Planungsdokumente: Stage-Test 4-99 VE
Begründung
1.4.1. Wesentlicher Planinhalt (Grundzüge der Planung)
Der vorhabenbezogene Bebauungsplanentwurf 4-79 VE soll die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Neubau eines Nahversorgungszentrums mit nachfragegerechten Einzelhandels- und Dienstleistungsflächen sowie ggf. ergänzenden Angeboten vor allem im medizinischen Bereich und zusätzlichem Wohnraum für Senioren schaffen. Die standortangepasste Neubebauung soll unter Erhalt des denkmalgeschützten straßenseitigen Gebäudes erfolgen.
Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanentwurfs entspricht dem räumlichen Umfang des Vorhaben- und Erschließungsplans.
Die Art der Nutzung soll vorhabenkonkret bestimmt werden. Im Baugebiet mit der Zweckbestimmung „Nahversorgungszentrum und Seniorenwohnen“ werden mittels textlicher Festsetzung die allgemein und ausnahmsweise zulässigen Nutzungen definiert.
Auf die Festsetzung eines Baugebiets gemäß Baunutzungsverordnung (BauNVO) wird bewusst verzichtet, um im Gegensatz zur „klassischen Angebotsplanung“ kein weites Nutzungsspektrum zu eröffnen.
Die überbaubaren Grundstücksflächen sollen zeichnerisch durch eng gefasste Baugrenzen festgesetzt werden und in Verbindung mit ergänzenden Festsetzungen zur zulässigen Zahl der Vollgeschosse auch das Maß der baulichen Nutzung bestimmen. Bezogen auf das 3.084 m² große Baugrundstück werden mit den geplanten Festsetzungen eine GRZ gemäß § 19 Abs. 2 BauNVO von 0,73 und eine GFZ von knapp 2,9 erreicht.
Über ergänzende Festsetzungen zu den zulässigen Gebäudeoberkanten wird eine stadtbildverträgliche Höhenentwicklung und eine besondere Berücksichtigung denkmalpflegerischer Belange gewährleistet.
Nicht zuletzt berücksichtigt der vorhabenbezogene Bebauungsplanentwurf Umweltbelange, indem er Regelungen zur Begrünung der nicht-überbaubaren Grundstücksflächen, zu Baumpflanzungen und zur Dachbegrünung, zur Niederschlagsentwässerung und zum Schallschutz trifft.
Ergänzend zu den geplanten Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanentwurfs sollen Regelungen zur Umsetzung der Planung in einem Durchführungsvertrag mit der Grundstückseigentümerin bzw. Vorhabenträgerin getroffen werden.