Planungsdokumente: "Altes Pankower Tor"

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Inhaltsverzeichnis

Begründung kapitelbezogen

Garagen und Stellplätze

In den Allgemeinen Wohngebieten WA 1, WA 2, WA 3, WA 4 und WA 5 sind Garagen und Stellplätze nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen sowie innerhalb der mit Tga bezeichneten Flächen zulässig (Textliche Festsetzung Nr. 6) (Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 23 Abs. 5 BauNVO).

Flächen, die direkt an Verkehrsflächen grenzen, werden so von Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge frei gehalten. Diese Regelung ermöglicht die Fortführung der für die örtliche Baustruktur typischen Vorgärten.

Mischgebiet

Im Mischgebiet sollen die überbaubaren Grundstücksflächen mittels Baugrenzen festgesetzt werden (Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, § 23 Abs. 3 BauNVO).

Für den straßenseitigen Teilbereich des Mischgebietes ist die Festsetzung der geschlossenen Bauweise vorgesehen (Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, § 23 Abs.  3 BauNVO). Entlang der Kopenhagener Straße soll die für diesen Bereich prägende Blockrandbebauung fortgeführt werden. Die Baugrenze verläuft daher auf der straßenseitigen Grundstücksgrenze. Die beabsichtigte Blockrandbebauung schirmt zudem den Straßenverkehrslärm der Kopenhagener Straße von den geplanten allgemeinen Wohngebieten ab.

Im Bereich der Planstraße A soll eine Vorgartenzone in einer Tiefe von 5 m ausgebildet werden. Die Baugrenze des Baufensters im Mischgebiet verläuft daher in einem Abstand von 5 m zur Straßenbegrenzungslinie der künftigen Planstraße A.

Die straßenbegleitende Bebauung entlang der Kopenhagener Straße kann ohne Vorgartenzone errichtet werden. Die Baugebietstiefe von 18 m ermöglicht jedoch einen Spielraum und lässt eine Vorgartenzone von bis zu 5 m zu, sofern man von einer durchschnittlichen Gebäudetiefe von 13 m ausgeht. Weiterhin wird ein Spielraum in der Gliederung der Gebäudekante, bspw. durch Vor- und Rücksprünge, ermöglicht. Südlich des Mischgebietes ergibt sich ein Abstand von mindestens 11 m bis maximal 18 m zur Wegeverbindung des öffentlichen Spielplatzes.

Garagen und Stellplätze

Im Mischgebiet sind Garagen und Stellplätze nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig (Textliche Festsetzung Nr. 7) (Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 23 Abs. 5 BauNVO).

Flächen, die direkt an Verkehrsflächen grenzen, werden so von Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge frei gehalten. Diese Regelung ermöglicht die Fortführung der für die örtliche Baustruktur typischen Vorgärten.

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