Planungsdokumente: Stage-Test 4-99 VE

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

1.6.2. Prüfung der Voraussetzung zur Durchführung des Verfahrens nach § 13a BauGB

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Durchführung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahrens gemäß § 13a BauGB (Bebauungsplan der Innenentwicklung) sind vorliegend erfüllt: Der Geltungsbereich liegt in einem zusammenhängenden Siedlungsbereich und es handelt sich um eine Nachverdichtungsmaßnahme im Sinne der Innenentwicklung. Mit einer zulässigen Grundfläche nach § 19 Abs. 2 BauNVO von voraussichtlich etwa 1.710 m² bleibt das Vorhaben weit unter dem in § 13a Abs. 1 Nr. 1 BauGB benannten Schwellenwert von 20.000 Quadratmetern. Im Sinne der Kumulationsregel zu berücksichtigende, d.h. mit einzurechnende Grundflächen in anderen Bebauungsplänen, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, sind nicht vorhanden.

Die Ausschlusskriterien gemäß § 13a Abs. 1 Satz 4 und 5 BauGB für die Aufstellung eines Bebauungsplanes der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren kommen nicht zum Tragen. Durch die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans wird nicht die Zulässigkeit von Vorhaben begründet, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen würden und die Erhaltungsziele und Schutzgüter der Natura 2000-Gebiete werden nicht beeinträchtigt (§ 1 Abs. 6 Nr. 7b BauGB).

Auch bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 BImSchG zu beachten sind.

Die Voraussetzungen für die Durchführung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahrens im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB sind somit erfüllt.

Da im beschleunigten Verfahren nach § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens entsprechend gelten, wird von der Durchführung der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von der Anfertigung eines Umweltberichts nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB abgesehen; § 4c BauGB (Überwachung erheblicher Umweltauswirkungen) ist nicht anzuwenden (§ 13a Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 13 Abs. 3 S. 1 BauGB).

Eingriffe, die durch die Festsetzungen eines Bebauungsplans der Innenentwicklung vorbereitet werden, gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 (d.h. für Bebauungspläne mit einer zulässigen Grundfläche von weniger als 20.000 m²) gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder planungsrechtlich zulässig. Das bedeutet, dass die Ausgleichsverpflichtung gemäß § 1a Abs. 3 BauGB in Verbindung mit § 18 des Bundesnaturschutzgesetzes vorliegend keine Anwendung findet. Der Verzicht auf die Umweltprüfung und das fehlende rechtliche Ausgleichserfordernis befreien aber nicht von der Pflicht, die Umweltbelange in der Abwägung zu berücksichtigen.

Von einer frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB kann gemäß § 13a Abs. 2 i. V. m. § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB abgesehen werden.

1.6.3. Mitteilung der Planungsabsicht

Gemäß § 5 AGBauGB und Artikel 13 Landesplanungsvertrag hat das Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen (Referat II C 3) und die Gemeinsame Landesplanungsabteilung Berlin-Brandenburg (GL 5) mit Schreiben vom 31. März 2021 über die Absicht, den vorhabenbezogenen Bebauungsplan 4-79 VE aufzustellen, informiert.

Mit Stellungnahme vom 29. April 2021 teilte die Gemeinsame Landesplanungsabteilung mit, dass kein Widerspruch zu den Zielen der Raumordnung zu erkennen ist und die geplante Nutzung grundsätzlich in dem im Landesentwicklungsplan Hauptstadtregion Berlin-Brandenburg (LEP HR) dargestellten Gestaltungsraum Siedlung zulässig sei. Des Weiteren wurde auf die notwendige Beachtung der Ziele und Grundsätze des LEP HR zum Einzelhandel (2.6 bis 2.14 LEP HR) hingewiesen und eine Berücksichtigung im Bebauungsplan mittels geeigneter Festsetzungen (z.B. durch Sortimentsbeschränkungen) angeregt.

Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen (SenSW) teilte im Antwortschreiben vom 7. Juni 2021 (Ersatz für ein erstes Antwortschreiben vom 7. Mai 2021) mit, dass keine Bedenken gegen die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 4-79 VE bestehen und der Planentwurf keine dringenden Gesamtinteressen Berlins berührt. Das Planverfahren kann daher nach § 6 Abs. 1 und 3 AGBauGB durchgeführt werden. Grundlage der Einschätzung bildet die Stellungnahme der Wohnungsbauleitstelle vom 28. Mai 2021, wonach die Voraussetzungen zur Anwendung des Berliner Modells der kooperativen Baulandentwicklung (aufgrund einer geplanten Geschossfläche für Wohnen von weniger als 5.000 m²) nicht gegeben sind.

Im Hinblick auf die Entwickelbarkeit aus dem FNP wurde die zum Zeitpunkt der Anfrage angestrebte GFZ von 3,3 von SenSW kritisch gesehen. Mittlerweile beträgt die GFZ aufgrund von Konzeptüberarbeitungen 2,9 und eine Entwickelbarkeit aus dem FNP wurde im weiteren Verfahren von der Senatsverwaltung bestätigt.

Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen wies ferner auf betroffene Verkehrsbelange (U-Bahnlinie 7 und Bahnhofsumbau) und in hohem Maße berührte Denkmalschutzaspekte sowie daraus resultierende Abstimmungsbedarfe hin. Es wurde eine separate Stellungnahme des Landesdenkmalamtes angekündigt, die mit Schreiben vom 25. Juni 2021 einging.

Das Landesdenkmalamt (LDA) sah insbesondere in Bezug auf die Konkurrenzwirkung zum angrenzenden denkmalgeschützten Weber-Haus ein achtgeschossiges Gebäude in seinem Nahbereich kritisch und bat diesbezüglich um Anpassung der Planung. Das Bauvorhaben wurde dahingehend modifiziert, dass im rückwärtigen Grundstücksbereich ein nur noch siebengeschossiges Gebäude angeordnet wird.

1.6.4. Aufstellungsbeschluss

Das Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin hat in seiner Sitzung am 28. September 2021 die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanentwurfs 4-79 VE als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB beschlossen.

Der Aufstellungsbeschluss zum vorhabenbezogenen Bebauungsplanentwurf 4-79 VE und der Hinweis auf die Durchführung im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a Absatz 1 Nummer 1 BauGB ohne Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB wurden im Amtsblatt für Berlin (Nr. 44) am 8. Oktober 2021 auf Seite 3963 bekannt gemacht.

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