In der Zeit vom 13. März 2017 bis einschließlich 13.April 2017 wurde im Fachbereich Stadtplanung die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 i.V.m. § 13a BauGB zum Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 6-24 VE für die Grundstücke Fischerhüttenstraße 39/43 und die Flurstücke 83, 92 1455/16 sowie 1456/16 im Bezirk Steglitz-Zehlendorf, Ortsteil Zehlendorf durchgeführt. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit wurde in der Tagespresse vom 10.03.2017 bekanntgegeben.
In dem o.g. Zeitraum hat die Begründung mit dem Entwurf des Bebauungsplans vom Januar 2017 sowie den Fachgutachten (Verkehrsuntersuchung, Faunagutachten, Umweltgutachten mit Biotop- und Baumkartierung, Altlastenuntersuchungen) sowie dem städtebaulichen Konzept und Freianlagenplan öffentlich ausgelegen.
Zeitgleich wurden die Unterlagen im Internet veröffentlicht.
Im Rahmen der öffentlichen Auslegung beteiligten sich die Anwohner des Umfelds sehr zahlreich und auch sehr kritisch. Die im Ergebnis der Abwägung eingegangenen Hinweise der Öffentlichkeit erforderten neben redaktionellen Änderungen und Ergänzungen auch Änderungen und Ergänzungen in der Begründung und der Planunterlage (siehe Kap. II.3.9). Hierzu wurden auch das verkehrstechnische und das naturschutzrechtliche Gutachten überprüft und ergänzt. Die Ergebnisse sind in die Planug eingeflossen; das Bebauungsplanverfahren wurde auf dieser Grundlage weitergeführt. Die Abwägung der Stellungnahmen ist in Abschnitt II, 3.9 eingeflossen.
Informationsveranstaltung
Aufgrund des großen Interesses der Bürger am Bebauungsplanverfahren 6-24 VE wurde am 12.10.2017 eine Informationsveranstaltung zu den Planungszielen durch die Bezirksbürgermeisterin Steglitz-Zehlendorf im Rathaus Zehlendorf durchgeführt. Im Anschluss hatten die Bürger Gelegenheit Fragen zu stellen. Diese betrafen hauptsächlich die Themen Verkehrskonzept, Bebauungsdichte und Stellplatzangebot, die bereits im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung vorgebracht wurden. Diese wurden im weiteren Verfahren geprüft (siehe Kap. II.3.9. Abwägung).