Planungsdokumente: "Altes Pankower Tor"

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Inhaltsverzeichnis

Begründung kapitelbezogen

1.2.4.6. Grünfestsetzungen

Gemäß § 4 Abs. 1 BauGB sind die Behörden mit der Durchführung dieses Verfahrensschritts aufgefordert, Stellungnahmen zu dem aus ihrer Sicht erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung abzugeben. Nach der Erstellung der Umweltprüfung können ökologische Maßnahmen in Form von textlichen Festsetzungen in den Bebauungsplan aufgenommen werden, durch die bauleitplanerisch verursachten Eingriffe ausgeglichen bzw. minimiert werden können.

Aus städtebaulichen Gründen soll durch textliche Festsetzung geregelt werden, dass innerhalb des Mischgebietes mindestens 40 % der Dachflächen extensiv begrünt werden sollen (Textliche Festsetzung Nr. 10) (Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB). Die Regelung kann im weiteren Verfahren als naturschutzrechtliche Kompensationsmaßnahme angerechnet werden. Darüber hinaus sollen ebenerdige Stellplätze durch Flächen, die zu bepflanzen sind, gegliedert werden. Je vier Stellplätze soll ein einheimischer Laubbaum gepflanzt und erhalten werden (Textliche Festsetzung Nr.11) (Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. Nr. 25 a) BauGB).

1.2.4.7. Sonstige Festsetzungen / Gestaltungsregelungen

Im Mischgebiet sind Werbeanlagen nur an der Stätte der Leistung zulässig. Wechselndes oder bewegtes Licht für Werbeanlagen ist unzulässig (Textliche Festsetzung Nr. 12) (Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 4 BauGB i.V. mit § 12 AGBauGB).

Die Beschränkung soll aus folgenden städtebaulichen und gestalterischen Gründen erfolgen:

Werbeanlagen außerhalb der Stätte der Leistung sind in der Regel Fremdwerbungen mit wechselnden Inhalten. In der Regel werden Fassadenflächen an den Obergeschossen bevorzugt, damit sie möglichst weiträumig wahrgenommen werden können. Durch das typische Erscheinungsbild treten diese Werbeanlagen außerhalb der Stätte ihrer Leistung in Konkurrenz zur Eigenwerbung der geplanten Ladengeschäfte mit ihren in der Regel situationsgerechten Werbeauftritten. Auch blinkende Werbeanlagen mit wechselnden oder bewegten Lichtern drängen sich in den Vordergrund.

Daher sind Bestimmungen zu Werbeanlagen in angepasster Form, d.h. dem geplanten Gebietscharakter entsprechend, erforderlich. Weiterhin können Konflikte und eine Beeinträchtigung des Ortsbildes mit dem Ausschluss derartiger Werbeanlagen vermieden werden.

1.2.4.8. Städtebaulicher Vertrag

Es ist beabsichtigt, auf der Grundlage des „Berliner Modells der kooperativen Baulandentwicklung“ mit den privaten Vorhabenträgern einen städtebaulichen Vertrag zu schließen und diese an den Kosten für die Planung sowie die aus der Umsetzung der Planung resultierenden Bedarfe an sozialer und grüner Infrastruktur angemessen zu beteiligen. Die erforderliche Zustimmungserklärung von Seiten des Vorhabenträgers, der über den größten Flächenanteil im Plangebiet verfügt, liegt dem Stadtentwicklungsamt des Bezirkes Pankow von Berlin seit 24.11.2014 vor. Damit wurde die Bereitschaft zum Abschluss eines städtebaulichen Vertrages erklärt.

Nach Abschluss der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden die Verhandlungen mit dem Vorhabenträger aufgenommen und die Inhalte des städtebaulichen Vertrages konkretisiert.

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