1.4.6.1. Zulässigkeit von Werbeanlagen
Die Zulässigkeit von Werbeanlagen soll auf die Stätte der Leistung sowie räumlich auf das erste Vollgeschoss (Erdgeschoss) und jeweils die Ostseite der Gebäude beschränkt sowie wechselndes oder bewegtes Licht für Werbeanlagen ausgeschlossen werden. Die nachfolgende textliche Festsetzung erfolgt auf der Grundlage von § 12 Abs. 3 AGBauGB i. V. m. § 9 Abs. 4 BauGB.
6.1 Im Geltungsbereich des Bebauungsplans sind Werbeanlagen nur an der Stätte der Leistung im ersten Vollgeschoss und jeweils nur an den nach Osten ausgerichteten Fassaden der Gebäude zulässig. Wechselndes oder bewegtes Licht für Werbeanlagen ist unzulässig.
Mit den benannten Einschränkungen wird dem Schutzanspruch vorhandener und künftiger Bewohnerinnen und Bewohner Rechnung getragen und im Sinne des Rücksichtnahmegebots sichergestellt, dass erhebliche Belästigungen durch Lichtimmissionen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (z. B. durch Leuchtreklame, die unmittelbar in die Fenster oder Außenwohnbereiche von Wohnungen strahlt) vermieden werden. Die für eine Erkennbarkeit der Ladengeschäfte, Gastronomiebetriebe bzw. einzelne Büro- und Dienstleistungsnutzungen notwendigen und üblichen Werbeanlagen, z. B. in Form von Lichtreklame, bleiben zulässig.