Planungsdokumente: Stage-Test 4-99 VE

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

1.2.2.8.4. Zentren- und Einzelhandelskonzept

Im bezirklichen Zentren- und Einzelhandelskonzept (Fachuntersuchung von 2020) wird der Einzelhandelsstandort Halemweg als potenzielles Nahversorgungszentrum eingestuft, d.h. er soll zu einem Nahversorgungsstandort mit zentrenergänzenden Nutzungen in wohngebietsintegrierter, zentraler Lage entwickelt werden. Nach Einschätzung der Sachverständigen kann der Standort diese Aufgabe derzeit nur sehr eingeschränkt erfüllen und es wird erheblicher funktionaler und gestalterischer Aufwertungsbedarf gesehen.

Generell sollen in Nahversorgungszentren i. d. R. Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevantem Kernsortiment nur bis unterhalb der Schwelle der Großflächigkeit (800 m² Verkaufsfläche) zugelassen werden.

Der vorhabenbezogene Bebauungsplanentwurf 4-79 VE berücksichtigt mit seinen geplanten Festsetzungen die benannten Grundsätze und Zielstellungen.

1.2.2.8.5. Bezirkliches Konzept zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels

Das bezirkliche Konzept für die Anpassung an die Folgen des Klimawandels (BAFOK) von August 2022 konkretisiert die gesamtstädtischen Zielsetzungen für den Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf. Als inhaltliche Leitthemen werden die wassersensible und die hitzeangepasste Stadtentwicklung benannt und Schwerpunkträume für entsprechende Maßnahmen definiert. Das Vorhabengrundstück befindet sich aber nicht in einem dieser Schwerpunkträume.

Allgemein soll Regenwasser gesammelt und für die Bewässerung von Grünflächen und Straßenbäumen genutzt werden sowie durch Versickerung zur Grundwasseranreicherung beitragen. Eine konsequente Starkregenvorsorge soll dabei helfen, Überflutungsschäden vorzubeugen.

Auch im Hinblick auf eine Minderung der starken Hitzebelastung an Sommertagen (Wärmeinsel-Effekt) soll das Prinzip der Schwammstadt gestärkt und die Kühlwirkung der Verdunstung über die Vegetation genutzt werden. Als geeignete Maßnahmen der Hitzevorsorge werden insofern Entsiegelungs- und Begrünungsmaßnahmen aber auch die schattenspendende Wirkung von Bäumen und ein hoher Albedowert von Oberflächen angesehen.

Als weitere Maßnahmen zum Schutz des Klimas benennt das BAFOK die Stärkung einer umweltgerechten Mobilität (ÖPNV, Rad- und Fußverkehr) und in diesem Zusammenhang eine Förderung der Stadt der kurzen Wege.

1.2.2.9. Geltendes Planungsrecht

Geltende planungsrechtliche Grundlage für die Beurteilung von Vorhaben im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanentwurfs 4-79 VE ist der Baunutzungsplan vom 28. Dezember 1960 (Abl.1961, S. 742) in Verbindung mit den planungsrechtlichen Vorschriften der Bauordnung für Berlin von 1958 (GVBl. S. 1087). Durch den Text-Bebauungsplan VII-A vom 9. Juli 1971 (GVBl. S. 1230 ff.) wurden die städtebaulichen Vorschriften der Bauordnung von 1958 (BO 58) hinsichtlich der Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung, der Bestimmung der überbaubaren Grundstücksflächen und der Zulässigkeit von Stellplätzen und Garagen auf die entsprechenden Vorschriften der BauNVO in der Fassung vom 26. November 1968 umgestellt.

Als Art der baulichen Nutzung wird im Baunutzungsplan ein Allgemeines Wohngebiet der Baustufe III/3 festgesetzt. Als höchstzulässige Nutzungsmaße werden damit bei bis zu drei Vollgeschossen eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,3 und eine Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,9 ermöglicht; die entsprechende Baumassenzahl (BMZ) beträgt 3,6. Es gilt die geschlossene Bauweise.

Förmlich festgesetzte Straßen- und Baufluchtlinien vom 31. Oktober 1904 für eine hier offenbar seinerzeit geplante Straßenkreuzung entsprechen nicht dem vorhandenen Straßenausbau und verlaufen quer durch die denkmalgeschützte Bestandsbebauung. Sie sind als obsolet anzusehen.

Aus diesem Grund handelt es sich bei den Festsetzungen des Baunutzungsplans um einen einfachen Bebauungsplan nach § 30 Abs. 3 BauGB.

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