Planungsdokumente: Stage-Test 4-99 VE

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

1.2.2. Planerische Ausgangssituation und weitere rechtliche Rahmenbedingungen

1.2.2.1. Ziele und Grundsätze der Raumordnung

Landesentwicklungsprogramm 2007 (LEPro 2007)

Die landesplanerischen Festlegungen des LEPro 2007 vom 15.12.2007 (GVBl S. 629) beschränken sich auf raumbedeutsame Aussagen und sind als Grundsätze der Raumordnung im Sinne des § 3 Nr. 3 ROG ausgestaltet. Sie sind Grundlage für die Konkretisierung landesplanerischer Festlegungen auf den nachfolgenden Planungsebenen, insbesondere des integrierten Landesentwicklungsplans (LEP HR) und der Regionalpläne.

Für das Plangebiet sind vor allem folgende Ziele und Grundsätze zur Siedlungsentwicklung (§ 5 LEPro 2007) von Bedeutung:

  • Die Innenentwicklung soll Vorrang vor der Außenentwicklung haben;
  • es sind verkehrssparende Siedlungsstrukturen anzustreben;
  • der innerstädtische Einzelhandel soll gestärkt und eine verbrauchernahe Versorgung mit Waren und Dienstleistungen des täglichen Bedarfs sichergestellt werden.

Die benannten Ziele der Siedlungsentwicklung werden mit der vorliegenden Planung berücksichtigt. Es handelt sich um einen innerstädtischen, durch den ÖPNV bestens erschlossenen Standort, der u. a. die Aufwertung eines bestehenden Nahversorgungszentrums zum Inhalt hat.

Landesentwicklungsplan Hauptstadtregion Berlin-Brandenburg (LEP HR)

Der Landesentwicklungsplan Hauptstadtregion Berlin-Brandenburg (LEP HR), vom 1.07.2019 (Land Berlin: GVBl. S. 294) konkretisiert die raumordnerischen Grundsätze des Landesentwicklungsprogramms und bestimmt die wesentlichen landesplanerischen Festlegungen für die Hauptstadtregion.

Gemäß Festlegungskarte 1 zum LEP HR befindet sich der Vorhabenbereich im Gestaltungsraum Siedlung, in dem den Kommunen ein großer Spielraum an Binnendifferenzierung zusteht. Die Entwicklung von Wohnsiedlungsflächen ist hier quantitativ nicht begrenzt, auch die Entwicklung zusätzlicher gewerblicher Flächen wird durch diese Festlegung nicht beschränkt. Es gilt der Vorrang der Innenentwicklung, wobei eine Funktionsmischung entsprechend der Vorgaben des Zentrale-Orte-Systems anzustreben ist (Ziel 3.4, 5.2, Grundsatz 5.1). Im Stadtgebiet von Berlin können aufgrund ihrer Einstufung als Metropole jegliche Funktionen angesiedelt werden (Ziel 3.4). Dabei sollen bestehende Freiräume erhalten und entwickelt werden (Grundsatz 6.1).

1.2.2.2. Entwickelbarkeit aus dem Flächennutzungsplan

Der Flächennutzungsplan (FNP) Berlin in der Fassung der Neubekanntmachung vom 5.01.2015 (ABl. S. 31), zuletzt geändert am 5.01.2024 (ABl. S. 5), stellt den Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanentwurfs 4-79 VE als Teil einer ausgedehnten Wohnbaufläche W2 (GFZ bis 1,5) zwischen der Jungfernheide/Heckerdamm und dem Siemensdamm dar.

Bauflächen sind im FNP dann als Wohnbauflächen dargestellt, wenn sie überwiegend für Wohnzwecke (einschließlich wohnungsbezogener Grundversorgungs-, Dienstleistungs- und Gemeinbedarfseinrichtungen und örtlicher Grünflächen) genutzt werden bzw. werden sollen oder, bei bestehenden Gemengelagen, wenn die Wohnfunktion gestärkt werden soll.

Den vier Typen von Wohnbauflächen des FNP sind als ein Strukturmerkmal Dichtestufen zugeordnet. Diese GFZ-Angaben (W2: GFZ bis 1,5) sind Obergrenzen des jeweiligen Strukturtyps. Bezogen auf die tatsächlich festzusetzenden Baugebiete sind die Dichtestufen grundsätzlich als Orientierungswerte für Obergrenzen zu betrachten, um den gewünschten Strukturtyp entwickeln zu können. Überschreitungen, die sich aus der internen städtebaulichen Gliederung ergeben, bleiben davon unberührt, wenn das der Wohnbaufläche zugeordnete Nutzungsmaß insgesamt gewahrt bleibt.

Westlich des Halemwegs schließen sich Gemeinbedarfsflächen für Schul- und Sporteinrichtungen an. Darüber hinaus ist unmittelbar südlich des Vorhabenbereichs die dortige U-Bahnlinie (U7) mit unterirdischem Bahnhof dargestellt.

Das Grundstück befindet sich außerhalb des gekennzeichneten Vorranggebiets Luftreinhaltung und außerhalb des gekennzeichneten Weltkulturerbebereichs der historischen Siemensstadt.

Bebauungspläne sind gemäß § 8 Abs. 2 BauGB aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Nach dem sog. Entwicklungsgebot ist gefordert, dass ein Bebauungsplan die Grundkonzeption des Flächennutzungsplans planerisch fortschreibt und in Form von verbindlichen Festsetzungen konkretisiert, wobei dies unter Inanspruchnahme einer gewissen gestalterischen Freiheit erfolgen kann. Zulässig sind hierbei nach den Erläuterungen zum FNP sowie nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch Abweichungen, wenn sie sich aus dem Übergang in die konkrete Planungsstufe rechtfertigen, i. d. R. Flächen von weniger als 3 ha umfassen (= Darstellungsschärfe des FNP) und die Grundkonzeption des Flächennutzungsplans unberührt lassen. Flächenmäßig umfasst das Plangebiet mit rund 3.000 m² nur rund ein Zehntel des Schwellenwertes für die Darstellungsschärfe des FNP von 3 ha.

Die geltenden „Ausführungsvorschriften zum Darstellungsumfang, zum Entwicklungsrahmen sowie zu Änderungen des Flächennutzungsplans Berlin“ (AV FNP vom 20.07.2021) legen hinsichtlich der Entwicklungsfähigkeit die Baugebietskategorien der Baunutzungsverordnung (BauNVO) zugrunde. Demnach sollen aus den im Flächennutzungsplan dargestellten Wohnbauflächen (hier W2) vorrangig Wohngebiete entwickelt werden.

Die vorhabenkonkreten Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanentwurfs zur Art der baulichen Nutzung sichern einen hohen Anteil an Wohnungen für besondere Bevölkerungsgruppen sowie wohnungsbezogene Folgeeinrichtungen in Form eines Nahversorgungszentrums. Diesbezüglich wird auch in den Ausführungsvorschriften hervorgehoben, dass die Nutzung zu Wohnzwecken – die einer Darstellung als Wohnbaufläche zugrunde liegt – auch die wohnungsbezogenen Grundversorgungs- und Dienstleistungseinrichtungen umfasst. Insofern wird mit den beabsichtigten Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung den Darstellungen im Flächennutzungsplan entsprochen.

Dass hier auf die Festsetzung von Baugebieten gemäß BauNVO verzichtet wird und stattdessen in den textlichen Festsetzungen die Arten zulässiger Nutzungen konkret angegeben werden, ist rechtlich zulässig und bei vorhabenbezogenen Bebauungsplänen üblich, da für diese Pläne gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 BauGB bei der Bestimmung der Zulässigkeit der Vorhaben keine Bindung an den Festsetzungskatalog nach § 9 BauGB besteht.

Weil das geplante Vorhaben dabei keinen großflächigen Einzelhandel zulässt und auf mindestens 90 % der Verkaufsfläche nahversorgungsrelevante Sortimente vorgibt, steht die Planung auch nicht im Widerspruch zur Zentrenstruktur des FNP. Die Standortentwicklung als Nahversorgungszentrum entspricht wiederum dem Einzelhandels- und Zentrenkonzept des Bezirks Charlottenburg-Wilmersdorf.

Gemäß den Erläuterungen der AV FNP stellt die den Wohnbauflächen W2 zugeordnete GFZ bis 1,5 eine Obergrenze für diesen Strukturtyp dar. Gleichzeitig wird aber ausgeführt, dass die Dichtestufen bezogen auf die tatsächlich festzusetzenden Baugebiete grundsätzlich als Orientierungswerte für Obergrenzen zu betrachten sind, um den gewünschten Strukturtyp entwickeln zu können. „Überschreitungen, die sich aus der internen städtebaulichen Gliederung ergeben, bleiben davon unberührt, wenn das der Wohnbaufläche zugeordnete Nutzungsmaß insgesamt gewahrt bleibt.“

In diesem Sinne ermöglicht der vorhabenbezogene Bebauungsplanentwurf auf einer Teilfläche innerhalb der dargestellten W2-Wohnbaufläche eine über die GFZ von 1,5 hinausgehende höhere bauliche Dichte, um das Quartierszentrum der Wohnsiedlung funktional und städtebaulich zu stärken. Da die erhöhte bauliche Dichte nur das Quartierszentrum und eine Fläche von rund einem Zehntel der Darstellungsgrenze des Flächennutzungsplanes (3,0 ha) betrifft, bleibt die Grundkonzeption des Flächennutzungsplans unberührt und im Gesamtgefüge der Charakter einer Wohnbaufläche des Typs W2 weiterhin gewahrt.

Die beabsichtigten Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanentwurfs 4-79 VE sind somit aus dem Flächennutzungsplan entwickelt und dem Entwicklungsgebot gemäß § 8 Abs. 2 BauGB wird entsprochen.

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