1.2.4.6. Grünfestsetzungen
Gemäß § 4 Abs. 1 BauGB sind die Behörden mit der Durchführung dieses Verfahrensschritts aufgefordert, Stellungnahmen zu dem aus ihrer Sicht erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung abzugeben. Nach der Erstellung der Umweltprüfung können ökologische Maßnahmen in Form von textlichen Festsetzungen in den Bebauungsplan aufgenommen werden, durch die bauleitplanerisch verursachten Eingriffe ausgeglichen bzw. minimiert werden können.
Aus städtebaulichen Gründen soll durch textliche Festsetzung geregelt werden, dass innerhalb des Mischgebietes mindestens 40 % der Dachflächen extensiv begrünt werden sollen (Textliche Festsetzung Nr. 10) (Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB). Die Regelung kann im weiteren Verfahren als naturschutzrechtliche Kompensationsmaßnahme angerechnet werden. Darüber hinaus sollen ebenerdige Stellplätze durch Flächen, die zu bepflanzen sind, gegliedert werden. Je vier Stellplätze soll ein einheimischer Laubbaum gepflanzt und erhalten werden (Textliche Festsetzung Nr.11) (Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. Nr. 25 a) BauGB).