1.6.2. Prüfung der Voraussetzung zur Durchführung des Verfahrens nach § 13a BauGB
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Durchführung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahrens gemäß § 13a BauGB (Bebauungsplan der Innenentwicklung) sind vorliegend erfüllt: Der Geltungsbereich liegt in einem zusammenhängenden Siedlungsbereich und es handelt sich um eine Nachverdichtungsmaßnahme im Sinne der Innenentwicklung. Mit einer zulässigen Grundfläche nach § 19 Abs. 2 BauNVO von voraussichtlich etwa 1.710 m² bleibt das Vorhaben weit unter dem in § 13a Abs. 1 Nr. 1 BauGB benannten Schwellenwert von 20.000 Quadratmetern. Im Sinne der Kumulationsregel zu berücksichtigende, d.h. mit einzurechnende Grundflächen in anderen Bebauungsplänen, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, sind nicht vorhanden.
Die Ausschlusskriterien gemäß § 13a Abs. 1 Satz 4 und 5 BauGB für die Aufstellung eines Bebauungsplanes der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren kommen nicht zum Tragen. Durch die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans wird nicht die Zulässigkeit von Vorhaben begründet, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen würden und die Erhaltungsziele und Schutzgüter der Natura 2000-Gebiete werden nicht beeinträchtigt (§ 1 Abs. 6 Nr. 7b BauGB).
Auch bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 BImSchG zu beachten sind.
Die Voraussetzungen für die Durchführung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahrens im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB sind somit erfüllt.
Da im beschleunigten Verfahren nach § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens entsprechend gelten, wird von der Durchführung der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von der Anfertigung eines Umweltberichts nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB abgesehen; § 4c BauGB (Überwachung erheblicher Umweltauswirkungen) ist nicht anzuwenden (§ 13a Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 13 Abs. 3 S. 1 BauGB).
Eingriffe, die durch die Festsetzungen eines Bebauungsplans der Innenentwicklung vorbereitet werden, gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 (d.h. für Bebauungspläne mit einer zulässigen Grundfläche von weniger als 20.000 m²) gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder planungsrechtlich zulässig. Das bedeutet, dass die Ausgleichsverpflichtung gemäß § 1a Abs. 3 BauGB in Verbindung mit § 18 des Bundesnaturschutzgesetzes vorliegend keine Anwendung findet. Der Verzicht auf die Umweltprüfung und das fehlende rechtliche Ausgleichserfordernis befreien aber nicht von der Pflicht, die Umweltbelange in der Abwägung zu berücksichtigen.
Von einer frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB kann gemäß § 13a Abs. 2 i. V. m. § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB abgesehen werden.