Allgemeines Wohngebiet WA 5
Für das allgemeine Wohngebiet WA 5 soll eine GRZ von 0,3 und eine GFZ mit einem Höchstmaß von 1,5 in Verbindung mit einer maximalen Anzahl von V Vollgeschossen festgesetzt werden (Rechtsgrundlage: § 16 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 BauNVO).
Um einen sparsamen Umgang mit Boden zu gewährleisten, bleibt die geplante Festsetzung einer GRZ von 0,3 hinter den Möglichkeiten des § 17 BauNVO zurück.
Die beabsichtigte Festsetzung einer GFZ von 1,5 entspricht der Darstellung des FNP, der für diesen Bereich eine Wohnbaufläche W 2 mit einer GFZ bis 1,5 darstellt.
Entsprechend der Lage des Planbereiches, d.h. im direkten städtebaulichen Kontext zur nördlich angrenzenden, verdichteten Wohnbebauung (mit vorwiegend vorhandenen IV-VI - geschossigen Wohnbauten) und in Zusammenhang mit der geplanten verdichteten Randbebauung innerhalb des westlich anschließenden Mischgebietes, soll die gemäß § 17 BauNVO zulässige GFZ von 1,2 in allgemeinen Wohngebieten überschritten werden. Gemäß § 17 Abs. 2 BauNVO können die Obergrenzen des Absatzes 1 aus städtebaulichen Gründen überschritten werden, wenn
die Überschreitung durch Umstände ausgeglichen ist oder
durch Maßnahmen ausgeglichen wird, durch die sichergestellt ist, dass die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt werden und
nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden werden.
Die Festsetzung einer GFZ von 1,5 kann ausgeglichen werden durch
die Schaffung begrünter Freiräume und die geplante Wegeanbindung an den Mauergrünzug sowie anhand der Versorgung mit Freiraum durch die nahegelegene Schönholzer Heide und
die Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen, um das Mindestmaß an ausreichender Belichtung, Besonnung und Belüftung sicherzustellen.