3.5. Maßnahmen zur Sicherung der Planung
Maßnahmen zur Sicherung der Planung (Veränderungssperren) waren bisher nicht erforderlich.
Maßnahmen zur Sicherung der Planung (Veränderungssperren) waren bisher nicht erforderlich.
Die Mitteilung der Planungsabsicht gemäß § 5 AGBauGB erfolgte mit Schreiben vom 3. März 2010. Mit Schreiben vom 25. März 2010 teilte die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung mit, dass gegen die Planungsabsicht Bedenken bestehen, weil die beabsichtigte Darstellung allgemeines Wohngebiet aus den Darstellungen des FNP (Grünfläche) nicht entwickelbar ist. Die Planungsziele des Bebauungsplans werden jedoch grundsätzlich befürwortet. Da die Voraussetzungen für die Planaufstellung im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB vorliegen, kann der Bebauungsplan aber aufgestellt werden, obwohl er von den Darstellungen des FNP abweicht. Für dieses Verfahren ist ein Senatsbeschluss erforderlich, der frühestens nach erfolgter Behördenbeteiligung herbeigeführt werden kann. Erst danach kann der Bebauungsplan festgesetzt werden. Der FNP wird im Anschluss berichtigt werden, vorgesehen ist eine Darstellung als Wohnbaufläche W3.
Außerdem weist die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen im o.g. Schreiben darauf hin, dass das städtebauliche Konzept mit dem Erhalt des gewachsenen Baumbestandes und einer offenen Freifläche den Zielsetzungen des Landschaftsprogramms entspricht und wegen der Einbeziehung von Teilflächen der Fischerhüttenstraße in den Geltungsbereich aus verkehrlicher Sicht Belange berührt werden, die von Gesamtinteresse Berlins sind.
Die für die Raumordnung und Landesplanung zuständige Stelle ist gemäß Artikel 13 des Landesplanungsvertrages mit Schreiben vom 3. März 2010 beteiligt worden.