Planungsdokumente: Stage-Test 4-99 VE

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

1.6.6.2. Ergebnis der Auswertung / Abwägung

Im Ergebnis der Prüfung der vorgebrachten Anregungen, Bedenken und Hinweise konnte ein Großteil der Stellungnahmen – tlw. nach Abarbeitung von Prüfaufträgen durch Fachuntersuchungen – durch Klarstellungen und Ergänzungen der Begründung oder durch Regelungen im Durchführungsvertrag berücksichtigt werden, ohne dass es dazu einer Änderung der Inhalte des vorhabenbezogenen Bebauungsplanentwurfs bedurfte.

In diesem Zusammenhang wurden die Fachuntersuchungen bzw. gutachterlichen Stellungnahmen zum Schallschutz, zur verkehrlichen Erschließung / Unterbringung des ruhenden Verkehrs und zur Regenwasserbewirtschaftung weiterqualifiziert und außerdem ergänzend artenschutzfachliche Untersuchungen durchgeführt und mögliche Auswirkungen von Erschütterungsimmissionen der nahegelegenen U-Bahntrasse untersucht.

Bei der Erarbeitung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanentwurfes zur öffentlichen Auslegung (Planzeichnung einschließlich textlicher Festsetzungen) ergeben sich aus dem Beteiligungsverfahren im Ergebnis der Abwägung öffentlicher und privater Belange gegeneinander und untereinander folgende inhaltlich relevante Änderungen:

- Die Gebietsbezeichnung und die Begrifflichkeiten im Hinblick auf zulässige Wohnformen werden präzisiert (Seniorenwohnungen und Seniorenwohngemeinschaften),

- die textliche Festsetzung zur Dachbegrünung wird modifiziert (konkrete Flächengröße zu begrünender Dachflächen, Vorgabe einer Mindestsubstratstärke für die intensiv zu begrünenden Teilbereiche und abschnittsweise Ausbildung als Biodiversitätsdach),

- die Anzahl der Baumpflanzungen wird von 5 auf 7 erhöht und es werden „gebietstypische“ Laubbäume eingefordert,

- die Schallschutzfestsetzungen werden im Hinblick auf den Freizeitlärm nicht mehr im vorhabenbezogenen Bebauungsplanentwurf, sondern ausschließlich vertraglich geregelt, Vorkehrungen zum Schutz vor nächtlichen Verkehrslärmbelastungen werden ergänzt.

Zusätzlich ergeben sich im Ergebnis der Weiterentwicklung der Projektplanung (städtebaulicher Entwurf / Hochbauplanung) und hausinterner Abstimmungen zu den beabsichtigen Bebauungsplaninhalten folgende für den vorhabenbezogenen Bebauungsplanentwurf relevante Anpassungen:

- Verschiebung des rückwärtigen Gebäudes (Haus 3) um 0,5 m nach Osten bei gleichbleibender Gebäudetiefe, um den Abstand zur Grundstücksgrenze zu vergrößern; dadurch wird der Grünbereich zwischen den Gebäuden geringfügig verkleinert ohne dass sich Abstandsflächenüberlagerungen ergeben,

- weitere Reduzierung der Gebäudehöhe von Haus 3 von bisher 55,1 m auf 54,6 m über NHN, wodurch die Höhendifferenz zum Weberhaus jetzt 4,5 m beträgt,

- ergänzende Linien zur Abgrenzung des Umfangs von Abweichungen für die auf der Ostseite von Haus 3 vorgesehenen Risalite und Balkone (die hinsichtlich des Fassadenanteils nicht das Kriterium untergeordneter Bauteile (< 1/3) erfüllen) und Ergänzung einer darauf Bezug nehmenden textlichen Festsetzung,

- Aufnahme einer textlichen Festsetzung zur Überschreitung der festgesetzten Oberkanten, vor allem für die geplanten Solarmodule auf Haus 1 und 3,

- Entfall einer mit einem Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit zu belastenden Wegefläche zwischen den rückwärtigen Gebäuden (Haus 2 und 3) zugunsten ausschließlich vertraglicher Regelungen.

Die aufgeführten Änderungen berühren nicht die Grundzüge der Planung, erfordern aber eine nochmalige eingeschränkte Beteiligung der von Änderungen betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4a Abs. 3 BauGB, die parallel zur Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt werden soll.

1.7. Abwägung der öffentlichen und privaten Belange

1.7.1. Grundsätze der Abwägung

Gemäß § 1 Abs. 7 BauGB sind im Bebauungsplanverfahren die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Mit der verbindlichen Bauleitplanung werden Art und Maß der Nutzung privaten Eigentums festgelegt, d.h. in die Eigentümerrechte eingegriffen. Gleichzeitig sind öffentliche Belange zu berücksichtigen. Da die Bedeutung der privaten Belange hochrangig ist, ist abzuwägen, ob öffentliche Belange Einschränkungen erforderlich machen. Maßgabe dabei sind die nach §§ 1 und 1a BauGB erkennbaren Belange, die nach Lage der Dinge in die Abwägung einzustellen sind.

In die Abwägung der vorgesehenen Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanentwurfs gehen vor allem folgende öffentliche Belange ein:

  • Nachhaltige städtebauliche Entwicklung,
  • Nachverdichtung eines Standortes mit hoher Lagegunst im Sinne eines sparsamen Umgangs mit Grund und Boden,
  • Aufwertung von Stadtbild und Stadtstruktur,
  • Belange des Denkmalschutzes,
  • Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum unter Berücksichtigung besonderer Wohnbedürfnisse,
  • Schaffung eines leistungsfähigen Nahversorgungszentrums mit ergänzenden Angeboten vor allem im medizinischen Bereich,
  • Schaffung nachfragegerechter Einzelhandels- und Büroflächen sowie Flächen für soziale und gesundheitliche Einrichtungen,
  • Gewährleistung der allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse,
  • Erfordernisse des Natur- und Umweltschutzes einschließlich Artenschutz,
  • Erfordernisse des Klimaschutzes.

Nachfolgend wird zusammenfassend dargestellt, wie die bisher ersichtlichen abwägungsrelevanten Belange bei der Abwägungsentscheidung zur Planung im Grundsatz berücksichtig worden sind.

Hierbei wurden insbesondere die in § 1 Abs. 6 BauGB genannten Belange und die in § 1a BauGB genannten Vorschriften zum Umweltschutz berücksichtigt. Darüber hinaus lässt sich die mögliche Betroffenheit der jeweiligen Belange im Detail aus den Stellungnahmen der im Aufstellungsverfahren durchgeführten Beteiligungsverfahren ableiten.

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