1.5. Durchführungsvertrag
Ergänzend zu den Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanentwurfs wird zwischen der Vorhabenträgerin und dem Land Berlin, vertreten durch das Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin, ein Durchführungsvertrag gemäß § 12 Abs. 1 BauGB geschlossen.
Gegenstand des Durchführungsvertrags sind insbesondere Art, Umfang und Durchführung des Vorhabens (Neubauprojekt) einschließlich der internen Erschließung, die Pflichten und Fristen zu deren Durchführung sowie Kostentragungsverpflichtungen (auch zu Vorbereitungs-/Ordnungsmaßnahmen und Planungsleistungen) und allgemeine Regelungen zur Sicherung der Vertragserfüllung (Finanzierungsbestätigung, Bürgschaften u. ä.).
In Ergänzung zu den zeichnerischen und textlichen Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanentwurfs enthält der zwischen den Vertragsparteien abgestimmte Durchführungsvertrag insbesondere folgende planergänzende Bestimmungen bzw. Regelungen:
Bauverpflichtung mit zeitlichen Vorgaben,
verpflichtende Durchführung von Begrünungsmaßnahmen im Plangebiet,
interne Erschließung des Plangebietes einschließlich Herstellung einer tagsüber öffentlich nutzbaren Wegeverbindung in Nord-Süd-Richtung und rechtliche Absicherung der allgemeinen Begehbarkeit des Weges und der Herstellung der notwendigen Stellplätze für Menschen mit schwerer Gehbehinderung und für Rollstuhlnutzende,
verpflichtende Durchführung von Schutzmaßnahmen gegenüber Freizeitlärm des angrenzenden Bolzplatzes (zeitlich begrenzte Schließverpflichtung der Fenster schutzbedürftiger Aufenthaltsräume in jenen Fassadenabschnitten, in denen die Immissionsrichtwerte nicht eingehalten werden können, Maßnahmen des architektonischen Lärmschutzes),
Durchführung ggf. erforderlicher Kampfmittelbeseitigungen und Bodensanierungsmaßnahmen in dem von Berlin (Umwelt- und Naturschutzamt) festgelegten Umfang,
Verpflichtung zur vollständigen Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers im Plangebiet gemäß vorliegendem Regenwasserkonzept,
Einhaltung der gesetzlichen Schutzbestimmungen zum Natur- und Artenschutz (Einholung von Baumfällgenehmigungen, Kompensation der Eingriffe in vorhandene und potentielle Nist- und Quartierstrukturen der Artengruppen Brutvögel und Fledermäuse),
Maßnahmen der Luftreinhaltung und des Klimaschutzes (Vorgaben zur Wärmeversorgung des Plangebiets und zur Installation/Nutzung von Photovoltaikanlagen).
Bestandteil des Durchführungsvertrags werden außerdem der Vorhaben- und Erschließungsplan gemäß § 12 Abs. 3 BauGB und die Projektpläne, die das mit dem Bezirksamt abgestimmte Bebauungs- und Nutzungskonzept, die Hochbauentwürfe einschließlich Aussagen zur Fassadengestaltung sowie die Grün- und Freiflächenplanung umfassen.