Planungsdokumente: Stage-Test 4-99 VE

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

1.4.4.3. Bewirtschaftung von Niederschlagswässern

Um die Belange von Umwelt- und Klimaschutz angemessen zu berücksichtigen, sollen außerdem Festsetzungen zur Bewirtschaftung anfallender Niederschlagswässer getroffen werden. Im Sinne der Vorgaben zur Begrenzung von Regenwassereinleitungen bei Bauvorhaben in Berlin (BReWa-BE) müssen Niederschlagswässer demnach auf dem Grundstück zurückgehalten und vor Ort zur Versickerung gebracht werden. Die nachfolgende textliche Festsetzung erfolgt auf der Grundlage von § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 36a Abs. 3 BWG.

4.3 Das anfallende Niederschlagswasser ist auf dem Grundstück zurückzuhalten und vollständig durch Mulden- oder Mulden-Rigolensysteme oder andere Maßnahmen gleicher Wirkung zu versickern.

Durch einen Sachverständigen wurde bebauungsplanbegleitend ein Regenwasserkonzept ausgearbeitet, dessen Umsetzung im Durchführungsvertrag festgeschrieben werden soll.

Die Ergebnisse des vorliegenden Niederschlagsentwässerungskonzeptes zeigen, dass eine vollständige Versickerung des anfallenden Niederschlags dezentral über Rigolen und Mulden möglich ist. Bei der Ermittlung der zu erwartenden Regenwasserabflüsse wurden neben den Gebäuden auch versiegelte Erschließungsflächen gemäß aktueller Projektplanung (Wohnwege, Hauseingangsbereiche, Fahrradstellplätze) als abflusswirksame Flächen berücksichtigt.

Neben der technischen Umsetzbarkeit der Niederschlagswasserversickerung vor Ort liegen nach derzeitigem Kenntnisstand auch keine Gründe vor, die einer Versickerung entgegenstehen: Für das Vorhabengrundstück ist kein Altlastenverdacht bekannt und es befindet sich außerhalb von Trinkwasserschutzzonen. Bei einem „zu erwartenden mittleren höchsten Grundwasserstand“ (zeMHGW) von ca. 31,1 m über NHN, d.h. 2,2 bis 2,5 m unter Gelände, verbleibt grundsätzlich auch ein ausreichender Abstand für die Errichtung von Versickerungsanlagen.

Der konkrete Flächenbedarf der Versickerungsanlagen richtet sich nach ihrer Ausführung und muss mit der erforderlichen grundstücksinternen Erschließung und den verpflichtenden Begrünungsmaßnahmen in Einklang gebracht werden. Da die Möglichkeiten für eine Muldenversickerung vorliegend aufgrund der geringen zur Verfügung stehenden Vegetationsflächen stark eingeschränkt sind, wird vom Sachverständigen eine Kombination aus Mulden- und Rigolenversickerung empfohlen und es erfolgt eine entsprechende Vorbemessung der Versickerungsanlagen.

Für die Muldenversickerung wird eine Fläche von ca. 160 m² mit einer mittleren Stauhöhe von 0,1 m angenommen. Über verschiedene Mulden bzw. tieferliegende Pflanzflächen im Vorgartenbereich am Halemweg und im Bereich der Grünflächen zwischen Haus 2 und 3 können so die Wege- und Fahrradstellplatzflächen auf dem Grundstück (ca. 450 m²) vollständig entwässert werden.

Für die Dachflächen wird im Konzept ein Anschluss an eine Rigole im rückwärtigen Grundstücksbereich zwischen Haus 2 und 3 vorgeschlagen. Die Vorbemessung der Rigole ergab bei einer zu entwässernden Dachfläche von insgesamt rund 2.200 m² und einer Rigolenhöhe von 1,0 m (Rigolenfüllung aus Siebkies/-schotter mit einem Speicherkoeffizienten von 0,33) eine erforderliche Rigolenfläche von rund 136 m². Das entspricht einem Netto-Rigolenvolumen von ca. 54 m³.

Der notwendige Überflutungsnachweis ist für ein mindestens 30jähriges Regenereignis zu berücksichtigen. Die schadlose Unterbringung des überschüssigen Regenwassers erfordert – im Ergebnis einer vorläufigen, überschlägigen Berechnung – ein zusätzlich zurückzuhaltendes Volumen von ca. 35 m³ und ist im Bereich der geplanten Grünflächen am Halemweg und zwischen Haus 2 und 3 möglich.

1.4.5. Immissionsschutz

1.4.5.1. Luftreinhaltung / Klimaschutz

Im Sinne des Umwelt- und Klimaschutzes wird im Durchführungsvertrag für die Neubebauung (Häuser 2 und 3) ein Anschluss an das Fernwärmenetz und/oder eine Beheizung mittels Wärmepumpen verbindlich vorgegeben (siehe auch Kap. V).

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