Planungsdokumente: Stage-Test 4-99 VE

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

1.4.5.2. Lärmschutz

Das Gebot der Konfliktbewältigung erfordert eine Auseinandersetzung mit der zu erwartenden Lärmbelastung für die künftige Bebauung. Dabei sind sowohl Geräuschemissionen des Einzelhandelsstandorts (Anlieferung und erforderliche haustechnische Anlagen), Lärmbelastungen durch Sport- und Freizeitlärm (vor allem neuer Bolzplatz im südlich angrenzenden Grünzug) als auch der langfristig auf das Gebiet einwirkende Verkehrslärm zu betrachten.

Bereits zu Beginn des vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahrens wurden durch einen Sachverständigen Untersuchungen zum Schallschutz durchgeführt und im weiteren Verfahren fortgeschrieben. Die schalltechnischen Prognosen liegen aktuell mit Stand Oktober 2023 vor und werden nachfolgend dargelegt.

Zum Schutz der geplanten Wohnnutzung sind geeignete Schallschutzmaßnahmen gegenüber Verkehrs- und Freizeitlärm erforderlich. Diese werden als Festsetzungen in den vorhabenbezogenen Bebauungsplanentwurf aufgenommen bzw. über Regelungen im Durchführungsvertrag abgesichert.

Beurteilungsgrundlagen und Ergebnisse der schalltechnischen Prognosen

Die Bestimmung der im Plangebiet des Bebauungsplanentwurfs 4-79 VE zu erwartenden Geräuschimmission erfolgt getrennt für Gewerbe-, Sport- und Freizeitlärm sowie für Verkehrslärm. Die Bildung von Summenpegeln ist nach den einschlägigen Richtlinien nicht vorgesehen.

Die Lärmbelastung wurde auf Basis eines 3D-Berechnungsmodells sowohl für die im Umfeld bestehenden und die im Plangebiet selbst vorgesehenen schutzwürdigen Nutzungen ermittelt. Als Prognosehorizont wurde das Jahr 2030 gewählt.

Straßenverkehrslärmimmissionen werden den Orientierungswerten der DIN 18005 und Gewerbelärmimmissionen den Immissionsrichtwerten der Technischen Anleitung Lärm (TA Lärm) gegenübergestellt.

Für die Berechnung und Bewertung der Geräuschimmissionen von Freizeitanlagen sind die Freizeitlärm-Richtlinie (Anlage 1 der AV LImSchG Bln) bzw. die Bolzplatzverordnung (BolzVO) maßgeblich.

Die Bewertung der Geräuschimmissionen von vorhandenen Sportanlagen östlich des Halemwegs erfolgt gemäß Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV).

Da kein normiertes Baugebiet nach BauNVO festgesetzt wird, sondern eine vorhabenbezogene konkrete Festsetzung als „Nahversorgungszentrum und Seniorenwohnen“ erfolgt, bedarf es hinsichtlich der Schutzbedürftigkeit der geplanten Nutzungen einer Zuordnung zu einer Baugebietskategorie, da sich die schalltechnischen Anforderungen sowohl der DIN 18005, als auch der TA Lärm und der Freizeitlärmrichtlinie auf eben diese Baugebiete beziehen.

Aufgrund der Nutzungsmischung von Wohnen und wohnverträglichen gewerblichen Nutzungen mit einem deutlich überwiegenden Anteil der Wohnnutzung (70-75 %) entspräche das Baugebiet einem urbanen Gebiet gemäß § 6a der Baunutzungsverordnung.

Da die Freizeitlärm-Richtlinie jedoch noch keine Immissionsrichtwerte für urbane Gebiete enthält, wird im Berliner Lärmleitfaden empfohlen, die Immissionsrichtwerte für Kern-, Dorf- und Mischgebiete anzuwenden, denen in der Freizeitlärmrichtlinie gleiche Immissionsrichtwerte zugeordnet sind.

Außerdem wurde im Rahmen der Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zum vorliegenden vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahren von Seiten des bezirklichen Umweltamts erbeten, dass „die immissionsschutzrechtliche Beurteilung des Schutzanspruches der schutzbedürftigen Nutzungen innerhalb des Plangebietes einheitlich mindestens dem eines Mischgebietes entsprechen sollte.“ Und auch die Stellungnahme der zuständigen Senatsverwaltung zielte auf einen höheren Schutzanspruch als dem eines urbanen Gebiets ab.

In der schalltechnischen Untersuchung wird deshalb die Schutzwürdigkeit des Vorhabens für alle Lärmarten einem Mischgebiet gleichgestellt.

Dies ist auch vor dem Hintergrund gerechtfertigt, dass in dem für Wohnnutzungen sensiblen Nachtzeitraum in Mischgebieten die gleichen schalltechnischen Richt- und Orientierungswerte für Gewerbe- und Verkehrslärm gelten wie in urbanen Gebieten und sich der Tageszeitraum – wie nachfolgend dargelegt wird – vor allem im Hinblick auf den Verkehrslärm als unproblematisch erweist.

Gewerbelärm:

Zur Beurteilung von gewerblichen Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz ist die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom 26. August 1998 (TA Lärm) mit der Änderung vom 1. Juni 2017 heranzuziehen.

Die TA Lärm benennt als gebietsbezogene Immissionsrichtwerte in Mischgebieten 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts und entspricht damit den in der DIN 18005 festgelegten Orientierungswerten für den Schallschutz in der Bauleitplanung. Am Tag beziehen sich die benannten Richtwerte für den Beurteilungspegel auf einen Zeitraum von 16 Stunden, in der Nacht ist nur die volle Nachtstunde mit dem höchsten Beurteilungspegel maßgebend. Einzelne, kurzzeitige Pegelspitzen dürfen die Immissionsrichtwerte tags um nicht mehr als 30 dB, nachts um nicht mehr als 20 dB überschreiten. Die Immissionsrichtwerte beziehen sich auf die Summe aller auf einen Immissionsort einwirkenden Geräuschimmissionen gewerblicher Schallquellen. Der maßgebliche Immissionsort befindet sich 0,5 m außerhalb vor der Mitte des geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Aufenthaltsraumes.

Nach Maßgabe des vorhabenbezogenen Bebauungsplanentwurfs sind innerhalb des Plangebiets neben (nicht großflächigen) Einzelhandelsbetrieben auch Schank- und Speisewirtschaften, Dienstleistungsbetriebe und nicht störende Handwerksbetriebe zulässig.

Von außerhalb des Plangebiets wirkt kein nennenswerter Gewerbelärm auf die derzeit bereits vorhandenen und die geplanten schutzbedürftigen Nutzungen im Vorhabenbereich ein.

Als Annahme für die schalltechnischen Berechnungen wird für den geplanten Lebensmittelmarkt mit knapp 800 m² Verkaufsfläche (zzgl. Lager- und Nebenflächen) sowie einen ergänzenden Backshop / Café weiterhin eine werktägliche Belieferung über den Halemweg unter gemeinsamer Nutzung des vorhandenen Ladebereichs im Norden des Bestandsgebäudes zugrunde gelegt.

Außerdem wird davon ausgegangen, dass Anlieferungen nur im Tageszeitraum stattfinden und sich die Einkaufswagen künftig innerhalb des Markts befinden und damit als Schallquelle für den Gewerbelärm entfallen.

Die Anzahl der künftigen Verladevorgänge wird – im Sinne einer Abschätzung zur sicheren Seite hin – mit 9 Lieferfahrten bzw. 18 An- und Abfahrten angesetzt und es werden insgesamt 136 Verladevorgänge mit Palettenhubwagen und 40 Verladevorgänge mit Rollcontainern zugrunde gelegt sowie die Schallimmissionen der Lkw-Kühlaggregate berücksichtigt.

Unter den genannten Annahmen werden die maximalen Schallpegel mit 62 dB(A) erwartungsgemäß im Erdgeschoss am untersuchten nördlichsten Immissionsort des Bestandsgebäudes, d.h. im Anlieferungsbereich selbst, erreicht. Die damit einhergehende, räumlich eng begrenzte Überschreitung der Immissionsrichtwerte (IRW) für Mischgebiete um 2 dB(A) ist irrelevant, da in diesem Bereich keine schutzbedürftige Nutzung vorliegt.

In den Obergeschossen mit der dort vorgesehenen schutzbedürftigen Wohnnutzung werden die IRW von 60 dB(A) überall eingehalten und meist deutlich unterschritten, so dass sich keine Lärmkonflikte ergeben.

Geplante ortsfeste technische Schallquellen wie Kühlaggregate und Wärmepumpen zur Warmwasserbereitung und für die Heizung wurden im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung ebenfalls mitbetrachtet. Die Annahmen zur Anzahl der Geräte erfolgten zur sicheren Seite hin. Nach den durchgeführten Berechnungen des Schallschutzsachverständigen ergeben sich an keinem Immissionsort Überschreitungen der maßgeblichen Immissionsrichtwerte.

Eine Einhaltung der Immissionsrichtwerte der TA Lärm für Beurteilungspegel und Maximalpegel durch die technische Gebäudeausrüstung kann und muss im Baugenehmigungsverfahren nachgewiesen werden; bei Bedarf ist die Baugenehmigung mit entsprechenden Nebenbestimmungen zu erteilen.

Festsetzungen zum Schutz gegenüber Gewerbelärm sind im vorhabenbezogenen Bebauungsplanentwurf insofern nicht erforderlich.

Sportlärm:

Es wurde geprüft, ob bei immissionsschutzrechtlich zulässiger Nutzung der östlich des Halemwegs vorhandenen Sportanlagen die Immissionsrichtwerte (IRW) gemäß 18. BImSchV vor den im Vorhabengebiet vorhandenen und planungsrechtlich möglichen Wohnnutzungen eingehalten werden.

Da sich vorhandene, außerhalb des Geltungsbereichs gelegene Wohnnutzungen mit dem Schutzanspruch eines allgemeinen Wohngebiets gemäß Baunutzungsplan näher an der vorhandenen Sportanlage befinden (z. B. Heilmannring 30A, 40C und 42C), sind bei Einhaltung der für den Sportplatz geltenden immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen für das Vorhaben selbst keine Überschreitungen der IRW gemäß 18. BImSchV zu erwarten.

Konkrete Berechnungen zum Sportlärm sind daher entbehrlich und es sind keine Schutzauflagen bei der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanentwurfs erforderlich.

Freizeitlärm:

Für den östlich des Halemwegs vorhandenen Bolzplatz und für den Ende Mai 2024 südlich des Plangebiets neu eröffneten Bolzplatz wurde geprüft, ob vor den im Vorhabengebiet vorhandenen und künftig geplanten Wohnnutzungen die IRW gemäß Anlage 1 zu den AV LImSchG Bln (Freizeitlärm-Richtlinie) bzw. die Bestimmungen der neuen Bolzplatz-Verordnung (BolzVO – GVBl. S. 134 vom 19.02.2021) eingehalten werden.

In § 3 der Bolzplatzverordnung wird ein Mindestabstand von 15 Metern zwischen der äußeren Grenze eines Bolzplatzes und dem am stärksten durch seinen Lärm betroffenen Fenster eines schutzbedürftigen Raumes eingefordert. Ein geringerer Abstand ist zulässig, wenn infolge von Lärmschutzmaßnahmen oder durch sonstige Umstände, die eine ungehinderte Ausbreitung des Schalls verhindern, mindestens dasselbe Schutzniveau erreicht wird.

Sofern diese Voraussetzungen erfüllt sind, der Bolzplatz dem Stand der Technik entspricht und nur außerhalb der Ruhe- und Nachtzeiten bespielt wird, sind Geräuschimmissionen, die durch seine zweckentsprechende Benutzung hervorgerufen werden, i.d.R. keine schädlichen Umwelteinwirkungen. Soll der Bolzplatz auch innerhalb der Ruhezeiten genutzt werden können, ist ein Mindestabstand von 50 m zu angrenzenden schutzbedürftigen Räumen erforderlich (§ 4 BolzVO).

Im Hinblick auf den vorhandenen Bolzplatz östlich des Halemwegs ist bei der Beurteilung von Bolzplatzlärm im Rahmen des vorliegenden Bebauungsplanverfahrens zu berücksichtigen, dass die Abstandsregelungen der Bolzplatzverordnung auf Altanlagen und schutzbedürftige Räume, die viele Jahre vor Inkrafttreten der Bolzplatzverordnung errichtet wurden, nach § 3 Abs. 3 BolzVO nicht greifen.

In der schalltechnischen Untersuchung wurde die Lärmbelastung des Vorhabengrundstücks betrachtet. Ausgehend von einer worst-case Betrachtung, d.h. bei einer unterstellten über 60 Minuten durchgehenden Nutzung durch 12 (Fußball-)Spieler, errechnet sich für diesen Bolzplatz ein Schallleistungspegel von 92,8 dB(A). Eine derartige Nutzung der Anlage innerhalb der Ruhezeiten (z.B. an Sonn- und Feiertagen zwischen 13 und 15 Uhr) würde zu Überschreitungen der IRW an umliegenden Bestandsgebäuden (Halemweg 12 und 17/19) führen. Auf dem Vorhabengrundstück wäre davon aber nur das bereits zu Wohnzwecken genutzte straßenseitige Bestandsgebäude betroffen, das innerhalb des 50 m-Radiusses nach § 4 Abs. 2 a) BolzVO des Bolzplatzes liegt, und die Planung ändert insofern nichts an den bestehenden Immissionsverhältnissen. Bei geringerer Nutzungsintensität (z.B. nur 6 Spieler oder eine Nutzung nur innerhalb der Hälfte der Ruhezeit) werden die für ein Mischgebiet maßgeblichen IRW auch an der straßenseitigen Fassade des Bestandsgebäudes Halemweg 17/19 eingehalten. Festsetzungen zum Schutz gegenüber Freizeitlärm des vorhandenen Bolzplatzes sind daher aus gutachterlicher Sicht nicht erforderlich.

Der 2023/24 errichtete Bolzplatz südlich des Vorhabengrundstücks (innerhalb des Grünzugs Popitzweg – Halemweg) fällt unter die BolzVO. Die in der Verordnung vorgesehenen möglichen Privilegierungen für Altanlagen greifen nicht, da der Bolzplatz zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung Anfang 2021 weder genehmigt noch errichtet war.

Da der Bolzplatz, den in § 4 Abs. 2 Bolzplatzverordnung normierten Abstand von 50 m zur vorhandenen Wohnbebauung (u. a. Wohngebäude Halemweg 13/15) deutlich unterschreitet, muss seine Nutzung innerhalb der in § 2 Abs. 3 BolzVO vorgegebenen Ruhe- und Nachtzeiten unterbleiben. Auf die Tatsache, dass durch einen Betrieb des Bolzplatzes innerhalb der Ruhezeiten die Immissionsrichtwerte an den Bestandsgebäuden überschritten werden, hat das bezirkliche Umweltamt bereits im Dezember 2021 hingewiesen und vom Grünflächenamt entsprechende Schließzeiten gefordert.

Grundlage für diese Einschätzung war eine im Zuge der Grünplanung Ende 2018 erstellte schalltechnische Untersuchung zur Lärmverträglichkeit des Bolzplatzes und anderer Spiel- und Sportanlagen im Grünzug. Die Schallschutzuntersuchung des Büros acouplan weist nach, dass bei einer Nutzung mit zwei Toren, max. 10 Spielern und nur außerhalb der Ruhezeiten, ein Immissionsrichtwert von 60 dB (= Mischgebietsniveau) an allen Fassaden bestehender Gebäude eingehalten wird, innerhalb der Ruhezeiten dagegen bei allen untersuchten Varianten Überschreitungen der Immissionsrichtwerte an Bestandsgebäuden auftreten.

Der 2018 gewählte Emissionsansatz (hinsichtlich der Spieleranzahl und der Spielzeiten) wird auch in der schalltechnischen Untersuchung zum vorliegenden vorhabenbezogenen Bebauungsplanentwurf für den neuen Bolzplatz zugrunde gelegt, d.h. es wird in der schalltechnischen Untersuchung unterstellt, dass eine Nutzung -wie vom Umweltamt gefordert (s.o.) und entsprechend der BolzVO außerhalb der Ruhe- und Nachtzeiten erfolgt. Ein ordnungsgemäßer Betrieb des Bolzplatzes entsprechend Vorgaben der BolzVO wird gewährleistet.

Teile der Fassaden der Häuser 2 und 3 unterschreiten den nach § 3 Abs. 1 BolzVO geregelten Abstand von 15 m. Die aktuellen Berechnungen bestätigten für einzelne Fassadenabschnitte eine Überschreitung des Immissionsrichtwertes (IRW) für Mischgebiete von tagsüber 60 dB(A). Betroffen sind außerhalb der Ruhezeiten im Einzelnen:

die Südfassade von Haus 3 (Überschreitung um bis zu 5,8 dB(A) im Erdgeschoss, überwiegend 3-5 dB(A) im 1. bis 3. OG und 1-2 dB(A) in den oberen drei Geschossen),

die Südfassade von Haus 2 (bis zu 2,7 dB(A)),

ein maximal 4 m langer Abschnitt der Ostfassade von Haus 3 in den unteren Geschossen (bis zu 2,7 dB(A)),

ein 7 m langer Abschnitt der Westfassade von Haus 2 (bis zu 2,5 dB(A) im unmittelbaren Eckbereich).

Um gesunde Wohnverhältnisse zu gewährleisten, sind nach gutachterlicher Einschätzung somit in jenen Teilbereichen, die sich näher als 15 m vom Bolzplatz entfernt befinden und Überschreitungen des Immissionsrichtwertes aufweisen, Festsetzungen bzw. Maßnahmen zum Schutz der heranrückenden Wohnbebauung vor Freizeitlärm erforderlich. Durch die Einhaltung des in der Bolzplatzverordnung vorgegebenen Schutzniveaus wird sichergestellt, dass die vom Bolzplatz ausgehenden Geräusche keine schädlichen Umwelteinwirkungen darstellen und dadurch auch Abwehransprüche der künftigen Nutzer wirksam vermieden werden. Die vorgesehenen Festsetzungen bzw. vertraglichen Regelungen werden im Abschnitt „Lärmschutzmaßnahmen“ ab Seite 71 dieser Begründung dargelegt.

Verkehrslärm:

Die DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau) gibt Hinweise zur Berücksichtigung des Schallschutzes bei städtebaulichen Planungen und benennt im Beiblatt 1 schalltechnische Orientierungswerte für verschiedene Baugebiete, deren Einhaltung tags (6:00 bis 22:00 Uhr) und nachts (22:00 bis 6:00 Uhr) anzustreben ist. Im Plangebiet werden in Bezug auf den Verkehrslärm – aus den benannten Gründen – ebenfalls die Orientierungswerte für Mischgebiete von 60 dB(A) tags und 50 dB(A) nachts zur Beurteilung herangezogen.

Grundlagen der durchgeführten Verkehrslärm-Berechnungen bilden neben der geplanten Bebauung, die außerhalb des Plangebiets derzeit vorhandene Bebauung sowie die Prognosewerte des Kfz-Verkehrs für das Jahr 2030. Die für das Plangebiet dominierenden Schallquellen sind – trotz größerer Entfernung – die Autobahnen A 100 und die A 111; der Halemweg liefert nur einen sehr untergeordneten Beitrag zum Gesamt-Beurteilungspegel. Schienen- und Flugverkehr spielen für das Plangebiet keine Rolle. Eine angedachte Neubebauung östlich des Halemwegs wird bei der Schallprognose nicht berücksichtigt, da nicht von einer kurz- bis mittelfristigen Umsetzung bis zum Prognosejahr 2030 auszugehen ist. Darüber hinaus stellt der Ist-Zustand in Bezug auf die dominierenden weiter entfernten Verkehrslärmquellen den ungünstigeren Fall dar, da eine künftige Bebauung diesbezüglich eine abschirmende Schallschutzwirkung entfalten wird. Höhere Lärmeinträge durch zusätzlichen Verkehr auf dem Halemweg würden wiederum hauptsächlich das straßennahe Bestandsgebäude auf dem Vorhabengrundstück betreffen und sind im Zuge der Baurechtschaffung für die östlich geplante Neubebauung zu bewältigen.

Im Ergebnis der durchgeführten Berechnungen werden im Tageszeitraum mit ermittelten Pegeln von maximal 60 dB(A) auch die gegenüber einem urbanen Gebiet um 3 dB(A) geringeren Orientierungswerte der DIN 18005 für Mischgebiete eingehalten. Nachts können dagegen abschnittsweise Überschreitungen des sowohl im Mischgebiet als auch im urbanen Gebiet anzusetzenden Orientierungswertes von 50 dB(A) nicht ausgeschlossen werden.

Die rechnerischen Überschreitungen betreffen

alle Geschosse der Südfassade von Haus 1 um max. 4 dB(A),

alle Geschosse der Ostfassade von Haus 1 um max. 3 dB(A),

das oberste (III.) Geschoss der Südfassade von Haus 2 um max. 1 dB(A),

das III. – VII. Vollgeschoss der Südfassade von Haus 3 um max. 3 dB(A) und

das IV. – VII. Vollgeschoss der Ostfassade von Haus 3 um max. 3 dB(A).

Grundsätzlich ist anzumerken, dass die schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005 erwünschte Zielwerte darstellen, von denen mit entsprechender Begründung im Einzelfall abgewichen werden kann (Hinweis Beiblatt 1 der DIN 18005). In diesem Fall sollte „möglichst ein Ausgleich durch andere geeignete Maßnahmen (z. B. geeignete Gebäudeanordnung und Grundrissgestaltung, bauliche Schallschutzmaßnahmen – insbesondere für Schlafräume) vorgesehen und planungsrechtlich abgesichert werden“.

In die Abwägung ist der Umstand eingestellt worden, dass vorliegend ein gewichtiges öffentliches Interesse besteht, im Plangebiet Wohnraumangebote für Senioren bereitzustellen, um der ermittelten Nachfrage zu entsprechen. Die damit einhergehenden Belastungen durch Straßenverkehrslärm werden im Ergebnis der Abwägung hingenommen. Gleichzeitig wird aber über die Bestimmungen der DIN 4109 als eingeführter technischer Bauvorschrift zur Bauschalldämmung und über ergänzende Schutzauflagen im vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahren eine angemessene Wohnqualität gewährleistet (siehe nachfolgende Ausführungen im Abschnitt Schallschutzmaßnahmen).

Lärmschutzmaßnahmen

Da durch die Planung Lärmkonflikte hervorgerufen werden bzw. in eine bestehende Konfliktlage hineingeplant wird, sind im Rahmen der Abwägung Maßnahmen zur Lösung oder Minimierung der Problematik zu prüfen. Entsprechend der Priorität der Maßnahmen sind dabei mit Verweis auf den "Berliner Leitfaden. Lärmschutz in der verbindlichen Bauleitplanung 2021" folgende Prüfschritte im Sinne einer Prüfkaskade zu vollziehen:

1. Trennungsgrundsatz,

2. Aktive und städtebauliche Maßnahmen (Maßnahmen an der Schallquelle oder auf dem Schallausbreitungsweg, lärmrobuster Städtebau),

3. Passive Schutzmaßnahmen (z.B. baulicher Schallschutz an Außenbauteilen, Auflagen zur Grundrissgestaltung, Einbau besonderer Fensterkonstruktionen).

Trennungsgrundsatz, aktive und städtebauliche Lärmschutzmaßnahmen

Grundsätzlich ist nach dem Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG zunächst zu prüfen, ob durch hinreichende Abstände zumutbare Lärmbelastungen gewährleistet werden können. Im vorliegenden Fall ist eine Konfliktbewältigung durch Abstandswahrung jedoch nicht möglich. Vorliegend sind Nachverdichtungsmaßnahmen beiderseits des Halemwegs und die dadurch angestrebte Stärkung des Gebietszentrums mit dem Trennungsgrundsatz nicht vereinbar und würden einen kompletten Verzicht auf weitere Neubaumaßnahmen erfordern. Dem stehen die Anforderungen der wachsenden Stadt und die stadtplanerischen Grundsätze der Innenentwicklung entgegen.

Realistische Möglichkeiten aktiver Schutzmaßnahmen zur Konfliktlösung bzw. -minderung sind ebenfalls nicht gegeben. Dies betrifft sowohl die Errichtung von Lärmschutzanlagen an den relevanten Bundesautobahnen als auch die dortige Anordnung verringerter Höchstgeschwindigkeiten seitens der zuständigen Verkehrsbehörde. Für eine Berücksichtigung lärmmindernder Straßendeckschichten bestehender Straßen gilt vergleichbares.

Passive Lärmschutzmaßnahmen

Wie dargelegt sind Lärmschutzmaßnahmen im Tageszeitraum gegenüber Freizeitlärm des südlich geplanten Bolzplatzes und im Nachtzeitraum gegenüber verkehrlichen Immissionen erforderlich.

Grundlegender Schutz von Innenräumen entsteht durch entsprechende Dämmungen der Außenbauteile von Gebäuden. Die Anforderungen an den baulichen Schallschutz bestimmen sich auf Grundlage der DIN 4109, die die Dämmung der Außenbauteile von Neubauten zur Einhaltung raumnutzungsabhängiger Innenraumpegel vorgibt.

Die nunmehr seit dem 1. August 2020 als technische Baubestimmung bauaufsichtlich eingeführte DIN 4109-1:2018-01 und DIN 4109-2:2018-01 gewährleistet eine ausreichende Berücksichtigung der Schallschutzbelange auf nachfolgenden Planungsebenen. Somit besteht kein Erfordernis mehr, textliche Festsetzungen zum baulichen Schallschutz bei geschlossenen Außenbauteilen im vorhabenbezogenen Bebauungsplanentwurf zu treffen. Der Schallschutznachweis ist im bauaufsichtlichen Verfahren zu führen und die jeweils erforderlichen Schalldämm-Maße der Außenbauteile müssen im Rahmen der Erstellung der Bauvorlagen ermittelt und festgelegt werden. Dies ist insofern gerechtfertigt, als erst zu diesem Zeitpunkt feststeht, wie der jeweilige Raum nach Größe und Höhe bemessen sein wird und welchen konkreten Schallimmissionen er ausgesetzt sein wird (z.B. durch Berücksichtigung von lärmabschirmenden Gebäudevorsprüngen, Loggien u.ä.). Im Sinne der planerischen Zurückhaltung ist es insofern dem Bauherrn überlassen, die geeignete Dämmung seiner Außenbauteile herzustellen bzw. gleichwertige Vorkehrungen zu treffen, um die allgemeinen Anforderungen an die gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu gewährleisten.

Für die Einschätzung der voraussichtlich erforderlichen Maßnahmen des baulichen Schallschutzes wurden im Rahmen der Schallschutzuntersuchungen exemplarische Berechnungen durchgeführt. Im Ergebnis dieser Berechnungen sind die Anforderungen an den baulichen Schallschutz bei geschlossenen Außenbauteilen für Aufenthaltsräume in Wohnungen sowie für Unterrichtsräume und Büros gering.

Unter Berücksichtigung der üblichen Baustandards (vor allem im Hinblick auf die erforderliche Wärmedämmung) ergeben sich keine erhöhten Anforderungen. Nur im Einzelfall wurde gemäß DIN 4109-1:2018-01 für Aufenthaltsräume in Wohnungen ein maximal erf. R'w,ges = 37 dB ermittelt, die übrigen Anforderungen liegen unter 35 dB.

Ein wichtiges planerisches Ziel bei Lärmkonflikten auf Bebauungsplanebene ist ein weitgehend ungestörtes Schlafen bei teilgeöffnetem (gekipptem) Fenster. Denn während tagsüber ein kurzzeitiges Lüften durch weit geöffnete Fenster (Stoßlüften) bei erhöhter Lärmbelastung in den Innenräumen möglich und hinnehmbar ist, muss während des Nachtschlafs eine nutzerunabhängige Belüftung – vorzugsweise über teilgeöffnete (gekippte) Fenster – gewährleistet werden.

Problematisch erweist sich hierbei im Vorhabenbereich der diffuse Verkehrslärmeintrag, während Freizeitlärm vorliegend im Nachtzeitraum keine Rolle spielt, da der angrenzend geplante Bolzplatz in dieser Zeit nicht genutzt werden soll und darf.

Da raumspezifische Festsetzungen (vorliegend für Schlafzimmer) wegen fehlender Rechtsgrundlage nicht möglich sind, sollte ein ausreichend leiser nächtlicher Innenraumpegel zumindest in einem Aufenthaltsraum der Wohnung nutzerunabhängig eingehalten werden können.

Im Idealfall wird dies durch Vorgaben im vorhabenbezogenen Bebauungsplanentwurf zu schallschutzorientierten Wohnungsgrundrissen erreicht, die sicherstellen, dass in jeder Wohnung mindestens ein Aufenthaltsraum (bei größeren Wohnungen mindestens die Hälfte der Aufenthaltsräume) zu einer ruhigen Gebäudeseite hin angeordnet wird.

Auch im Berliner Lärmleitfaden wird jedoch darauf hingewiesen, dass sich das Prinzip „durchgesteckter“ Wohnungen u.a. bei kleinen Appartements, wie die vorliegend geplanten 1,5 und 2-Zimmer-Wohnungen für Senioren kaum sinnvoll umsetzten lässt.

Deshalb wird im vorhabenbezogenen Bebauungsplanentwurf auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB der Einbau besonderer Fensterkonstruktionen zur Festsetzung vorgesehen, die die Einhaltung eines Innenpegels von 30 dB(A) bei teilgeöffneten (gekippten) Fenstern in einer angemessenen Zahl von Räumen sicherstellt. Diese Festsetzungsmöglichkeit wird auch im Berliner Lärmleitfaden als Alternative zur Grundrissregelung in Sonderfällen benannt.

5.1 Zum Schutz vor Verkehrslärm müssen entlang der Linien - C – D im III. Vollgeschoss, - E– F im III. bis VII. Vollgeschoss und - F – G im IV. bis VII. Vollgeschoss

in Wohnungen mit einem oder zwei Aufenthaltsräumen in mindestens einem schutzbedürftigen Aufenthaltsraum, in Wohnungen mit mehr als zwei Aufenthaltsräumen in mindestens der Hälfte der Aufenthaltsräume durch besondere Fensterkonstruktionen oder durch andere bauliche Maßnahmen gleicher Wirkung Schallpegeldifferenzen erreicht werden, die gewährleisten, dass ein Beurteilungspegel von 30 dB(A) während der Nachtzeit in dem Raum oder den Räumen bei mindestens einem teilgeöffneten Fenster nicht überschritten wird. Keine besonderen Fensterkonstruktionen oder andere bauliche Maßnahmen gleicher Wirkung sind erforderlich in Aufenthaltsräumen, die mit mindestens einem Fenster zu einer lärmabgewandten Seite ausgerichtet sind; diese Räume sind entsprechend anzurechnen.

Die in der Planzeichnung durch Buchstaben gekennzeichneten Fassadenabschnitte entsprechen jenen Bereichen von neuen Gebäuden mit Wohnnutzung (Haus 2 und 3), in denen die Orientierungswerte der DIN 18005 für urbane Gebiete und Mischgebiete von 50 dB(A) durch den Lärmeintrag übergeordneter Verkehrstrassen nachts überschritten werden.

Der geforderte Einbau besonderer Fensterkonstruktionen ist am einfachsten umzusetzen durch Maßnahmen an der Fenstergeometrie sowie Öffnungsbegrenzer an den zu öffnenden Fensterflügeln. Zusätzlich können schallabsorbierende Verkleidungen an Sturz und Laibung angebracht werden. Daneben kommt der Einbau von Kastenfenstern in Betracht.

Grundsätzlich müssen die geforderten Schallpegeldifferenzen zur Gewährleistung des vorgegebenen Innenpegels in mindestens einem Aufenthaltsraum je Wohnung erreicht werden. Vorsorglich wird in die Festsetzung auch der Zusatz mit aufgenommen, dass bei größeren Wohnungen mindestens die Hälfte der Aufenthaltsräume diese Bedingungen erfüllen muss, wenngleich ausweislich der Projektplanung ausschließlich 1,5 und 2-Zimmerwohnungen für Senioreninnen und Senioren sowie Seniorenwohngemeinschaften mit Einzelzimmern vorgesehen sind. Die Einstufung als schutzbedürftiger Aufenthaltsraum erfolgt dabei auf Grundlage der DIN 4109 und umfasst demnach in Wohnungen alle Wohn- und Schlafräume, jedoch nicht Küchen, in denen nur Mahlzeiten zubereitet werden, Bäder, Hausarbeitsräume u.ä.

Die Festsetzung greift zudem nicht, sofern die geforderte Anzahl an Aufenthaltsräumen einer Wohnung zu einer lärmabgewandten Seite (vorliegend z.B. in Richtung Norden) hin angeordnet wird. In bzw. vor diesen Räumen ist es ohnehin ausreichend leise, um bei (teil)geöffnetem Fenster schlafen zu können. Deshalb verweist die Festsetzung darauf, dass in diesen Aufenthaltsräumen keine Schutzmaßnahmen erforderlich sind und die Räume auf die geforderte, zum Schlafen bei teilgeöffnetem Fenster geeignete Raumanzahl anrechenbar sind.

Die textliche Festsetzung Nr. 5.1 ermöglicht neben dem Einbau besonderer Fensterkonstruktionen auch bauliche Maßnahmen gleicher Wirkung an Außenbauteilen, d.h. es müssen sowohl die Anforderungen an die Schalldämmung eingehalten werden als auch eine ausreichende Frischluftzufuhr bei teilgeöffnetem Fenster sichergestellt werden. Geeignete Maßnahmen können u.a. Doppelfassaden (z.B. Prallscheiben, d.h. vor die zu schützenden Fenster mit geringem Abstand montierte feststehende Glasscheiben, oder partielle Vorhangfassaden), Schiebeläden und verglaste Vorbauten (z.B. verglaste Loggien, Wintergärten) bzw. verglaste Laubengänge sein.

Für das Haus 1 wären Schutzauflagen gegenüber nächtlichen Verkehrslärmimmissionen zwar grundsätzlich ebenfalls sinnvoll, die gängigen Schutzauflagen zur Gewährleistung eines ungestörten Nachtschlafs erscheinen hier jedoch kaum umsetzbar: Da das straßenseitige Gebäude denkmalgeschützt ist, kommt eine Festsetzung zum Einbau besonderer Fensterkonstruktionen sehr wahrscheinlich ebenso wenig in Betracht wie vorgelagerte, baulich geschlossene Außenwohnbereiche, „Prallscheiben“, vorgesetzte Läden, baulich geschlossene Laubengänge oder Vorhangfassaden. Auflagen zur Grundrissgestaltung scheiden bei der zwingend erforderlichen Aufteilung in einzelne (Schlaf-)Zimmer innerhalb der bereits bestehenden Wohngemeinschaften für Seniorinnen und Senioren mit Demenz und Pflegebedarf ebenfalls aus.

Im Hinblick auf ein Festsetzungserfordernis im vorhabenbezogenen Bebauungsplanentwurf ist zudem zu berücksichtigen, dass sich für die im Haus 1 vorhandene Wohnnutzung durch die Planung nichts an der bestehenden und der zukünftig rechnerisch zu erwartenden Verkehrslärmbelastung ändert.

Die mit 54 dB(A) am stärksten belastete Südfassade des Gebäudes weist darüber hinaus keine regulären Fenster auf, sondern verfügt nur über eine Reihe kleiner, festverglaster Belichtungsöffnungen, so dass hier kein Maßnahmenerfordernis besteht.

Ergänzende Auflagen zum Schutz gegenüber Verkehrslärm der benachbarten Stellplatzanlage auf dem Grundstück Halemweg 13/15 sind nach gutachterlicher Einschätzung nicht erforderlich. Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass Stellplatzimmissionen in Wohngebieten zu den üblichen Alltagserscheinungen gehören und insofern von der ca. 30 Stellplätze umfassenden Stellplatzanlage keine erheblichen billigerweise unzumutbaren Störungen ausgehen, zumal im Erdgeschoss der heranrückenden Neubebauung keine Wohnnutzung vorgesehen ist. Zu berücksichtigen ist ferner auch, dass sich das vorhandene Wohngebäude Halemweg 13/15 gemäß Baunutzungsplan in einem allgemeinen Wohngebiet mit demzufolge höherem Schutzanspruch als das Vorhabengebiet bei vergleichbarem Abstand zu den jeweils nächst gelegenen Stellplätzen wie die heranrückende Wohnbebauung befindet.

Während des Tagzeitraums erfordert eine durch Außengeräusche weitgehend unbeeinträchtigte Entfaltung des Lebens der Bewohner vorliegend Maßnahmen gegenüber dem Lärmeintrag des südlich neu errichteten Bolzplatzes, während die Belastungen durch Verkehrslärm tagsüber keine kritische Größenordnung erreichen.

Eigenschutzmaßnahmen der geplanten heranrückenden Wohnbebauung gegenüber Freizeitlärm sind auch geboten, um die Bolzplatznutzung künftig nicht einzuschränken, d.h. die Maßnahmen sollen sicherstellen, dass die Bewohner auch längerfristig keine Abwehransprüche gegen den Bolzplatz geltend machen können.

Da gegenüber Freizeit-Lärmimmissionen passive Schallschutzmaßnahmen nicht ausreichend bzw. nicht anerkannt sind und die Richtwerte vor dem am stärksten betroffenen (öffenbaren) Fenster eines Aufenthaltsraums eingehalten werden müssen, zielen die Schutzmaßnahmen im Allgemeinen darauf ab, dass vor den Fenstern von Aufenthaltsräumen der maßgebliche Immissionsort im Sinne der TA Lärm wegfällt oder sich in einem vorgelagerten, schallabgeschirmten Bereich befindet. Dies kann z.B. durch eine Festverglasung der Fenster, die Errichtung von geschlossenen Laubengängen, schalloptimierten Loggien oder Wintergärten vor den betroffenen Wohnräumen oder durch den Einbau übertiefer Kastenfensterkonstruktionen bzw. vorgelagerter „Prallscheiben“ erreicht werden.

Den Aufenthaltsräumen in Richtung Süden, d.h. zum Bolzplatz hin vorgelagerte Bauteile sind nicht umsetzbar, da die lärmbetroffenen Gebäude (Haus 2 und 3) unmittelbar auf der Grundstücksgrenze errichtet werden, um zusammen mit dem denkmalgeschützten, straßenseitigen Bestandsgebäude eine einheitliche Bauflucht auszubilden. Festverglaste Fenster oder davor angeordnete feststehende Glasscheiben würden wiederum die Wohnqualität unnötig einschränken, da auch in Zeiten, in denen der Bolzplatz nicht genutzt wird (z.B. nachts) keine uneingeschränkte Fensteröffnung (zum Zwecke der Lüftung und Außenwahrnehmung) möglich wäre. Dies würde insofern eine Überregelung darstellen.

Deshalb wird als Schutzmaßnahme gegenüber Freizeitlärm eine zeitlich vorgegebene Schließverpflichtung der Fenster im Durchführungsvertrag vereinbart, wodurch temporär eine „Festverglasung“ entsteht. Im Einklang mit der Bolzplatzverordnung und den im Schallschutzuntersuchung ermittelten potenziellen Überschreitungen der Immissionsrichtwerte der TA Lärm im maßgeblichen 15 m -Schutzabstand kann sich die Schließverpflichtung der Fenster auf den Tagzeitraum außerhalb der Ruhezeiten beschränken (werktags 8:00 bis 20:00 Uhr, sonn- und feiertags 9:00 bis 13:00 Uhr und 15:00 bis 20:00 Uhr) und in den betroffenen Fassadenabschnitten angeordnete Schlafräume können nachts weiterhin uneingeschränkt genutzt werden.

Für die lärmbetroffenen nach Süden ausgerichteten Wohnräume (eine vertikale Fensterreihe) im rückwärtigen Gebäude (Haus 3) soll ergänzend zur Schließpflicht für die übrigen Fenster durch Maßnahmen der architektonischen Selbsthilfe ein höherer Wohnkomfort erreicht und gleichzeitig die Schutzziele der TA Lärm gewahrt werden. Vorgesehen ist hierfür der Einbau von übertiefen Kastenfenstern, mit denen am maßgeblichen Immissionsort, also 0,5 m vor dem geöffneten Fenster, die Immissionsrichtwerte eingehalten werden können (sog. Schöneberger Modell). Abhängig von der Höhe der erreichten Werte, ist zur Einhaltung der Immissionsrichtwerte das äußere Fenster entweder komplett zu schließen oder in bestimmten Kippwinkeln öffenbar, damit die Immissionsrichtwerte am maßgeblichen Immissionsort eingehalten werden. Hierfür ist im Durchführungsvertrag neben der Schließverpflichtung für die übrigen Fenster ein Passus aufzunehmen, in welchem der Vorhabenträger sich zum Einbau dieser Fenster verpflichtet und ein weiterer Passus in welchem die Modalitäten (Kippwinkel, Zeiten etc.) für die einzelnen Fenster in Abhängigkeit von der jeweiligen Lärmbelastung des Fensters geregelt werden.

Für ein weiteres lärmbelastetes Wohnraumfenster an der Ostfassade von Haus 3 (1.OG) und zwei Wohnraumfenster an der Westfassade von Haus 2 (1. Und 2. OG) ist ein Einbau besonderer Kastenfensterkonstruktionen entbehrlich, da die betroffenen Aufenthaltsräume jeweils noch über ein weiteres Fenster verfügen, das sich außerhalb des 15-Meter-Schutzabstands der Bolzplatzverordnung befindet und damit zeitlich uneingeschränkt geöffnet werden kann.

Die Schließverpflichtungen sind verbindlich für alle Fenster von schutzbedürftigen Aufenthaltsräumen innerhalb des normierten 15 m-Schutzbereichs des Bolzplatzes mit gutachterlich ermittelten Überschreitungen der Immissionsrichtwerte nach TA Lärm, zu vereinbaren. Dazu wird in einer Betriebsbeschreibung zum Gebäude festgelegt, dass diese Fenster – unabhängig vom subjektiven Lärmempfinden des jeweiligen Wohnungsinhabenden/-nutzenden – in den benannten Zeiträumen (werktags 8:00 bis 20:00 Uhr, sonn- und feiertags 9:00 bis 13:00 Uhr und 15:00 bis 20:00 Uhr) geschlossen zu halten sind.

Die Aufnahme der zeitlich beschränkten Schließverpflichtung der Fenster und der Einbau der Kastenfenster nach Schöneberger Modell, die den oben dargestellten Schutz vor Immissionen gewährleisten, in die Betriebsbeschreibung wird im Durchführungsvertrag verbindlich vereinbart, ebenso die Übertragung der Verhaltensverpflichtung an die künftigen Nutzer (Mietende oder Kaufende). Zur Sicherung der Schließverpflichtung in den benannten Zeiträumen wird außerdem eine Baulast eingetragen.

Durch die vorgesehenen vertraglichen Regelungen und Dienstbarkeiten wird auch im Falle einer Vorhabenrealisierung auf Grundlage einer Genehmigungsfreistellung eine ausreichende Sicherung der erforderlichen Schutzmaßnahmen und damit eine abschließende Konfliktbewältigung erreicht. Sofern eine Baugenehmigung erteilt wird, entfaltet diese eine zusätzliche Bindungswirkung. Dies dient auch dem Schutz des Anlagenbetreibers (Bolzplatz), da bei genehmigungswidriger Öffnung der Fenster Abwehransprüche der Nutzer gegen den Bolzplatzlärm unterbunden werden.

Die Maßnahmen gewährleisten somit eine hinreichende Befriedigung der Wohnbedürfnisse und sichern gleichzeitig eine angemessene Bolzplatznutzung ab. Darüber hinaus soll im Durchführungsvertrag die Eintragung einer Dienstbarkeit zur Duldung der vom Bolzplatz ausgehenden Lärmbelastungen geregelt werden. Die Duldung umfasst dabei die Emissionen einer zweckentsprechenden und ordnungsgemäßen Nutzung der Anlage.

Neben den schutzbedürftigen Nutzungen im Inneren von Gebäuden sind auch Außenwohnbereiche, d.h. Flächen außerhalb von Wohngebäuden, die in Ergänzung der Gebäudenutzung für den Aufenthalt im Freien geeignet und bestimmt sind, wie Gärten, Balkone und Terrassen und in ähnlicher Weise nutzbare sonstige Außenanlagen in Bezug auf Schallimmissionen zu beurteilen, um eine angemessene Nutzung dieser auch zum Wohnen dienenden Bereiche zu ermöglichen.

Da es sich um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplanentwurf handelt, ist die Lage der Außenwohnbereiche bereits bekannt und wird über die Projektpläne als Bestandteil des Durchführungsvertrages ausreichend abgesichert. Ausweislich der Projektplanung sind ausschließlich Balkone geplant, die nicht von ermittelten Richtwertüberschreitungen (60 dB(A) im Tageszeitraum) durch Lärmimmissionen des Bolzplatzes betroffen sind; andere Außenwohnbereiche sind nicht vorgesehen. Unverträgliche Belastungen durch Verkehrslärm können ebenfalls ausgeschlossen werden und mit Beurteilungspegeln von maximal 60 dB(A) sind die Voraussetzungen für einen ungestörten Aufenthalt auf den geplanten Balkonen überall gegeben. Der im Berliner Lärmleitfaden benannte Schwellenwert von 65 dB(A), ab dessen Überschreitung Maßnahmen zum Schutz baulich verbundener Außenwohnbereiche (Balkone, Loggien, Terrassen) zu prüfen sind, wird ebenfalls deutlich unterschritten.

Im Hinblick auf Außenwohnbereiche besteht insofern kein Regelungsbedarf im vorhabenbezogenen Bebauungsplanentwurf.

1.4.5.3. Schutz vor Erschütterungen

Durch den Betrieb der bestehenden planfestgestellten Bahnanlagen der südlich vom Plangebiet verlaufenden unterirdischen U-Bahntrasse (U 7) können Erschütterungen auf das Erdreich ausgelöst werden, die darin gegründete Hochbauten mit ihren Nutzungen stören bzw. beeinträchtigen könnten.

Anhaltspunkte für mögliche Beeinträchtigungen werden im Allgemeinen bei Abständen von weniger als 50 m zwischen den Bahngleisen und Gebäuden gesehen, da hier die Anhaltswerte der DIN 4150 (Teil 2) für Erschütterungsimmissionen und die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für sekundären Luftschall überschritten werden könnten.

Da sich das Vorhabengrundstück mit seiner südlichen Grundstücksgrenze in einem Abstand von lediglich 7 bis 8 Metern zur U-Bahntrasse befindet, wurde der Erschütterungseintrag des relevanten U-Bahnverkehrs durch ein Sachverständigenbüro ermittelt und die Ergebnisse der durchgeführten Vor-Ort-Messungen mit den Anforderungen nach DIN 4150 verglichen. Dabei wird aufgrund der bereits dichten Taktung der U-Bahnzüge auf der Strecke, nicht davon ausgegangen, dass die bestehenden Taktungen in Zukunft noch weiter erhöht werden.

Die Untersuchungsergebnisse liegen in Form eines Berichts mit Stand Juni 2023 vor.

Die Auswertung der Messungen lieferte folgende Ergebnisse:

Die Anhaltswerte zum Schutz von Gebäuden nach DIN 4105-3 sind mit sehr großer Reserve eingehalten,

die Anregungsfrequenz liegt in einem Bereich von 63 bis 80 Hz,

die Anhaltswerte zum Schutz von Personen in Gebäuden nach DIN 4105-2 sind eingehalten.

Demzufolge sind keine zusätzlichen Baumaßnahmen an den Fundamenten oder an den Gebäuden zum Schutz gegen Erschütterungen notwendig. Durch den Sachverständigen werden ergänzende Hinweise zur Dimensionierung der Geschossdecken gegeben, durch die die Ausbildung von Deckenresonanzen verhindert werden kann.

Im Ergebnis der durchgeführten Untersuchungen sind im vorhabenbezogenen Bebauungsplanentwurf keine Festsetzungen zum Erschütterungsschutz auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB erforderlich.

1.4.6. Sonstige Festsetzungen

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