Planungsdokumente: Stage-Test 4-99 VE
Begründung
Grundstückserschließung
Das Vorhabengrundstück ist über den Halemweg sowohl verkehrlich als auch medientechnisch erschlossen. Eine Einbeziehung der unmittelbar östlich an das Vorhabengrundstück angrenzenden öffentlichen Straßenverkehrsfläche in den Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanentwurfs 4-79 VE ist nicht erforderlich. Um den Status als erschlossenes Baugrundstück zu verdeutlichen, wird auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB klarstellend die gebräuchliche Festsetzung aufgenommen, dass die östliche (durch Punkte gekennzeichnete) Geltungsbereichslinie gleichzeitig Straßenbegrenzungslinie ist. Mit dieser Festsetzung wird die bisherige straßenseitige Grundstücksgrenze, für die keine Fluchtlinie festgesetzt ist als Straßenbegrenzungslinie festgesetzt.
6.2 Die Geltungsbereichsgrenze zwischen den Punkten A und B ist zugleich Straßenbegrenzungslinie.
Zufahrten und Zuwegungen der geplanten Neubebauung sollen analog der Bestandssituation vorwiegend über die bestehende, aber voraussichtlich neu zu gestaltende, südliche Zufahrt auf dem Nachbargrundstück erfolgen. Hierfür sind Anpassungen oder Neueintragungen von entsprechenden Grunddienstbarkeiten und die Bestellung entsprechender Baulasten erforderlich und geplant.
Der zur Verfügung stehende Bereich ist mit 6 m ausreichend breit, um auch die notwendigen Feuerwehrzufahrtsflächen nachzuweisen. Eine ausreichend große Aufstell- und Bewegungsfläche für die Feuerwehr von 7 x 12 m kann im Zufahrtsbereich auf Höhe der Grün- und Wegeverbindung zwischen den Häusern 2 und 3 nachgewiesen werden. Um ausreichend befestigte Flächen mit 7 m Breite zu gewährleisten, werden die begrünten Flächen ausweislich der Projektplanung, die als Anlage Bestandteil des Durchführungsvertrags wird, um einen Meter gegenüber der südlichen Grundstücksgrenze zurückversetzt angeordnet.
Im Zugangsbereich des in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Wohnwegs wird eine kurzfristige Haltemöglichkeit für Fahrzeuge zum Personentransport der Seniorenwohngemeinschaften (z.B. Krankenwagen, Taxi oder Kleinbus) bereitgestellt, um das Ein- und Aussteigen stark mobilitätseingeschränkter Personen ohne weite Laufwege zu erleichtern.
Der Wohnweg stellt eine tagsüber öffentlich nutzbare Wegeverbindung zwischen der überdachten Ladenpassage des Nachbarhauses und dem Bahnhofszugang der U-Bahn bzw. dem Grünzug im Verlauf der U-Bahntrasse her. Diesbezügliche Regelungen sind Gegenstand des Durchführungsvertrags (siehe Kap. V).
Stellplätze und Nebenanlagen
Um die ohnehin begrenzten Grundstücksfreiflächen – auch im Sinne von Natur und Umwelt – frei von motorisiertem Individualverkehr zu halten, sollen oberirdische Stellplätze und Garagen dort auf Grundlage von § 12 Abs. 6 BauNVO ausgeschlossen werden. Fahrradabstellanlagen zählen planungsrechtlich nicht zu den Stellplätzen gemäß § 12 BauNVO und bleiben somit zulässig.
3.1 Auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen, die dem Nutzungszweck des Vorhabengebietes dienen und dessen Eigenart nicht widersprechen, mit folgenden Einschränkungen zulässig: Oberirdische Kfz-Stellplätze und Garagen sowie untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des § 14 BauNVO, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, sind unzulässig.
Die Möglichkeit zur Unterbringung von Pkw-Stellplätzen in Tiefgaragen unterhalb der über Baugrenzen definierten baulichen Anlagen bleibt von der Festsetzung unberührt; nach den Projektunterlagen ist der Bau einer Tiefgarage aber nicht vorgesehen. Die Bereitstellung eines Stellplatzangebotes auf dem Grundstück wird aufgrund der hervorragenden ÖPNV-Anbindung auch nach Einschätzung eines Verkehrssachverständigen nicht für notwendig erachtet. Zwei erforderliche Stellplätze für Kraftfahrzeuge von Menschen mit schwerer Gehbehinderung und Rollstuhlnutzende (vorliegend für die Einzelhandelsnutzungen) auf der Grundlage der Ausführungsvorschriften zu § 49 Abs. 1 und 2 der Bauordnung für Berlin (AV Stellplätze) können und sollen im öffentlichen Straßenraum, d.h. im Halemweg nachgewiesen werden. Damit wird eine gute Erreichbarkeit der Ladenzugänge gewährleistet.
Nebenanlagen und Einrichtungen i. S. d. § 14 BauNVO, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen (z.B. Fahrradschuppen, Müllsammelhäuser) sollen auf den Grundstücksfreiflächen unter gestalterischen und Umwelt-Aspekten ausgeschlossen werden. Für jene Grundstücksfreiflächen, die nicht für interne Erschließungszwecke benötigt werden, ist eine Begrünung vorgesehen und wird durch Festsetzung Nr. 4.1 planungsrechtlich abgesichert.