4.13. Formlose Rechtsprüfung
Nach Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen wurde die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen um die Durchführung einer formlosen Rechtsprüfung gebeten. In der Zeit vom 15.5.2019 bis 13.9.2019 wurde der Planinhalt überprüft. Es wurde festgestellt, dass der Plan insbesondere zur Festsetzung der Gebäudeoberkante fehlerhaft ist und auch weitere Festsetzungen zu überarbeiten sind. Der Bebauungsplanentwurf ist nach Änderung und Berichtigung erneut öffentlich auszulegen.
Fazit:
Die im Rahmen der öffentlichen Auslegung vorgebrachten Stellungnahmen sind in die Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB eingestellt worden und führten im Ergebnis zu Änderungen des Bebauungsplanentwurfs 6-24. Es erfolgte eine Überprüfung der möglichen Gebäudehöhen im WA 1 in Bezug auf die denkmalgeschützte Bestandsbebauung. Das führte zu einer Reduzierung der Anzahl von Vollgeschossen für den fünfgeschossigen Gebäudeteil des Baukörpers 1.2 (von fünf auf vier) und der sechsgeschossige Baukörper 1.3 wurde um ein Geschoss auf fünf Vollgeschosse reduziert. Dementsprechend verringert sich auch die zulässige Geschossfläche in den betreffenden Bereichen. Weiterhin werden im WA 1 die zulässigen Gebäudeoberkanten über NHN im Bebauungsplan festgesetzt. Damit wird gleichzeitig sichergestellt, dass die nach § 6 (5) BauOBln notwendigen Abstandsflächen eingehalten werden. Die Einschränkungen der Gebäudehöhen und Geschossfläche sind städtebaulich notwendig, um die Maßstäblichkeit zum angrenzenden Denkmalensemble zu wahren.
Die textlichen Festsetzungen Nr. 9 und Nr. 10 wurden gestrichen, da sie planungsrechtlich nicht erforderlich sind. Ehemalige textliche Festsetzung 9: Nebenanlagen sind im Plangebiet zulässig, zu denen auch eine Stützmauer gehört. Ehemalige textliche Festsetzung 10: Eine Teilung des Baufelds WA 3 ist gegenwärtig nicht geplant und bedarf somit auch keiner planungsrechtlichen Regelung.
In den Plan wurde eine Festsetzung (textliche Festsetzung 9- neu) aufgenommen, die eine Überschreitung der Gebäudeoberkante der Flachdächer nur für technische Anlagen zulässt.
Weiterhin wurde der Plan um eine Festsetzung (textliche Festsetzung 10-neu) ergänzt, die im WA 2 Gebäude zulässt, deren Gebäudelängen 55 m betragen. In der offenen Bauweise sind die Gebäudelängen auf 50 m begrenzt. Die Regeln der offenen Bauweise sollen auch im WA 2 gelten. Zur Umsetzung des städtebaulichen Konzepts ist diese planungsrechtliche Sicherung erforderlich.
Die Festsetzungen zu GR und GF gelten für alle drei Baukörper jeweils über die Knotenlinie hinweg. Dazu sind die Klammerstriche über die Knotenlinien gezeichnet worden. Die sog. „Harpune mit Haken links oben und rechts unten“ ist die offizielle Bezeichnung, UnicodeNr. U+ 294A(10570). Dieses Symbol verdeutlicht, dass bestimmte Festsetzungen über Grenzen hinweg zusammengehörig gelten (also für zwei voneinander getrennte Flächen) hier für Nutzungsmaße über Knotenlinien hinweg. Das gewählte Symbol entspricht der gängigen Praxis in Bebauungsplänen.
Die textlichen Festsetzungen 11 und 13 wurden redaktionell überarbeitet.
Es wurden weiterhin die textlichen Festsetzungen 15, 22, 24 und 25 im Bebauungsplan ergänzt, die Grundzüge der Planung werden davon aber nicht berührt.
Ergänzend wurde im westlichen Teil des Plangebiets eine Knotenlinie zwischen den geplanten privaten Grünflächen -Parkanlage und Grünfläche- aufgenommen, die den unterschiedlichen Nutzungscharakter kennzeichnet. Während die private Parkanlage auch Einbauten wie Bänke, Spielplätze und Wege zulässt, ist die private Grünfläche ausschließlich als Grünfläche (Wiese) zu nutzen.
An der östlichen Grundstücksgrenze im WA 3 (Bereich Tiefgarage) wurde der Plan um die Festsetzung eines Aus- und Einfahrverbots ergänzt. Diese Beschränkung ist erforderlich, um die Plüschowstraße als „Grünen Hauptweg“ zu erhalten.
Die Änderungen fanden ihren Niederschlag auf dem Deckblatt vom 20.3.2020. Die Begründung und der städtebauliche Vertrag wurden in den entsprechenden Abschnitten aktualisiert und ergänzt.
Des Weiteren wurden die Vereinbarungen des städtebaulichen Vertrags ergänzt.
Die Änderungen betreffen zum einen die mit der Reduzierung der Geschossfläche verbundene geringere Anzahl an Wohnungen des sozialen Wohnungsbaus, es erfolgte aber auch eine Überprüfung der möglichen Anzahl an Stellplätzen innerhalb der Privatstraße.
Innerhalb der privaten Erschließungsstraße sind Stellplätze nicht ausgeschlossen. In Abhängigkeit der Feuerwehraufstellflächen waren bisher 17 Stellplätze auf der Privatstraße nachgewiesen, die im Freianlagenkonzept dargestellt wurden. In Anbetracht der Vielzahl von Stellungnahmen zum Thema „fehlende Stellplätze“ fand eine erneute Überprüfung der Parkplatzmöglichkeiten innerhalb der privaten Erschließungsflächen statt. Es konnten nochmal vier Stellplätze ergänzt werden. Insgesamt sind ca. 200 Stellplätze im Plangebiet möglich. Das Ergebnis ist den städtebaulichen Vertrag aufgenommen, zu dessen Umsetzung sich beide Bauträger verpflichten.
Die Änderungen berühren die Grundzüge der Planung. Daher ist eine erneute öffentliche Auslegung gemäß § 4a Abs. 3 in Verbindung mit § 3 Abs.2 BauGB erforderlich.