Planungsdokumente: Stage-Test 4-99 VE

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

1.2.2.4.5. Stadtentwicklungsplan Zentren 2030 (StEP Zentren 2030)

Der StEP Zentren 2030 (Senatsbeschluss vom 12.03.2019) definiert gesamtstädtisch relevante Ziele zur Zentren- und Einzelhandelsentwicklung und legt – im Zusammenspiel mit dem Flächennutzungsplan – das gesamtstädtische System hierarchisch gegliederter Zentren (Ortsteilzentren, Stadtteilzentren, Hauptzentren und Zentrumsbereichskerne) fest. Außerdem enthält der StEP Zentren stadtplanerische Steuerungsgrundsätze zur Ansiedlung und Erweiterung von großflächigen Einzelhandelsvorhaben und solchen mit zentrenrelevanten Sortimenten.

Im StEP Zentren 2030 wird der Standort des Einkaufszentrums Siemensstadt am Siemensdamm als dem Plangebiet am nächsten liegendes (Ortsteil-)Zentrum dargestellt.

Eine Darstellung des Einzelhandelsstandortes Halemweg erfolgt dagegen nicht, da der StEP Zentren generell keine Festlegung zu den Nahversorgungszentren trifft. Diese ergänzen die städtischen Zentren auf lokaler Ebene und die entsprechenden Entscheidungen werden auf bezirklicher Ebene getroffen.

Im Zentren- und Einzelhandelskonzept von Charlottenburg-Wilmersdorf (vgl. Kap. II.2.8) wird das Vorhabengrundstück als Bestandteil des potenziellen Nahversorgungszentrums Halemweg eingestuft.

1.2.2.4.6. Stadtentwicklungskonzept Berlin 2030

Zur Steuerung der dynamischen Entwicklung Berlins hat der Senat von Berlin darüber hinaus im Jahr 2014 die BerlinStrategie / Stadtentwicklungskonzept Berlin 2030 als Leitbild für die wachsende Stadt verabschiedet und im Jahr 2016 aufgrund der aktuellen Entwicklung in Teilbereichen fortgeschrieben. Die BerlinStrategie benennt inzwischen neun Transformationsräume, die sich in besonderem Maße für den anstehenden Wandel eignen.

Dazu gehört auch der Schwerpunktraum zwischen dem ehemaligen Flughafen Tegel (künftig „Urban Tech Republic“) und der Altstadt Spandau, der dazwischen auch den historischen Teil der Siemensstadt umfasst – nicht aber die vorliegend maßgebliche Siedlungserweiterung der Nachkriegszeit.

Dennoch ist zu erwarten, dass die geplanten Investitionen auch positiv auf die Standortentwicklung im Ortsteil Charlottenburg-Nord ausstrahlen werden.

1.2.2.5. Berliner Modell der kooperativen Baulandentwicklung

Das 2014 eingeführte "Berliner Modell der kooperativen Baulandentwicklung" regelt einheitlich und transparent den Abschluss städtebaulicher Verträge in Berlin und verpflichtet die Vorhabenträger zur Übernahme der Kosten für soziale und technische Infrastruktur, die Voraussetzung oder Folge eines geplanten Vorhabens mit Wohnnutzung sind sowie zur Errichtung förderfähigen Wohnraums. Derzeit ist die Leitlinie für den Abschluss städtebaulicher Verträge in der Fassung vom 1.11.2018 anzuwenden und es sind die jeweils aktuellen Kostensätze (zuletzt aktualisiert zum 1. 12.2022) zu berücksichtigen.

Bei Bebauungsplanverfahren mit weniger als 5.000 m² Geschossfläche Wohnen kommt das Berliner Modell der kooperativen Baulandentwicklung nicht zur Anwendung, wobei Bestandswohnungen und Planungsrechte für Wohnnutzungen zu berücksichtigen sind. Nach derzeitigem Entwurfsstand beträgt die zusätzliche Geschossfläche für Wohnen im vorhabenbezogenen Bebauungsplanentwurf 4-79 VE knapp 4.500 m². Damit wird die Schwelle für die Anwendbarkeit des Berliner Modells unterschritten.

Darüber hinaus erscheinen angesichts des angestrebten speziellen Wohnraumangebotes für Senioren, das den Zielen und Grundsätzen des Berliner Modells bereits Rechnung trägt, vor allem Forderungen nach gefördertem Wohnraum nicht gerechtfertigt. Durch die ausschließliche Bereitstellung von seniorengerechten Wohnungen und Wohnflächen für Wohngemeinschaften Demenzkranker und Pflegebedürftiger (ambulant betreutes Wohnen), wird den besonderen Wohnbedürfnissen der vor Ort ansässigen Bevölkerung entsprochen und ein relevanter Beitrag zum Erhalt und zur Stärkung einer sozial stabilen Bewohnerstruktur geleistet. Eine zusätzliche Nachfrage nach Kita- und Grundschulplätzen sowie öffentlichen Kinderspielplätzen ergibt sich aus dem geplanten Wohnraumangebot nicht.

Die Einschätzung, dass die Voraussetzungen für die Anwendung des Berliner Modells der kooperativen Baulandentwicklung vorliegend nicht gegeben sind, wird auch von der zuständigen Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen und der Wohnungsbauleitstelle vertreten (Stellungnahme der WBL vom 28.05.2021 und vom 23.03.2023 sowie Schreiben SenSW IIC vom 07.06.2021).

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