Planungsdokumente: "Altes Pankower Tor"

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Inhaltsverzeichnis

Begründung kapitelbezogen

Bereiche ohne Ein- und Ausfahrt

Im Kreuzungsbereich der künftigen Planstraße A und der Kopenhagener Straße ist ein Bereich ohne Ein- und Ausfahrt vorgesehen. In einem Abstand von jeweils 15 m, ausgehend vom Kreuzungspunkt, sollen Zufahrten ausgeschlossen werden.

Weiterhin soll nördlich der öffentlichen Grünfläche, in unmittelbarerer Nähe des geplanten Spielplatzes, ein Bereich ohne Ein- und Ausfahrt festgelegt werden.

Planstraße B

Die Planstraße B ist zur Erschließung einzelner Grundstücke innerhalb des Baugebietes WA 2 erforderlich.

Mit der Planstraße B ist eine Verbindung der Planstraße A zur bestehenden Straße 33 beabsichtigt. Die geplante Straße soll über die privaten Flurstücke 471, 476 und 477 der Flur 145 und eine geringfügige Teilfläche des privaten Flurstücks 393 der Flur 145 (Parzelle 21) innerhalb der bisherigen Kleingartenanlage „Am Bahnhof Wilhelmsruh“ geführt werden.

Diese Straßenanbindung ist erforderlich

für die Sicherung der Erschließung einzelner Grundstücke im Allgemeinen Wohngebiet WA 2,

für die Anbindung der im WA 3 an der Straße 78 gelegenen Grundstücke an das übergeordnete Straßennetz (über Planstraße A an die Kopenhagener Straße),

für die Herstellung einer den Anforderungen an eine ausreichende Erschließung gerecht werdenden Anbindung der angrenzenden Siedlungsbereiche der „Siedlung vor Schönholz“ an das übergeordnete Straßennetz (über Planstraße A an die Kopenhagener Straße) und

insbesondere für die Erreichbarkeit mit Rettungsfahrzeugen, Feuerwehr.

Planstraße C

Die Planstraße C dient der Erschließung der Baugebiete WA 3 und WA 4 sowie der Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Kindertagesstätte“. Die beabsichtigte Mündung in einen Wendehammer entspricht der Funktion als Wohnstraße und verhindert zugleich Durchgangsverkehre innerhalb des Plangebietes.

Die geplanten, öffentlichen Straßenverkehrsflächen Planstraße A, B und C sowie die Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung sollen durch Festsetzung als öffentliche Straßenverkehrsflächen planungsrechtlich gesichert werden. Die Abgrenzung der Verkehrsflächen gegenüber Baugebieten und Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung erfolgt durch Straßenbegrenzungslinien. Die Einteilung der Straßenverkehrsflächen (Breite der Fahrbahnen und Gehwege, Gestaltung der Grünstreifen, Anordnung von Parkplätzen etc.) und der Verkehrsflächen mit besonderer Zweckbestimmung ist nicht Gegenstand der Festsetzungen (Textliche Festsetzung Nr. 13) (Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB).

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