Planungsdokumente: Stage-Test 4-99 VE
Begründung
1.2.2.6.1. Lärmminderungsplanung (Lärmaktionsplan)
Berlin hat aufgrund des § 47d Bundes-Immissionsschutzgesetzes - BImSchG ("Lärmaktionspläne" - Umsetzung der EG-Umgebungslärmrichtlinie) im Jahr 2008 einen ersten gesamtstädtischen Lärmaktionsplan aufgestellt und seither stetig fortgeschrieben. Mit dem Senatsbeschluss vom 23.06.2020 ist der Lärmaktionsplan 2019-2023 in Kraft getreten, eine Fortschreibung für die Jahre 2024-2029 wird derzeit erarbeitet. Mit dem Aktionsplan werden Maßnahmen zur Reduzierung der Belastungen durch Verkehrslärm im Ballungsraum Berlin vorgestellt.
Der Lärmaktionsplan für Berlin ist eine sonstige von der Gemeinde beschlossene Planung gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB. Seine Darstellungen sind im Bebauungsplan im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen.
Als Grundlage für die Ermittlung der Belastungssituation dient die strategische Lärmkartierung entsprechend der Umgebungslärmrichtlinie. Hierbei wurden folgende Lärmindizes festgelegt:
- LDEN (Tag-Abend-Nacht-Lärmindex), den Lärmindex für die allgemeine Lärmbelastung und
- LN (Nachtlärmindex), die gemittelte Lärmbelastung während der Nachtstunden zwischen 22 Uhr und 6 Uhr.
Die Kartierung erfolgt jeweils separat für die Lärmquellen Kraftfahrzeuglärm, lokaler Schienenverkehrslärm (U-Bahn, Straßenbahn), Eisenbahnlärm (S-Bahn, Fernbahn) und Fluglärm sowie Industrie- und Gewerbelärm.
Die Beurteilung der Belastungssituation erfolgt anhand der Schwellenwerte für die Dringlichkeit von Maßnahmenprüfungen, die aus der Lärmwirkungsforschung resultieren und bereits mit dem Lärmaktionsplan Berlin 2008 definiert wurden:
- 1. Stufe: 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts:
Bei Überschreitung dieser Werte sollen prioritär und möglichst kurzfristig Maßnahmen zur Verringerung der Gesundheitsgefährdung ergriffen werden.
- 2. Stufe: 65 dB(A) tags und 55 dB(A) nachts:
Diese Werte wurden von der Lärmwirkungsforschung als gesundheitsrelevante Schwellenwerte ermittelt (steigendes Risiko von Herz-Kreislauferkrankungen) und dienen im Rahmen der Vorsorge als Zielwerte für die Lärmminderungsplanung.
Werden Gebiete, die auch dem Wohnen dienen sollen, in Bereichen geplant, die bereits hohen Geräuschimmissionen ausgesetzt sind, muss abgewogen werden, ob planerisch entsprechende Festsetzungen getroffen werden müssen und können, die die negativen Auswirkungen des Verkehrslärms auf die Wohn- und Aufenthaltsqualität mindern.
Aufgrund der Lage des Plangebietes abseits der Hauptverkehrsstraßen ist die Belastung durch Verkehrslärm im Vorhabenbereich vergleichsweise moderat. Bei summarischer Betrachtung (Pegeladdition) der im Rahmen des Lärmaktionsplans untersuchten Verkehrslärmquellen wird das Vorhabengrundstück in der strategischen Lärmkarte Gesamtlärmindex L_DEN (Tag-Abend-Nacht- Raster 2022) überwiegend dem Lärmpegelbereich > 55 - 60 dB(A) zugeordnet. Immissionen des örtlichen Verkehrsnetzes werden in diese Lärmberechnungen generell nicht einbezogen.
Zur Beurteilung der künftigen Verkehrslärmbelastungen im Vorhabenbereich werden deshalb die Ergebnisse der bebauungsplanbegleitend erstellten Lärmprognose des Schallschutzsachverständigen herangezogen.
Der Lärmaktionsplan 2019-2023 enthält ein umfassendes Maßnahmenpaket zum Gesundheitsschutz der Bewohner und zur Attraktivitätssteigerung der Stadt. Neben der Fortführung von Maßnahmen, die sich als effektive Instrumente zur Lärmminderung bewährt haben, werden neue Handlungsfelder wie die zukünftige Mobilität in neuen Stadtquartieren, ein Tempo 30 - Nachtkonzept, ruhige Gebiete und städtische Ruhe- und Erholungsräume oder auch das Verhalten im Straßenverkehr benannt. Für den Standort Halemweg sind die benannten Maßnahmen jedoch nachrangig. Die Fortschreibung des Lärmaktionsplans 2024-2029 hat die drei Kernthemen „Städtische Ruhe- und Erholungsräume“, „Tempo 30-Konzept nachts“ und „Lautes Verkehrsverhalten“ zum Gegenstand.
1.2.2.6.2. Luftreinhalteplan Berlin
Am 23. Juli 2019 wurde die 2. Fortschreibung des Luftreinhalteplans für Berlin vom Senat beschlossen. Mit dem neuen Luftreinhalteplan schafft der Senat die Grundlage für weitere Verbesserungen der Luftqualität, um die gesetzlichen Vorgaben zum Schutz der menschlichen Gesundheit erfüllen zu können. Die Grenzwerte für Partikel PM10 (Feinstaub) konnten seit 2015 eingehalten werden. Einen Schwerpunkt des jetzigen Luftreinhalteplans bilden deshalb die Anstrengungen, die Stickstoffdioxid-Emissionen (NO2) zu vermindern. Dafür sind bzw. waren insbesondere kurzfristig wirksame, lokale Maßnahmen für hoch belastete Straßenabschnitte erforderlich, um die eigentlich schon bis 2010 geforderten Grenzwerte für Stickstoffdioxid einhalten zu können. Die 2019 für acht Straßen angeordneten Durchfahrtverbote für Dieselfahrzeuge bis einschließlich Euronorm 5/V konnten mittlerweile (2021/2022) vollständig aufgehoben werden, die Belegung einzelner Straßenabschnitte mit einer ganztägigen Höchstgeschwindigkeit von Tempo-30 zur Luftreinhaltung wurde dagegen ausgeweitet und umfasst mittlerweile 33 Strecken mit insgesamt rund 20 km Länge. Die Hauptverkehrsstraßen im Umfeld des Plangebietes sind aber nicht Bestandteil der Tempo-30-Strecken des Luftreinhalteplans.
Als stadtweit wirkende Maßnahmen im Bereich Mobilität und Verkehr sieht die 2. Fortschreibung des Luftreinhalteplans u.a. eine Ausweitung der Parkraumbewirtschaftung in der Innenstadt, eine Nachrüstung bzw. Flottenerneuerung bei Linienbussen und kommunalen Fahrzeugen, die Förderung sauberer Fahrzeuge im Wirtschaftsverkehr, einen Ausbau der Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge sowie Maßnahmen zur Förderung des ÖPNV, Fuß- und Radverkehrs vor. Darüber hinaus sind Maßnahmen in den Bereichen Mobilitätsmanagement und Logistik, Fahrgastschifffahrt, mobile und stationäre Maschinen und Geräte, Wärmeerzeugung/-versorgung, Industrie und Gewerbe sowie Raum- und Stadtplanung geplant.
Aus dem Handlungsfeld Stadtplanung sind für das Plangebiet u.a. die folgenden Maßnahmen relevant:
- Erhalt und Schaffung einer guten Frischluftversorgung der dicht bebauten innerstädtischen Gebiete,
- Erhalt und Schaffung guter Ausbreitungsbedingungen besonders für verkehrsbedingte Luftschadstoffe (z.B. Vermeidung von 'Straßenschluchten'),
- verkehrsarme Stadtstrukturen (u.a. kurze Wege, guter ÖPNV-Anschluss),
- Reduzierung des Wärmebedarfs von Gebäuden und saubere Energieversorgung,
- Erhalt und Pflanzung von Straßenbäumen.
Insgesamt sollen die Belange der Luftreinhaltung in Verfahren der Bauleitplanung mehr Berücksichtigung finden. Insofern sind die aus der geplanten Nutzung resultierende gesteigerte Schutzbedürftigkeit vor schädlichen Immissionen sowie die allgemeinen Vorgaben zur Luftreinhaltung zu beachten.