Das Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin hat in seiner Sitzung vom 13.12.2016 die Vorlage, das Bebauungsplanverfahren 6-24 als vorhabenbezogenes Bebauungsplanverfahren mit dem Titel 6-24 VE weiter zu führen, beschlossen. Eine Änderung des Geltungsbereichs ist mit der Änderung des Titels nicht verbunden.
Das Verfahren soll weiterhin als beschleunigtes Verfahren gem. § 13a BauGB ohne Umweltbericht durchgeführt werden.
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan erfüllt die Voraussetzungen eines Bebauungsplans der Innenentwicklung des § 13a Abs.1 BauGB.
- Durch die beabsichtigten Festsetzungen wird gemäß § 19 Abs. 2 BauNVO eine zulässige Grundfläche (Baugebiete und Kita) von ca. 10.192 m² ermöglicht, die somit unterhalb der in § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB aufgeführten Obergrenze von 20.000 m² liegt.
- Der Bebauungsplan steht im Sinne des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB in keinem engeren sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit anderen Bebauungsplänen, deren Grundflächen mit zu berücksichtigen wären.
- Der Bebauungsplan begründet im Sinne des § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB keine Vorhaben, die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. dem Gesetz über die Prüfung von Umweltauswirkungen bei bestimmten Vorhaben, Plänen und Programmen im Land Berlin einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen.
- Es bestehen keine Anhaltspunkte für die Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter („die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes“) gemäß § 13a Abs. 1 Satz 5 BauGB.
Im beschleunigten Verfahren kann die Umweltprüfung entfallen, die abwägungsrelevanten Belange, das heißt die Auswirkungen der Planung auf Natur und Landschaft und Umwelt, werden dennoch erarbeitet und in der Planung berücksichtigt.