Ausschluss von Betrieben des Beherbergungsgewerbes, sonstigen nicht störenden Gewerbebetrieben, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetrieben und Tankstellen
In den allgemeinen Wohngebieten WA 1, WA 2, WA 3, WA 4 und WA 5 sind die Ausnahmen nach § 4 Abs. 3 der Baunutzungsverordnung nicht Bestandteil des Bebauungsplans (Textliche Festsetzung Nr. 4) (Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO).
Mit dem Ausschluss von Betrieben des Beherbergungsgewerbes, sonstigen nicht störenden Gewerbebetrieben, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetrieben und Tankstellen soll folgenden Aspekten Rechnung getragen werden:
Es werden Nutzungen vermieden, die ein erhöhtes Kfz-Aufkommen von außen sowie Emissionen erzeugen,
die Straßen im Plangebiet sind in überwiegenden Teilen als Wohnstraßen für den Anliegerverkehr geplant und in ihrer Dimensionierung nicht für ein Verkehrsaufkommen, das über das eines Wohngebietes hinauskommt, geeignet,
insbesondere Gartenbaubetriebe und Tankstellen stehen den städtebaulichen Zielen im Plangebiet entgegen und passen aufgrund ihrer flächenhaften Ausdehnung und des teils hohen Störpotenzials nicht in die vorhandene Umgebung.
Ebenfalls zum Schutz der Wohnruhe ist vorgesehen, dass Anlagen für sportliche Zwecke in den allgemeinen Wohngebieten WA 1 bis WA 5 nur ausnahmsweise zugelassen werden können (Textliche Festsetzung Nr. 5) (Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 5 BauNVO). Hier ist aber nicht generell von einer Unverträglichkeit auszugehen, so dass der Bebauungsplan die Möglichkeit einer einzelfallbezogenen Prüfung offen lassen soll. Aus Gründen der Wahrung der Wohnruhe sollen Anlagen für sportliche Zwecke dann unzulässig sein, wenn von ihnen Schallemissionen oder sonstige Belästigungen (z. B. durch An- und Abfahrtverkehr oder nutzungsbedingt) ausgehen, die mit dem Wohnen nicht vereinbar sind. Dies kann z.B. auf Bolzplätze zutreffen. Kleinere Anlagen für sportliche Zwecke, die kein nennenswertes Verkehrsaufkommen erzeugen, sind mit dem geplanten Wohncharakter der Umgebung vereinbar und sollen daher im Wege der Ausnahme zulässig sein.