1.2.1. Ziele der Planung und wesentlicher Planinhalt
Der Bebauungsplan 318 soll eine geordnete und nachhaltige städtebauliche Entwicklung unter Berücksichtigung der sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen sowie eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodenordnung gewährleisten.
Der Bebauungsplan 318 soll die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die städtebauliche Neuordnung der von der anstehenden Verlagerung betroffenen bzw. brachliegenden Flächen an der Kopenhagener Straße sowie der in Auflösung befindlichen Kleingartenanlage „Am Bahnhof Wilhelmsruh“ schaffen. Durch die geplante Festsetzung als Allgemeines Wohngebiet soll ein neues Wohnquartier mit rund 400 Wohnungen im Geschoßwohnungsbau, in Stadtvillen sowie in Einzel-, Doppel- und Reihenhäusern entstehen.
Weiteres Planungsziel ist die Schaffung von Planungsrecht für die dazugehörige soziale und grüne Infrastruktur:
Neubau einer Kindertagesstätte mit 100 Plätzen und
Anlage eines öffentlichen Spielplatzes mit den dazugehörigen Flächen zur Sicherung der Erschließung.
Die geplante Festsetzung als Mischgebiet soll einerseits einen Anteil an Wohnungen ermöglichen und andererseits im Erdgeschoss der künftigen Bebauung die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Ergänzung mit Verkaufsflächen für Einzelhandels- und Dienstleistungsbetriebe sowie mit Flächen für gastronomische, kulturelle und soziale Nutzungen schaffen.
In der Erdgeschoßzone des Mischgebietes sollen auch diejenigen Einzelhandelsbetriebe, die der Nahversorgung dienen, planungsrechtlich zulässig sein, die die Regelvermutung gemäß § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO überschreiten und i.e.S. großflächig sind. Im Einzelnen soll ein Lebensmittelmarkt (Vollsortimenter) mit einer Verkaufsfläche von 1.450 m² integriert werden.
Entsprechend der Regelvermutung gemäß § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO entscheidet sich die Zulässigkeit zunächst danach, ob die Geschossfläche von 1.200 m² bzw. Verkaufsfläche von 800 m² überschritten wird. Die vorgesehene Geschoss- und Verkaufsfläche übersteigen die Grenze, sodass der Betrieb nach der Regelvermutung vorerst als sondergebietspflichtig einzustufen ist. Im weiteren Verfahren soll geprüft werden, ob die Auswirkungen - trotz der Überschreitung - nicht vorliegen, sodass die Ausnahmeregel gemäß § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO greifen kann:
§ 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO
„Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umweltauswirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt.“
§ 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO
„Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, daß Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m² Geschoßfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m² Geschoßfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.“
Es bestehen Anhaltspunkte dafür, dass Auswirkungen bei mehr als 1.200 m² GF nicht vorliegen: Es handelt sich um die einzige Potenzialfläche innerhalb des Nahversorgungszentrums Wilhelmsruh/ Hauptstraße, die zur Stärkung der Nahversorgungsfunktion der Wohnbevölkerung beitragen soll. Ziel ist die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung durch die Ergänzung mit Nahversorgungsangeboten durch den geplanten Lebensmittelmarkt (Vollsortimenter). Im weiteren Verfahren soll geprüft werden, ob die Ausnahmeregel gemäß § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO Anwendung finden kann, um auch diese, der Nahversorgung dienenden Einzelhandelsbetriebe planungsrechtlich zu ermöglichen.
Zur planungsrechtlichen Sicherung der Erschließung des Plangebietes sollen die erforderlichen Verkehrsflächen als Straßenverkehrsfläche festgesetzt werden. Zur Anbindung an die Kopenhagener Straße wird die historische Straßenplanung aufgegriffen und das für eine öffentliche Straße vorgesehene Flurstück 29 der Flur 145 als Straßenverkehrsfläche dargestellt; zur Sicherung der Erschließung der an das Plangebiet angrenzenden „Siedlung vor Schönholz“ erfolgt eine Anbindung an die Straße 33 über Flächen der in Auflösung befindlichen KGA „Am Bahnhof Wilhelmsruh“.
Die Tollerstraße soll nach Süden in das Plangebiet verlängert werden. Der Bebauungsplanentwurf sieht eine entsprechende Festsetzung als Straßenverkehrsfläche vor. Zudem ist die Weiterführung der Tollerstraße nach Süden als Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung „Fuß- und Radweg“ bis zum Mauergrünzug beabsichtigt. Die Tangentialroute TR6 des übergeordneten Radroutennetzes soll künftig über die Tollerstraße bis zum Mauergrünzug geführt werden.