimmissionsplan für Sportlärm – Beurteilungspegel innerhalb der mittäglichen Ruhezeit an Sonn- und Feiertagen (worst-case)
An den abgewandten Fassaden sowie an den weiter entfernten und weitgehend abgeschirmten Gebäuden und Freiflächen ergeben sich deutlich geringere Beurteilungspegel, die in den Ruhezeiten den Immissionsrichtwert von 50 dB(A) deutlich unterschreiten. Auf die dem Lärm abgewandten Gebäudeseiten hin orientierten Außenwohnbereiche (Terrassen, Balkone etc.) wird der Immissionsrichtwert überall deutlich unterschritten. Die Planung der städtischen Wohnungsbaugesellschaft sieht für Haus 1.1 (WA 1) Wohnungen mit durchgesteckten Wohngrundrissen und Außenwohnbereiche (Balkone, Terrassen) an den lärmabgewandten Gebäudeseiten vor. Damit sind Konflikte mit den benachbarten Sportanlagen auch für den Außenwohnbereich nicht zu erwarten. Grundlage für die Planung des Hauses 1.1 ist die städtebauliche Gestaltung der Anlage nach dem historischen Vorbild der benachbarten denkmalgeschützten Zinnowwaldsiedlung, deren straßenseitiges Erscheinungsbild zu berücksichtigen ist. Das städtebauliche Grundkonzept mit seinen Gestaltungsregelungen ist Bestandteil des städtebaulichen Vertrags. Im Bebauungsplan sind daher Regelungen zu den Außenwohnbereichen des Hauses 1.1 nicht erforderlich.
Schullärm
Von den umliegenden Schulen nördlich der Sven-Hedin-Straße- das Oberstufenzentrum für Agrarwirtschaft, die Peter-Lenné-Schule sowie das Sonderpädagogische Förderzentrum Pestalozzi-Schule- gehen keine Schallemissionen aus, die für den Bebauungsplan 6-24 relevant sein könnten. Bei Schullärm handelt es sich um sozial-adäquaten Lärm, der auch hinzunehmen ist. Schallemissionen von einer Schule können die Geräusche vom Schulhof (Spielen, Reden) und das Pausenklingeln sein.
Das Oberstufenzentrum für Agrarwirtschaft, das unmittelbar an der Sven-Hedin-Straße liegt, hat zum Plangebiet eine parkähnliche Anlage ausgerichtet. Auf der dahinterliegenden Peter-Lenné-Schule, dem Oberstufenzentrum Natur und Umwelt, existiert ein Pausenhof, der vom davorliegenden Gebäudekomplex zur Sven-Hedin-Straße gut abgeschirmt situiert liegt.
Es wird davon ausgegangen, dass keine Schallemissionen von der Schule auf das Plangebiet einwirken.
Baustellenlärm
Während der Umsetzung der Baumaßnahmen sind im Plangebiet temporär Beeinträchtigungen durch Transport- und Baustellenverkehr sowie durch die Baustelleneinrichtung selbst zu erwarten. Mögliche baubedingte Lärm- und Stoffemissionen (z.B. Staubentwicklung) werden auf Grund des geringen Abrissvolumens und begrenzter Fläche des Plangebietes und der nur temporär auftretenden Auswirkungen als nicht erheblich bewertet.
Lichtemissionen16
Bei der Beurteilung von Lichtimmissionen sind Fenster von schutzbedürftigen Nutzungen sowie dem Wohnen zugehörige Freibereiche, wie Terrassen und Balkone, zu berücksichtigen. Diese können im zukünftigen Plangebiet im nördlichen Baufeld an der Sven-Hedin-Straße, Ecke Plüschowstraße, entstehen. Die folgende Abbildung zeigt ein Luftbild vom Standort des Plangebiets mit den nördlich gelegenen Sportanlagen des Ernst-Reuter-Sportparks.
Abbildung 16 Beleuchtungsanlagen des Ernst-Reuter-Sportparks und Messpunkte am geplantem Wohngebäude
Die von den bestehenden Beleuchtungsanlagen des Ernst-Reuter-Sportparks ausgehenden Lichtimmissionen liegen in Bezug auf die Beurteilungskriterien Raumaufhellung sowie Blendung an der geplanten Bebauung im Plangebiet unter den Immissionsrichtwerten für die Tagzeit des Länderausschusses für Immissionsschutz. Unüberwindbare Planungshindernisse in Bezug auf etwaige Lichtimmissionen sind auf dieser Grundlage nicht zu erkennen, sofern die Beleuchtungsanlagen ausschließlich während der Tagzeit zwischen 06:00 - 22:00 Uhr betrieben werden. Eine Nutzung der Beleuchtungsanlagen des Kunstrasenplatzes und des Trainingsplatzes nach 22:00 Uhr wird gemäß der Betriebsbeschreibung (Bauantrag) vom 29.08.2012 ausgeschlossen. Die Betriebszeiten enden wochentags um 22:00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen um 18:00 Uhr.