Planungsdokumente: "Altes Pankower Tor"

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Inhaltsverzeichnis

Begründung kapitelbezogen

Ausschluss von Gartenbaubetrieben und Tankstellen

Im Mischgebiet sind die in § 6 Abs. 2 Nr. 6-8 der Baunutzungsverordnung genannten Nutzungen nicht zulässig (Textliche Festsetzung Nr. 1) (Rechtsgrundlage: § 9 Abs.  1  Nr.  1 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 5 BauNVO).

Der Ausschluss von Gartenbaubetrieben und Tankstellen soll folgenden Aspekten Rechnung tragen:

Auf einem flächenmäßig kleinen Bereich werden Nutzungen vermieden, die den städtebaulichen Zielen im Plangebiet entgegenstehen und die aufgrund ihrer flächenhaften Ausdehnung nicht in die vorhandene Umgebung passen,

auch integriert in eine mehrgeschossige Bauform sind diese Nutzungen, aufgrund ihres Bautyps, nicht mit den Vorgaben der straßenbegleitenden Randbebauung vereinbar; Städtebauliches Ziel ist die geschlossene Randbebauung und eine durchgängige und abwechslungsreiche Erdgeschosszone,

es werden Nutzungen vermieden, die ein erhöhtes KfzAufkommen von außen sowie Emissionen erzeugen; Im angrenzenden allgemeinen Wohngebiet, abseits der Kopenhagener Straße, würden Tankstellen die Wohnruhe der Bevölkerung stören und mit ihrem üblichen Erscheinungsbild den in unmittelbarer Nachbarschaft gelegenen, geschützten Denkmalbereich beeinträchtigen.

Im Übrigen sind mehrere Tankstellen in der näheren Umgebung (Umkreis von 1.000 m) vorhanden.

Ausschluss von Vergnügungsstätten

Die mit den Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO (in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind) einhergehenden Belastungen durch betriebsbedingte Lärmimmissionen stehen den städtebaulichen Zielen einer verträglichen Nutzungsmischung von Wohnen und Einzelhandels- sowie Dienstleistungsbetrieben und Einrichtungen für gastronomische, kulturelle und soziale Zwecke entgegen. Insbesondere die zu erwartende Verkehrserzeugung in den Abend- und Nachtstunden ist unverträglich.

Aus denselben Gründen, vorrangig zur Vermeidung emissionsträchtiger Nutzungen, die den städtebaulichen Zielen einer verträglichen Nutzungsmischung entgegenstehen, sollen die ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten (im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 außerhalb der im Abs. 2 Nr. 8 bezeichneten Teile des Gebietes) ausgeschlossen werden. Ein Ausschluss genannter Betriebe soll auch die störanfällige Wohnnutzung im angrenzenden, östlich gelegenen Allgemeinen Wohngebiet (WA 5) berücksichtigen. Daher soll folgende textliche Festsetzung getroffen werden:

Im Mischgebiet ist die Ausnahme nach § 6 Abs. 3 der Baunutzungsverordnung nicht Bestandteil des Bebauungsplans (Textliche Festsetzung Nr. 2) (Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 6 Nr 1 BauNVO).

Im Mischgebiet wird eine Nutzungsmischung mit Einzelhandels- und Dienstleistungsbetrieben sowie sonstigen nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben in der Erdgeschossebene und mit Wohnnutzung in den oberen Geschossen angestrebt. Dazu sollen die Nutzungen im Mischgebiet vertikal gegliedert werden. Durch die textliche Festsetzung (TF Nr. 3) wird geregelt, dass im ersten Vollgeschoss, dem Erdgeschoss, nur die in § 6 Abs.  2 Nr. 3 bis 5 der Baunutzungsverordnung genannten Nutzungen zulässig sind, solange die Zweckbestimmung des Baugebietes insgesamt gewahrt bleibt. (Textliche Festsetzung Nr. 3) (Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 9 Abs. 3 BauGB und § 1 Abs. 7 Nr. 1 BauNVO).

Ausgehend von der ortstypischen Nutzungsstruktur der gewachsenen Geschäftsstraße mit Einzelhandels- und Dienstleistungsangeboten im Erdgeschoss soll der Bebauungsplan die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die angestrebte Nutzungsmischung schaffen.

Allgemeine Wohngebiete

Die Baugebietsflächen innerhalb des Geltungsbereiches sollen entsprechend der Darstellung im FNP als allgemeine Wohngebiete gemäß § 4 BauNVO festgesetzt werden (Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 17 Abs. 1 und 2 BauNVO). Diese Festsetzung begründet sich aus den Zielen des Landes Berlin zur Entwicklung attraktiver Wohngebiete in innerstädtischen sowie innenstadtnahen Lagen. Mit dem Bebauungsplan wird auch der Förderung der Eigentumsbildung in angemessener Weise Rechnung getragen.

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