Planungsdokumente: "Altes Pankower Tor"

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Inhaltsverzeichnis

Begründung kapitelbezogen

Allgemeines Wohngebiet WA 5

Für das allgemeine Wohngebiet WA 5 soll eine GRZ von 0,3 und eine GFZ mit einem Höchstmaß von 1,5 in Verbindung mit einer maximalen Anzahl von V Vollgeschossen festgesetzt werden (Rechtsgrundlage: § 16 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 BauNVO).

Um einen sparsamen Umgang mit Boden zu gewährleisten, bleibt die geplante Festsetzung einer GRZ von 0,3 hinter den Möglichkeiten des § 17 BauNVO zurück.

Die beabsichtigte Festsetzung einer GFZ von 1,5 entspricht der Darstellung des FNP, der für diesen Bereich eine Wohnbaufläche W 2 mit einer GFZ bis 1,5 darstellt.

Entsprechend der Lage des Planbereiches, d.h. im direkten städtebaulichen Kontext zur nördlich angrenzenden, verdichteten Wohnbebauung (mit vorwiegend vorhandenen IV-VI - geschossigen Wohnbauten) und in Zusammenhang mit der geplanten verdichteten Randbebauung innerhalb des westlich anschließenden Mischgebietes, soll die gemäß § 17 BauNVO zulässige GFZ von 1,2 in allgemeinen Wohngebieten überschritten werden. Gemäß § 17 Abs. 2 BauNVO können die Obergrenzen des Absatzes 1 aus städtebaulichen Gründen überschritten werden, wenn

die Überschreitung durch Umstände ausgeglichen ist oder

durch Maßnahmen ausgeglichen wird, durch die sichergestellt ist, dass die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt werden und

nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden werden.

Die Festsetzung einer GFZ von 1,5 kann ausgeglichen werden durch

die Schaffung begrünter Freiräume und die geplante Wegeanbindung an den Mauergrünzug sowie anhand der Versorgung mit Freiraum durch die nahegelegene Schönholzer Heide und

die Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen, um das Mindestmaß an ausreichender Belichtung, Besonnung und Belüftung sicherzustellen.

1.2.4.3. Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche

Allgemeine Wohngebiete

In den allgemeinen Wohngebieten WA 1 bis WA 5 sollen die überbaubaren Grundstücksflächen mittels Baugrenzen festgesetzt werden (Rechtsgrundlage: § 9 Abs.1 Nr. 2 BauGB, § 23 Abs. 3 BauNVO).

Die städtebauliche Intention soll grundsätzlich folgenden Aspekten Rechnung tragen:

Anhand der geplanten Bauweise soll eine klare, städtebauliche Fassung des Baugebietes erreicht werden,

die geplante Bauweise fügt sich in die vorhandene Bauweise der umliegenden Nachbarschaft ein und

im WA 1 soll die Möglichkeit des Anbaus ohne seitlichen Grenzabstand an das westliche Bestandsgebäude Niederstraße 1C gegeben werden.

Innerhalb der allgemeinen Wohngebiete WA 2 bis WA 5 ist die Festsetzung der offenen Bauweise geplant (Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, § 23 Abs. 3 BauNVO). Die vorgesehene Festsetzung von Baugrenzen lässt einen weiten Spielraum für die Anordnung der Baukörper und die Zuschnitte der Baugrundstücke zu.

Im Bereich der allgemeinen Wohngebiete WA 1 bis WA 3 ist ein Mindestabstand von 4 m zu den öffentlichen Verkehrsflächen der Planstraßen A, B und C, zur Tollerstraße sowie zur bestehenden Straße 78 vorgesehen. Diese Festsetzung dient der Fortführung der bestehenden, gebietstypischen Vorgartenzone sowie innerhalb des nördlichen Wohnblocks zur Gewährleistung einer ortstypischen Vorgartenzone im gesamten Plangebiet.

In den allgemeinen Wohngebieten WA 4 und WA 5 soll die straßenseitige Baugrenze in einem Abstand von 5 m zur Straßenbegrenzungslinie der Planstraße A verlaufen.

Der Abstand zwischen der westlichen Baugrenze des Allgemeinen Wohngebietes WA 5 und der Grenze des Baugebietes soll 11 m betragen. Die Baugrenze des an das WA 5 angrenzenden Mischgebietes soll in einem Abstand von 11 m bis maximal 15 m zur Baugebietsgrenze zwischen Mischgebiet und WA 5 verlaufen. Der Abstand zwischen der Bebauung der benachbarten Baugebiete beträgt somit mindestens 22 m. Dieser Abstand ermöglicht sowohl die Anlage der notwendigen Rettungswege für die Feuerwehr als auch die Anlage von Erschließungsflächen.

Zwischen den durch Baugrenzen bestimmten Baufenstern der Baugebiete WA 4 und WA 5 beträgt der Abstand zur Grenze des jeweiligen Baugebietes jeweils 6 m, insgesamt 12 m. Südlich der allgemeinen Wohngebiete WA 4 und WA 5 ist ein Mindestabstand von 10 m zur geplanten Kindertagesstätte und zum öffentlichen Spielplatz vorgesehen.

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