Ausschluss von Gartenbaubetrieben und Tankstellen
Im Mischgebiet sind die in § 6 Abs. 2 Nr. 6-8 der Baunutzungsverordnung genannten Nutzungen nicht zulässig (Textliche Festsetzung Nr. 1) (Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 5 BauNVO).
Der Ausschluss von Gartenbaubetrieben und Tankstellen soll folgenden Aspekten Rechnung tragen:
Auf einem flächenmäßig kleinen Bereich werden Nutzungen vermieden, die den städtebaulichen Zielen im Plangebiet entgegenstehen und die aufgrund ihrer flächenhaften Ausdehnung nicht in die vorhandene Umgebung passen,
auch integriert in eine mehrgeschossige Bauform sind diese Nutzungen, aufgrund ihres Bautyps, nicht mit den Vorgaben der straßenbegleitenden Randbebauung vereinbar; Städtebauliches Ziel ist die geschlossene Randbebauung und eine durchgängige und abwechslungsreiche Erdgeschosszone,
es werden Nutzungen vermieden, die ein erhöhtes KfzAufkommen von außen sowie Emissionen erzeugen; Im angrenzenden allgemeinen Wohngebiet, abseits der Kopenhagener Straße, würden Tankstellen die Wohnruhe der Bevölkerung stören und mit ihrem üblichen Erscheinungsbild den in unmittelbarer Nachbarschaft gelegenen, geschützten Denkmalbereich beeinträchtigen.
Im Übrigen sind mehrere Tankstellen in der näheren Umgebung (Umkreis von 1.000 m) vorhanden.