Planungsdokumente: "Altes Pankower Tor"

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Inhaltsverzeichnis

Begründung kapitelbezogen

Ausschluss von Betrieben des Beherbergungsgewerbes, sonstigen nicht störenden Gewerbebetrieben, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetrieben und Tankstellen

In den allgemeinen Wohngebieten WA 1, WA 2, WA 3, WA 4 und WA 5 sind die Ausnahmen nach § 4 Abs. 3 der Baunutzungsverordnung nicht Bestandteil des Bebauungsplans (Textliche Festsetzung Nr. 4) (Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO).

Mit dem Ausschluss von Betrieben des Beherbergungsgewerbes, sonstigen nicht störenden Gewerbebetrieben, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetrieben und Tankstellen soll folgenden Aspekten Rechnung getragen werden:

Es werden Nutzungen vermieden, die ein erhöhtes Kfz-Aufkommen von außen sowie Emissionen erzeugen,

die Straßen im Plangebiet sind in überwiegenden Teilen als Wohnstraßen für den Anliegerverkehr geplant und in ihrer Dimensionierung nicht für ein Verkehrsaufkommen, das über das eines Wohngebietes hinauskommt, geeignet,

insbesondere Gartenbaubetriebe und Tankstellen stehen den städtebaulichen Zielen im Plangebiet entgegen und passen aufgrund ihrer flächenhaften Ausdehnung und des teils hohen Störpotenzials nicht in die vorhandene Umgebung.

Ebenfalls zum Schutz der Wohnruhe ist vorgesehen, dass Anlagen für sportliche Zwecke in den allgemeinen Wohngebieten WA 1 bis WA 5 nur ausnahmsweise zugelassen werden können (Textliche Festsetzung Nr. 5) (Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 5 BauNVO). Hier ist aber nicht generell von einer Unverträglichkeit auszugehen, so dass der Bebauungsplan die Möglichkeit einer einzelfallbezogenen Prüfung offen lassen soll. Aus Gründen der Wahrung der Wohnruhe sollen Anlagen für sportliche Zwecke dann unzulässig sein, wenn von ihnen Schallemissionen oder sonstige Belästigungen (z. B. durch An- und Abfahrtverkehr oder nutzungsbedingt) ausgehen, die mit dem Wohnen nicht vereinbar sind. Dies kann z.B. auf Bolzplätze zutreffen. Kleinere Anlagen für sportliche Zwecke, die kein nennenswertes Verkehrsaufkommen erzeugen, sind mit dem geplanten Wohncharakter der Umgebung vereinbar und sollen daher im Wege der Ausnahme zulässig sein.

Gemeinbedarfsfläche mit der besonderen Zweckbestimmung Kindertagesstätte

Der Bebauungsplanentwurf 3-18 sieht auf Teilflächen des landeseigenen Flurstücks 321 der Flur 145 eine Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung Kindertagesstätte vor (Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB). Die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung sollen mittels einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,3 und einer Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,6 in Verbindung mit II Vollgeschossen erfolgen (Rechtsgrundlage: § 16 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 BauNVO).

Das für den Standort einer Kindertagesstätte vorgesehene Grundstück hat eine Größe von 2.260 m² und ist somit groß genug, um eine den Richtwerten entsprechende Einrichtung mit 100 Plätzen zu errichten.

Die geplante Festsetzung soll den Bedarf an Kitaplätzen innerhalb des Plangebietes sichern. Gemäß Kindertagesstättenentwicklungsplan (KEP) Pankow 2015 (Fortschreibung, Stand 30.06.2015) wird für die Bezirksregion V (Schönholz/ Wilhelmsruh/ Rosenthal) bis 2018 ein zusätzlicher Platzbedarf von 106 Plätzen erwartet. An dem Standort kann somit der unmittelbar aus den Neubauvorhaben im Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplans 3-18 erwartete Bedarf an Kitaplätzen nachgewiesen werden, als auch ein Teil des prognostizierten Mehrbedarfs an Plätzen in der Bezirksregion V gedeckt werden.

Öffentliche Grünfläche mit der besonderen Zweckbestimmung Öffentlicher Spielplatz

Der Bebauungsplanentwurf 3-18 sieht in unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zum künftigen Standort der geplanten Kindertagesstätte einen öffentlichen Spielplatz vor. Auf einer Teilfläche des landeseigenen Flurstücks 37 der Flur 144 soll daher eine Teilfläche als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Öffentlicher Spielplatz festgesetzt werden (Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB). Die Gesamtfläche umfasst 2.000 m², wobei 350 m² für die Erschließung durch eine Anbindung an die Kopenhagener Straße vorgesehen sind. Hierzu wird die öffentliche Grünfläche in einer Breite von 5 m bis zur Kopenhagener Straße geführt. Um die Anbindung an die benachbarte Kindertagesstätte, die Planstraße A sowie an den Berliner Mauerweg sicherzustellen, wird die öffentliche Grünfläche in einer Breite von 3 m bis zur Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung „Geh- und Radweg“, in Verlängerung der Planstraße A, geführt. Dies sichert zudem die Erreichbarkeit des öffentlichen Spielplatzes aus dem angrenzenden Siedlungsgebiet.

Der öffentliche Spielplatz dient mit einer Grundstücksgröße von 1.650 m² der Bedarfsdeckung des prognostizierten Neubedarfs an Spielplatzfläche aus den Wohnungsbauvorhaben im Geltungsbereich des Bebauungsplans 3-18 gemäß Kinderspielplatzgesetz und der Bedarfsdeckung des bereits bestehenden Bedarfes im Umfeld.

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