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Inhaltsverzeichnis
Begründung
II.1 Einleitung
II.1.1Inhalt und wichtige Ziele des Bebauungsplans
Im Folgenden werden die Inhalte und wichtigsten Ziele des Bebauungsplans 1-62a kurz zusammengefasst. Eine ausführliche Darstellung erfolgt im Abschnitt III.1 (Ziel der Planung und wesentlicher Planinhalt).
Der Bebauungsplan soll die Entwicklung des ehemaligen Bahn- und Gewerbegebiets westlich der Heidestraße zu einem urbanen Stadtquartier ermöglichen. Dem Plan liegt ein abgestimmtes aus dem Masterplan Heidestraße entwickeltes Bebauungs- und Nutzungskonzept zugrunde, das durch folgende Merkmale charakterisiert ist:
Entwicklung eines neuen Stadtquartiers mit einer Berlin-typischen Nutzungsmischung von Wohnen und Arbeitsplätzen,
Umgestaltung der Heidestraße und ihrer Randbereiche zu einer urbanen Quartiersachse mit vielfältigen Nutzungsangeboten,
Verknüpfung mit den umliegenden Stadtquartieren über neue Grün- und Wegeverbindungen und eine Brücke über die Bahnanlagen,
differenzierte Höhenentwicklung der Bebauung mit einzelnen Hochpunkten,
Entwicklung von einer zweigeteilten Grünfläche und einem Stadtplatz sowie weiteren öffentlichen Räumen mit Aufenthaltsqualitäten,
nachhaltige und klimagerechte Entwicklung des neuen Quartiers.
II.1.2Planrelevante Ziele des Umweltschutzes aus Fachgesetzen und Fachplanungen und ihre Berücksichtigung bei der Aufstellung
II.1.2.1 Baugesetzbuch
Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I, S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722)
Bauleitpläne sollen nach § 1 Abs. 5 BauGB eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung gewährleisten, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung für künftige Generationen in Einklang bringt und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen, den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch die Stadtentwicklung zu fördern sowie das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Die bei der Aufstellung von Bebauungsplänen zu berücksichtigenden Belange des Umweltschutzes werden in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB konkretisiert.
§ 1a BauGB enthält ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz. Sie fordern den sparsamen und schonenden Umgang mit Grund und Boden, z. B. durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und Innenentwicklung, sowie die Begrenzung von Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß. Der Bebauungsplan trägt diesem Ziel durch Wiedernutzbarmachung bereits vorgenutzter Siedlungsflächen in innenstadttypischer Dichte Rechnung. Dadurch kann eine Bebauung von Flächen vermieden werden, die, unter dem Aspekt des Bodenschutzes, als sensibler einzustufen wären. Die im Zuge der Umnutzung zu erwartende Sanierung von Bodenverunreinigungen trägt zu einer verbesserten Leistungsfähigkeit des Bodens bei. Wegen der unter Aspekten des Bodenschutzes sinnvollen verdichteten Bauweise ist eine Begrenzung der Bodenversiegelung im Bezug auf das Plangebiet nur eingeschränkt möglich.
Weiterhin ist nach § 1a BauGB die Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz in der Abwägung zu berücksichtigen. Dies erfolgt in Abschnitt II.2.4.1 dieses Umweltberichts. Ein Ausgleich ist nicht erforderlich, soweit die bei Realisierung des Bebauungsplans zu erwartenden Eingriffe bereits vorher zulässig waren.
Maßnahmen, die den Erfordernissen des Klimaschutzes dienen, denen im Bebauungsplan Rechnung zu tragen ist, werden in Abschnitt II.2.4.5 erläutert.
In § 2a des Baugesetzbuches wird bestimmt, dass in der Begründung die aufgrund einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB ermittelten und bewerteten Belange des Umweltschutzes ein einem Umweltbericht darzulegen sind, der hiermit vorliegt.
II.1.2.2 Bundesnaturschutzgesetz und Berliner Naturschutzgesetz
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. August 2016 ( BGBl. I S. 1972)
Berliner Naturschutzgesetz (NatSchG Bln) vom 29. Mai 2013 (GVBl. S 140)
Die übergeordneten Ziele des Naturschutzrechts sind darauf ausgerichtet, Natur und Landschaft so zu schützen, zu entwickeln und soweit erforderlich wiederherzustellen, dass die biologische Vielfalt, die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes, die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten und Lebensräume, die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft auf Dauer gesichert sind (§ 1 BNatSchG).
Eingriffe in Natur und Landschaft, d.h. Veränderungen der Gestaltung oder Nutzungen von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können, sind zu vermeiden, bzw. – soweit dies nicht möglich ist – auszugleichen oder zu ersetzen (§§ 13 - 15 BNatSchG). Eine Übersicht über insbesondere als Eingriffe einzustufende Vorhaben gibt § 14 NatSchG Bln.
Im Umweltbericht werden die auf Grund des Bebauungsplans zu erwartenden Auswirkungen auf Natur und Landschaft an Hand der Schutzgüter der Umweltprüfung ermittelt und ggf. das Vorliegen eines Eingriffs festgestellt (vgl. Kap. II.2.4.1). Nach § 18 Abs. 1 BNatSchG wird über Maßnahmen zu Vermeidung, Ausgleich und Ersatz nach den Vorschriften des BauGB entschieden.
Der Baumbestand in Berlin wurde auf Grundlage von § 29 BNatSchG i. V. m. dem Berliner Naturschutzgesetz durch die Berliner Baumschutzverordnung (BaumSchVO) zum geschützten Landschaftsbestandteil erklärt. Von der Verordnung erfasst werden Laubbäume (mit Ausnahme von Obstbäumen), Waldkiefern, Walnussbäume und Türkische Baumhasel ab 80 cm Stammumfang. Bei mehrstämmigen Bäumen gilt ein Mindestumfang eines Stammes von 50 cm; jeweils gemessen in 1,3 m Höhe über dem Boden. Geschützt sind auch Einzelbäume, die das Maß des Absatzes 1 noch nicht erreicht haben, wenn sie Ersatzpflanzungen im Sinne der Baumschutzverordnung sind oder auf Grund eines Bebauungsplanes oder der Darstellungen eines Landschaftsplanes zu erhalten sind.
Gemäß § 3 Abs. 3 BaumSchVO ist bei der Planung und Durchführung von Vorhaben und Maßnahmen vom Vorhabenträger sicherzustellen, dass vermeidbare Beeinträchtigungen der geschützten Bäume unterbleiben. Nach § 4 Abs. 1 BaumSchVO ist es verboten, geschützte Bäume oder Teile von ihnen ohne die nach § 5 BaumSchVO erforderliche Genehmigung zu beseitigen, zu zerstören, zu beschädigen, abzuschneiden oder auf sonstige Weise in ihrem Weiterbestand zu beeinträchtigen. Ausgenommen von diesem Verbot sind Maßnahmen der zuständigen Ämter und Verwaltungen auf Straßen und anderen öffentlichen Flächen.
Die Beseitigung geschützter Bäume darf gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 BaumSchVO nur dann zugelassen werden, wenn eine sonst zulässige Nutzung des Grundstücks nicht oder nur unter wesentlichen Beschränkungen verwirklicht werden kann oder eine solche Nutzung unzumutbar beeinträchtigt wird. Für den Verlust geschützter Bäume sind Ersatzpflanzungen vorzunehmen (ökologischer Ausgleich) oder es ist eine Ausgleichsabgabe zu zahlen. Der erforderliche Umfang der Ersatzpflanzungen richtet sich nach Anlage 1 der Verordnung.
Die Verordnung ist unabhängig von den Festsetzungen des Bebauungsplans anzuwenden. Es ist absehbar, dass zur Realisierung der durch den Bebauungsplan zugelassenen Vorhaben umfangreiche Baumfällungen nötig sein werden (vgl. Kap. II.2.2.2(a)). Dazu wird die Zulassung von Ausnahmen und Ersatzplanzungen notwendig werden. Der Bebauungsplan trifft zugleich Festsetzungen zur Neupflanzung von Bäumen. Diese können bei Verwendung geeigneter Arten und Qualitäten auch als Ersatzpflanzungen im Sinne der BaumSchVO angerechnet werden.
§ 30 BNatSchG i. V. m. § 28 NatSchG Bln stellt bestimmte Teile von Natur und Landschaft, die eine besondere Bedeutung als Biotope haben, unter gesetzlichen Schutz (Gesetzlich geschützte Biotope). Im Geltungsbereich betrifft dies eine Trockenrasenfläche (vgl. Kap. II.2.2.1(a)). Festsetzungen, die einen Erhalt der Fläche sicherstellen würden, werden in Abwägung mit den anderen städtebaulichen Zielen für den Bereich nicht getroffen. Die Beseitigung des Biotops wird durch die zuständige Behörde zugelassen. Um den Verlust auszugleichen, wird eine externe Ausgleichsfläche langfristig gesichert (vgl. Kap. II.2.4.5(g)).
Nach den Vorschriften zum allgemeinen Artenschutz nach § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG ist es verboten, Bäumen außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grünflächen, sowie Hecken, Gebüsche und andere Gehölze im Zeitraum vom 1. März bis 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen. Das Verbot dient vor allem dem Schutz von Fortpflanzungstätten von Tieren, die Gehölze als (Teil)lebensraum nutzen. Diese Vorschrift ist bei Baufeldfreimachungen grundsätzlich zu beachten. Die Regelungen des allgemeinen Artenschutzes betreffen die Umsetzung des Bebauungsplans.
§ 44 BNatSchG regelt die Zugriffsverbote für besonders geschützte Arten. In der Umweltprüfung werden die von den Schutzbestimmungen betroffenen Arten ermittelt und es wird in Kap. II.2.4.3 geprüft, für welche Arten mit welchen Maßnahmen ein Verstoß gegen die Schutzbestimmungen vermieden werden kann. Bei den Arten Dorngrasmücke (2 Brutpaare), Steinschmätzer (2 Brutpaare) und Brachpieper (1 Brutpaar) lässt sich ein Verstoß gegen die Zugriffsverbote nicht vermeiden. Die zur Umsetzung des Bebauungsplans notwendige Ausnahme von den Verboten nach § 45 Abs. 7 BNatSchG wurde erteilt.
II.1.2.3 Bundes-Bodenschutzgesetz und Berliner Bodenschutzgesetz
- Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG) vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert durch Artikel 101 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
- Berliner Gesetz zur Ausführung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Berliner Bodenschutzgesetz - Bln BodSchG) vom 24. Juni 2004 (GVBl. S. 250), zuletzt geändert durch Art. I Umweltschaden-Ausführungsgesetz vom 20. Mai 2011 (GVBl. S. 209)
Zweck des Bundes-Bodenschutzgesetzes ist es, den Boden in der Leistungsfähigkeit seiner natürlichen Funktionen und Nutzungen aller Art zu sichern oder wiederherzustellen. Unter Beachtung der bestehenden und künftigen Anforderungen an die Nutzung des Bodens sind Gefahren für den Boden und vom Boden ausgehende Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit abzuwehren. Weiterhin müssen vorsorgebezogene Anforderungen einen dauerhaften Schutz der Funktionen des Bodens gewährleisten. Das Bundesbodenschutzgesetz fordert den sparsamen und schonenden Umgang mit Grund und Boden.
Wegen der aus der Vornutzung des Geländes resultierenden Bodenverunreinigungen kommt Planungen zur Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Bodens eine hohe Bedeutung zu. Die zu erwartenden Auswirkungen der Umsetzung des Bebauungsplans auf den Boden und seine Funktionen werden in Kapitel II.2.2.3 erläutert. Geplante Maßnahmen zur Sicherung und Wiederherstellung werden in Kapitel II.2.4.5 beschrieben.
II.1.2.4 Bundes-Immissionsschutzgesetz
Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26.Juli 2016 (BGBl. I S. 1839)
Zweck des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ist es, Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umweltauswirkungen zu schützen. Daneben soll schädlichen Umwelteinwirkungen vorgebeugt werden und ein Schutz gegenüber den möglichen Auswirkungen von genehmigungsbedürftigen und nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen und in gewissem Umfang auch gegenüber den Verkehrsemissionen erreicht werden. Als schädliche Umweltauswirkungen gelten erhebliche Nachteile oder Belästigungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und vergleichbare Einwirkungen.
Gemäß § 50 BImSchG sind Gebiete mit unterschiedlicher Nutzung so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf schutzbedürftige Bereiche soweit wie möglich vermieden werden. Die im Plangebiet entstehenden Emissionen müssen so begrenzt werden, dass im Einwirkbereich keine unzulässig hohen Immissionen auftreten.
Zum Schallschutz sind bei Festsetzungen in Bebauungsplänen im Rahmen der Abwägung die Orientierungswerte der DIN 18005-1 (Schallschutz im Städtebau) heranzuziehen. Können diese Werte bei einer bereits gegebenen Vorbelastung nicht eingehalten werden, muss die Planung zumindest sicherstellen, dass keine städtebaulichen Missstände auftreten und die Anforderung an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt werden. Die für das Plangebiet relevanten Orientierungswerte sind in der folgenden Tabelle zusammengestellt:
Schalltechnische Orientierungswerte nach DIN 18005-1 Beiblatt 1
Nutzung
Tags
Nachts
GE
65 dB(A)
55 dB(A)
MI,
60 dB(A)
50 dB(A)
SO “Nahversorgungszentrum, Wohnen und gewerbliche Nutzung” *
60 dB(A)
50 dB(A)
Parkanlagen
55 dB(A)
55 dB(A)
* Einstufung auf Grundlage der Zweckbestimmung
Als Ballungsraum mit mehr als 250.000 Einwohnern hat Berlin entsprechend § 47d BImSchG einen Lärmaktionsplan aufgestellt. Seine Regelungen zu Lärmproblemen und Lärmauswirkungen werden in Kapitel I.3.5.5 dargestellt. Zu den für das Plangebiet städtebaulich relevanten Aspekten der Lärmminderungsplanung gehört die Forderung nach „lärmrobusten städtebaulichen Strukturen“. Da eine ausschließliche Orientierung an den Werten der DIN 18005-1 dazu führen würde, dass ein Wohnen an Hauptverkehrsstraßen unmöglich würde, sollen Strukturen geschaffen werden, die sich mit der Belastungssituation an der schallzugewandten Seite auseinandersetzen sowie ruhige, schallabgeschirmte Bereiche schaffen. Sie sollen aufgrund ihrer „Gesamtqualitäten“ die Lärmbelastungen in einem gewissen Grad kompensieren und dadurch trotz Lärmbelastungen noch attraktiv sein.
Zur Bewältigung der Lärmproblematik wurde eine schalltechnische Untersuchung erstellt (ALB 4/2016), in der die maßgeblichen Geräuschquellen ermittelt, die zu erwartenden Immissionen berechnet und auf Grundlage der oben genannten Ziele und Orientierungswerte Maßnahmen zum Schallschutz vorgeschlagen werden. Die Inhalte der Untersuchung sowie die Berücksichtigung im Bebauungsplan werden in den Kapiteln II.2.1.1(a) (Bestand), II.2.2.1(a) (Prognose) und II.2.4.5(a) (Maßnahmen) dargestellt.
Hinsichtlich der Luftgüte ist die 39. Bundes-Immissionsschutzverordnung (BImSchV) zu beachten, die Immissionsgrenzwerte für die Belastung mit Stickstoffdioxid (NO2), Feinstaub (Partikel PM10 und PM2,5), Benzol und anderen Luftschadstoffen enthält, die zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen nicht überschritten werden dürfen.
Für die Umweltprüfung relevante Immissionsgrenzwerte
Luftschadstoff
Zeitraum
Immissionsgrenzwert [μg/m³ Luft]
Anzahl der zulässigen Überschreitungen im Kalenderjahr
NO2
Stundenmittelwert
200
18
Jahresmittelwert
40
PM10
Tagesmittelwert
50
35
Jahresmittelwert
40
PM2,5
Jahresmittelwert
25
Benzol
Jahresmittelwert
5
Da die Immissionsgrenzwerte, insbesondere für Feinstaub, im Jahresmittel überschritten werden, hat Berlin entsprechend § 47 BImSchG einen Luftreinhalteplan aufgestellt, in dem die erforderlichen Maßnahmen zur dauerhaften Verminderung von Luftverunreinigungen festlegt werden. Seine Inhalte werden in Kapitel I.3.5.5 dargestellt.
Sowohl die aus der geplanten Nutzung resultierenden Emissionen und die durch die geplante Bebauung veränderten Durchlüftungsverhältnisse als auch die aus der geplanten Nutzung resultierende gesteigerte Schutzbedürftigkeit vor schädlichen Immissionen wurden in einem Fachgutachten (VCDB 11/ 2011) untersucht. Die Ergebnisse des Gutachtens und ihre Berücksichtigung im Bebauungsplan werden in den Kapiteln II.2.1.1(b) (Bestand), II.2.2.1(b) (Prognose) und II.2.4.5(b) (Maßnahmen) erläutert.
Da das Plangebiet nach Westen an eine Bahnanlage angrenzt, auf der auch in erheblichem Umfang Güterverkehr stattfindet, treten im Plangebiet im planungsrelevanten Umfang Erschütterungen auf. Daher wurde eine fachguterachtliche Prognose der Erschütterungs- und Sekundärluftschallimmissionen beauftragt (Obermeyer 12/2013). Unter Zugrundelegung der Anhaltswerte der DIN 4150-2 (Erschütterungen) sowie der VDI 2719 und der 24. BImSchV (Sekundärluftschall) kommt der Bericht zu dem Ergebnis, dass normüberschreitende Immissionen in den Wohnungen zu erwarten sind und daher Maßnahmen zum Erschütterungsschutz erforderlich werden. Die Ergebnisse der Prognose werden in Kapitel II.2.2.1(c) dargelegt.
II.1.2.5 Wasserhaushaltsgesetz und Berliner Wassergesetz
Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 320 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
Berliner Wassergesetz (BWG) in der Fassung vom 17. Juni 2005 (GVBl. S. 357), zuletzt geändert durch § 11 Abs. 7 des Gesetzes vom 21. April 2016 (GVBl.S.218)
Für den Bebauungsplan 1-62a sind vor allem die Bestimmungen zur Bewirtschaftung des Grundwassers (Kapitel 2, Abschnitt 4) des Wasserhausgesetzes relevant. Danach ist das Grundwasser so zu bewirtschaften, dass eine Verschlechterung seines mengenmäßigen und chemischen Zustandes vermieden wird. Hierzu zählt insbesondere ein Gleichgewicht zwischen Grundwasserentnahme und -neubildung. Vorhandene Schadstoffkonzentrationen sollen zurückgeführt werden.
Nach § 36a Abs. 1 BWG soll Niederschlagswasser über die belebte Bodenschicht versickert werden, es sei denn, es sind dadurch Verunreinigungen des Grundwassers zu besorgen. Eine Pflicht zur Versickerung besteht nicht. Allerdings wird durch eine mögliche Befreiung vom Niederschlagswasserentgelt ein Anreiz für die ortsnahe Versickerung geschaffen. Regelungen zur Versickerung können auch in den Bebauungsplan aufgenommen werden.
Das Land Berlin regelt mit § 36b BWG und der Niederschlagswasserfreistellungsverordnung grundsätzlich die Erlaubnisfreiheit der Versickerung von Niederschlagswasser, das auf versiegelten Flächen anfällt. Da jedoch fast der gesamte Geltungsbereich des Bebauungsplans 1-62a eine Altlast ist (vgl. Kap. II.2.1.6(b)), besteht die Notwendigkeit, die Versickerungseignung gemäß den Anlagen der Niederschlagsfreistellungsverordnung im Einzelfall konkret nachzuweisen. Aufgrund der Feststoffuntersuchungen des Bodens ist davon auszugehen, dass in fast allen Fällen ohne eine Bodensanierung keine Versickerungsanlagen errichtet werden können.
Die Bestimmungen zur Bewirtschaftung des Grundwassers werden im Bebauungsplanverfahren berücksichtigt. Einen Überblick über den Zustand des Wasserhaushaltes wird in Kapitel II.2.1.4 gegeben, die Auswirkungen des Plans sind in Kapitel II.2.2.4 dargestellt. Festsetzungen zur örtlichen Versickerung von Niederschlagswasser werden im Bebauungsplan nicht getroffen. Die geplanten Maßnahmen zur Bodensanierung wirken sich längerfristig positiv auf die Schadstoffbelastung des Grundwassers aus.
Die Ziele und Maßnahmen des Landschaftsprogramms werden in Kapitel I.3.3, der Fachplan Grün- und Freiflächen der Bereichsentwicklungsplanung Bezirk Mitte in Kapitel I.3.6(b) erläutert. Im Bebauungsplan werden die für den Geltungsbereich relevanten Ziele der Planungen weitgehend berücksichtigt. Grundsätzlich nimmt der Bebauungsplan die in den Programmplänen dargestellte Schaffung von Freiräumen auf. Die im Geltungsbereich liegende Teilfläche des Döberitzer Grünzugs wird als Verkehrsberuhigter Bereich festgesetzt. Die Döberitzer Straße soll, analog zur Gestaltung der östlichen Fortführung im Bebauungsplan 1-62b, eine hohe Nutzungsqualität und eine grüngeprägte Gestaltung erhalten. Da sie vorrangig als Wegeverbindung dienen soll, können die Ziele des Biotopverbundes jedoch nur sehr eingeschränkt verwirklicht werden. Die durch das Landschaftsprogramm im Norden vorgesehene Grünverbindung wird durch eine öffentliche Platzfläche in Höhe Nordhafenbrücke realisiert. Die Schaffung einer öffentlichen Grünfläche entlang der Bahntrasse verbessert damit die ökologische Funktion dieses Korridors. Die Flächen dienen zugleich der wohnungsnahen Erholung für die künftigen Bewohner des Quartiers.
Durch die Festsetzung von Maßnahmen zur Begrünung (Dachbegrünung, Baumpflanzungen auf den Baugrundstücken) und zum Verbot luftverunreinigender Heizbrennstoffe werden ebenfalls Ziele des Landschaftsprogramms realisiert.
Die Berücksichtigung des für den Umweltschutz relevanten Stadtentwicklungsplans Klima wird in Kapitel Ii.2.4.5 erläutert.
I.1.2.7 Landschaftspflegerischer Begleitplan zur Planfeststellung„ Verkehrsanlagen im Zentralen Bereich von Berlin
Im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens „Verkehrsanlagen im zentralen Bereich von Berlin“ wurde eine landschaftspflegerischer Begleitplan erarbeitet und festgestellt, der im Geltungsbereich des Bebauungsplans die Kompensationsmaßnahmen 2.2 „Döberitzer Grünzug“ und 2.4 „Begrünung im Bereich des Hamburg–Lehrter Containerbahnhofs“ vorsah. Diese werden in Kapitel I.3.9.2 näher erläutert. Für die Ausgleichs- und Gestaltungsmaßnahme Döberitzer Grünzug wurde durch das Eisenbahnbundesamt 2015 eine teilweise räumliche Verlagerung genehmigt, so dass von der Kompensationsmaßnahme 2.2 nunmehr keine Flächen im Geltungsbereich des vorliegenden Bebauungsplans mehr betroffen sind. Eine Berücksichtigung der bereits umgesetzten Maßnahme 2.4 durch den Bebauungsplan ist nicht möglich. Daher wird diese Maßnahme an anderer Stelle im Plangebiet ersetzt. Nähere Angaben finden sich in oben genanntem Kapitel sowie unter Kapitel II.2.4.1 des Umweltberichts.
II.2 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
II.2.1Beschreibung und Bewertung des derzeitigen Umweltzustandes
II.2.1.1 Schutzgut Mensch
(a)Lärm
Das Plangebiet liegt im Zentrum Berlins. Es wird im Osten und Norden durch stark befahrene Straßen (Heidestraße, Perleberger Straße) begrenzt. Westlich grenzen zudem stark befahrene Schienenwege an.
Die auf Grundlage des § 47c BImSchG für das gesamte Stadtgebiet erstellte Lärmkarte Gesamtlärm Summe Verkehr LDEN (Tag-Abend-Nacht Lärmindex, Rasterdarstellung, 2012) weist das Plangebiet als stark lärmbelastet aus. Es werden in den direkt an den Straßen- bzw. Schienenraum angrenzenden Bereichen tagsüber Werte bis 75 dB(A) erreicht (Überschreitung der ersten Dringlichkeitsstufe des Lärmaktionsplans). Der nördliche Teil des Plangebietes ist dabei besonders betroffen. Auch im Zentrum des Gebietes werden Pegel von 60 dB(A) nahezu flächendeckend überschritten. Diese Werte liegen über den Orientierungswerten der DIN 18005-1 für Mischgebiete und Parkanlagen. An der Bahnstrecke, der Heidestraße und im Eckbereich mit der Perleberger Straße überschreiten sie auch die Orientierungswerte für Gewerbegebiete.
Nachts werden gemäß Lärmkarte Gesamtlärm Summe Verkehr LN (Nacht Lärmindex, Rasterdarstellung, 2012) im Geltungsbereich - mit Ausnahme der Flächen im Schallschatten bestehender Gebäude im südlichen Abschnitt der Heidestraße - flächendeckend Pegel von über 55 dB(A) erreicht (zweite Dringlichkeitsstufe des Lärmaktionsplans), unmittelbar entlang der benannten Lärmquellen wird auch die Schwelle der Gesundheitsgefährdung (erste Dringlichkeitsstufe des Lärmaktionsplans) von 60 dB(A) überschritten.
Von den genannten Belastungen sind zzt. vor allem die wenigen Wohnungen in den Bestandsgebäuden nördlich der Döberitzer Straße betroffen. Durch den geplanten Ausbau der Heidestraße und die Entwicklung eines gemischten Stadtquartiers werden sich die Rahmenbedingungen zur Bewertung der Lärmsituation jedoch grundlegend verändern. Die nähere Betrachtung der Lärmsituation im Prognoseplanfall erfolgt in Kap. II.2.2.1(a) (Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung).
(b)Luftschadstoffe
Das Plangebiet ist infolge seiner innerstädtischen Lage und der angrenzenden Hauptverkehrsstraßen durch eine hohe Belastung mit Luftschadstoffen gekennzeichnet. Aufgrund der sensiblen Ausgangslage und des geplanten Ausbaus der Heidestraße wurde ein Fachgutachten zur verkehrsbedingten Luftschadstoffbelastung beauftragt (VCDB 11/ 2011). Darin wurden die Immissionskonzentrationen der durch Kfz-Verkehr verursachten Schadstoffe Stickstoffdioxid (NO2), Feinstaub (Partikel PM10, PM2,5) und Benzol in Bodennähe berechnet und auf Grundlage der 39. BImSchV bewertet.
Für den Ist-Zustand wurde im Plangebiet bei einem Maximalwert von 39 μg/m³ Luft eine Einhaltung des Jahresgrenzwertes für NO2 (40 μg/m³) berechnet. Auch die Werte für Feinstaub (PM10) überschreiten die jeweiligen Jahresgrenzwerte nicht. Der Tagesgrenzwert für PM10 liegt mit 41 prognostizierten Überschreitungen an einem Immissionspunkt in Straßenmitte jedoch höher als die Zahl von 35 zulässigen Überschreitungen im Jahr. Auch auf einigen Gehwegen und an Gebäudefassaden ist mit einer Überschreitung des Kurzzeitgrenzwertes anzunehmen. Für Benzol und lungengängigen Feinstaub (PM2,5) wird der Grenzwert der 39. BImSchV eingehalten.
Von den genannten Belastungen sind zzt. nur relativ wenige Menschen im Plangebiet betroffen. Durch den geplanten Ausbau der Heidestraße und die Entwicklung eines gemischten Stadtquartiers werden sich die Rahmenbedingungen zur Beurteilung der Luftbelastungssituation jedoch grundlegend verändern (s. dazu Kap. II.2.2.1(b) - Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung).
(c)Erschütterungen
Durch den Betrieb der bestehenden und geplanten, unmittelbar an das Plangebiet angrenzenden, Bahnanlagen (Regional-, Fern- und Güterverkehr, künftige S-Bahnlinie 21) können Erschütterungen auf das Erdreich ausgelöst werden, die darin gegründete Hochbauten mit ihren Nutzungen beeinträchtigen könnten. Im Rahmen einer fachgutachterlichen Untersuchung (Obermeyer 12/2013) wurden im Bestand an ausgewählten Messpunkten mit Sensoren die Schwingungen ermittelt, die durch den Zugverkehr (S-Bahn-, Güter-, Fern-, und Regionalverkehr) verursacht werden. Unter Zugrundelegung der Anhaltswerte der DIN 4150-2 (Erschütterungen) sowie der VDI 2719 und der 24. BImSchV (Sekundärluftschall) kommt der Bericht zu dem Ergebnis, dass normüberschreitende Immissionen zu erwarten sind. Sie werden im Bezug auf die geplanten Nutzungen in Kapitel II.2.2.1(c) beschrieben.
(d)Erholungsfunktion und Aufenthaltsqualität
Das Plangebiet ist zurzeit nahezu bedeutungslos für die wohnungs- und siedlungsnahe Erholung. Außer einigen noch genutzten Wohn- und Gewerbegrundstücken setzt sich das Plangebiet vor allem aus Gewerbe- und Bahnbrachen zusammen, die nicht öffentlich zugänglich sind. Öffentliche Grün- und Freiflächen sind nicht vorhanden. Von diesen Mängeln sind zzt. nur die wenigen Bewohner der - teilweise leer stehenden - Häuser Heidestraße 45, 53-55 und Döberitzer Straße 1 betroffen.
Nördlich der Zufahrt zur Nordhafenbrücke grenzt östlich die 0,6 ha große öffentliche Grünfläche „Nordhafen OT Tiergarten“ unmittelbar an die Heidestraße an. Wegen ihrer geringen Größe und isolierten Lage sowie der hohen Lärmbelastung und mangelnder Gestaltung hat die schmale Grünanlage am Ufer des Nordhafens trotz ihres Wasserbezugs bisher nur geringe Aufenthaltsqualitäten. Derzeit erfolgt jedoch eine grundlegende Neugestaltung mit dem Ziel einer Erhöhung der Aufenthaltsqualität.
Auf der östlichen Seite des Berlin-Spandauer-Schifffahrtskanals erstreckt sich mit dem Mettmannplatz, der Grünfläche am östlichen Ufer des Nordhafens, dem unlängst ausgebauten Uferweg östlich des Schifffahrtskanals sowie dem Invalidenfriedhof ein Netz von wohnungsnahen Grünanlagen. Über Querverbindungen ist dieser Grünkorridor mit dem Panke-Grünzug verbunden. Aus dem Plangebiet heraus lässt sich dieses Freiflächenangebot zzt. jedoch nur im Norden (Kieler Brücke) und im Süden (Invalidenbrücke) erreichen, im mittleren Abschnitt fehlt eine entsprechende Verbindung, sie wird jedoch mit Umsetzung des Bebauungsplans 1-62b in Höhe der Kieler Straße in der nächsten Jahren durch eine Brückenbau ergänzt.
Südwestlich des Plangebiets befindet sich der 3 ha große „Geschichtspark Ehemaliges Zellengefängnis Moabit“, der zurzeit nur über die Minna-Cauer-Straße erreichbar ist.
Mit dem Fritz-Schloss-Park befindet sich eine siedlungsnahe, über 10 ha große Grünfläche in einer Entfernung von ca. 1 km. Der Zugang aus dem Plangebiet ist jedoch nur auf informellen Pfaden in Verlängerung der Döberitzer Straße sowie mit Umwegen über stark befahrene Verkehrsstraßen möglich. Der Volkspark Humboldthain befindet sich in ca. 2 km Entfernung. Auch hier ist die Erreichbarkeit eingeschränkt. Der Spreebogenpark südlich des Hauptbahnhofs liegt ca. 1 km entfernt.
II.2.1.2 Schutzgüter Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt
(a)Flora
Biotoptypen
Im Mai 2009 wurde für die Gebiete beiderseits der Heidestraße eine Biotoptypenkartierung im Maßstab 1:1.000 durchgeführt (Betzner). Dabei wurden vorherrschende Pflanzenarten bestimmt und die Teilflächen des Gebiets entsprechend ihrer floristischen Ausstattung den Biotoptypen der Biotoptypenliste Berlin zugeordnet. Die Kartierung wurde im Mai 2012 für den Geltungsbereich des Bebauungsplans 1-62a aktualisiert (Spath + Nagel).
Als Folge der langjährigen Eisenbahn- und Gewerbenutzung sind die Flächen im Geltungsbereich durchweg anthropogen überprägt. Die Bestandssituation ist gekennzeichnet durch eine Dominanz versiegelter bzw. teilversiegelter Areale (ca. 60 % der Gesamtfläche). Auf den Freiflächen sind Ruderalfluren vorherrschend. Da die Nutzung als Containerbahnhof erst 2003 aufgegeben wurde, befinden sich größere Bereiche noch im Zustand eines Rohbodens mit nur spärlichem Bewuchs.
Das Plangebiet ist durch einen großen Artenreichtum gekennzeichnet, wozu die Ruderalfluren wesentlich beitragen. Vereinzelt wurden Rote-Liste-Arten nachgewiesen. Im nördlichen Teil des Geltungsbereichs an der Heidestraße befindet sich eine unter dem besonderen Schutz des § 30 BNatSchG stehende Trockenrasenfläche. Es handelt sich um eine Silbergrasflur (Corynephorus canescens) mit weiteren typischen Arten wie Sand-Hornkraut (Cerastium semidecandrum), Mauerpfeffer (Sedum acre), Kleinem Ampfer (Rumex acetosella), Heide-Nelke (Dianthus deltoides) und Kleinem Habichtskraut (Hieracium pilosella). Der Standort wird von den Rändern her durch sich ausbreitendes Landreitgras bedrängt. Von hoher Wertigkeit ist auch der an unterschiedlichen Stellen im Plangebiet vorhandene Ulmenaufwuchs.
Genauere Angaben zu den Biotoptypen sind der Karte „Biotoptypen und Baumbestand“ zu entnehmen.
Da die auf dem Parkplatz des ehemaligen Hamburg-Lehrter Containerbahnhofs (nördlich des Grundstücks Heidestraße 45) durchgeführte planfestgestellte Ausgleichsmaßnahme 2.4 bei Überplanung vollständig ersetzt werden muss (vgl. Kap I.3.9.2 und II.2.4.1), wird der Biotopbestand in diesem Bereich gesondert dargestellt.
Der Parkplatz wird an seinen Rändern und auf den Mittelinseln von Baum- und Gebüschpflanzungen sowie durch diverse Gehölze aus Wildaufwuchs geprägt, so dass der Eindruck von geschlossenen Gehölzflächen entsteht. An deren Rändern und in einigen gelegentlich gemähten Bereichen sind ruderale Gras- und Staudenfluren anzutreffen, die in Teilbereichen in ruderale Halbtrockenrasen übergehen. Eine unbefestigte Zufahrt wurde als vegetationsfreie Sandfläche angelegt. Im zentralen Bereich des Parkplatzes wurden die Grasfluren später teilweise mit Schotter abgedeckt. Diese nachträgliche Veränderung wird in der Bilanzierung nicht berücksichtigt, weil die Überschotterung den Vorgaben der Ausgleichsmaßnahme widerspricht.
Biotope der Ausgleichsmaßnahme 2.4 (Teilfläche im Geltungsbereich des Bebauungsplans 1-62a)
Im Zuge der Biotopkartierung wurde auch der Baumbestand erfasst. Als Kriterium wurde dabei der Anwendungsbereich der Baumschutzverordnung zu Grunde gelegt. Bäume, die wegen ihres geringen Stammumfanges nicht unter die Baumschutzverordnung fallen, wurden bei der Wahl des Biotoptyps berücksichtigt. Größere nicht geschützte Bäume (Nadelbäume oder Obstbäume) sind im Plangebiet so gut wie nicht vorhanden.
Die Erfassung dient der Ermittlung des Umweltzustandes im Rahmen der Umweltprüfung. Für das erforderliche Verfahren nach BaumSchVO können die hier ermittelten Daten lediglich als Anhaltspunkt dienen.
Insgesamt wurden im Plangebiet 49 Einzelbäume kartiert. Davon machen mit zehn Exemplaren Ahorne (Acer spec.) den größten Anteil aus. Es folgen Pappeln (Populus spec) mit neun Exemplaren sowie Götterbäume (Ailanthus altissima) und Birken (Betula pendula) mit je fünf Exemplaren. Mehrfach anzutreffende Säulenpappeln (Populus nigra ’Italica’) haben gebietsprägenden Charakter. Die Vitalität der Bäume ist überwiegend gut.
Alle Baumstandorte sowie Angaben zu Art, Größe und Vitalität sind der Karte „Biotoptypen und Baumbestand“ sowie der zugehörigen Tabelle zu entnehmen.
Der Verlust von Bäumen im Bereich der planfestgestellten Ausgleichsmaßnahme 2.4 ist bei Überplanung der Fläche vollständig auszugleichen. Daher erfolgte für diesen Bereich eine vollständige Kartierung der Einzelbäume unabhängig von ihrem Stammumfang. Insgesamt stocken auf der Fläche 29 Bäume, von denen vier den Schwellenwert der Baumschutzverordnung überschreiten (Nr. 302, 303, 311, 313). Es handelt sich überwiegend um Wildaufwuchs von Pionierarten wie Robinie (Robinia pseudoacacia), Ahorn (Acer negundo, Acer platanoides) und Pappel (Populus tremula, Populus canescens). Planmäßig angepflanzt wurden 11 Rosskastanien (Aesculus hippocastanum).
Bäume der Ausgleichsmaßnahme 2.4 (im Geltungsbereich des Bebauungsplans 1-62a)
Nr.
Wissenschaftlicher Name
Deutscher Name
Stammumfang
302
Populus tremula
Zitterpappel
64/52/38/34/46/50
303
Populus canescens
Graupappel
72/51
311
Robinia pseudoacacia
Scheinakazie
150/145/49
313
Acer negundo
Eschenahorn
63/55
498
Acer platanoides
Spitzahorn
25/20/12
527
Quercus robur
Stieleiche
33
528
Rhus typhina
Essigbaum
30
529
Prunus avium
Vogelkirsche
35
530
Robinia pseudoacacia
Robinie
25
531
Aesculus hippocastanum
Kastanie
50
532
Aesculus hippocastanum
Kastanie
57
533
Aesculus hippocastanum
Kastanie
55
534
Aesculus hippocastanum
Kastanie
54
535
Aesculus hippocastanum
Kastanie
65
536
Aesculus hippocastanum
Kastanie
67
537
Aesculus hippocastanum
Kastanie
70
538
Robinia pseudoacacia
Robinie
40/35
539
Aesculus hippocastanum
Kastanie
71
540
Aesculus hippocastanum
Kastanie
77
541
Aesculus hippocastanum
Kastanie
58
542
Aesculus hippocastanum
Kastanie
43
543
Robinia pseudoacacia
Robinie
20
544
Robinia pseudoacacia
Robinie
20
545
Ulmus laevis
Flatterulme
46
546
Populus nigra
Schwarzpappel
10
547
Populus nigra
Schwarzpappel
42
548
Acer platanoides
Spitzahorn
15
549
Robinia pseudoacacia
Robinie
40
550
Robinia pseudoacacia
Robinie
40/42
(b)Fauna
Das Plangebiet weist Biotopstrukturen auf, die auch besonders geschützten Tierarten im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 13 als Lebensraum dienen können. Wegen der bekannten Vorkommen der Blauflügligen Ödlandschrecke (Oedipoda caerulescens) und der Springspinne (Pellenes nigrociliatus) als Zielarten des Biotopverbundes wurde das Plangebiet als Kernfläche des Berliner Biotopverbundsystems identifiziert. Der südliche, noch für Gewerbe bzw. Wohnen genutzte Teil des Plangebiets entlang der Heidestraße ist von eher geringer faunistischer Bedeutung. Im Rahmen des Scopings wurden die nachfolgend dargestellten Artengruppen für eine vertiefte Untersuchung ausgewählt und nachfolgend fachgutachterlich untersucht.
Fledermäuse
Das faunistische Fachgutachten zu potentiellen Fledermausvorkommen (Gutachter: Dipl. Biol. T. Teige) diente der Quartierermittlung und der Einschätzung der Lebensraumeignung vorhandener Gebäude und Baumbestände. Dazu fanden zwischen August und November 2009 vier Begehungen statt. Der Untersuchungsumfang ermöglichte eine Untersuchung des Spätsommer- und Herbstaspektes. Da im genannten Zeitraum mögliche Wochenstuben schon aufgelöst sind, konnte in dieser Hinsicht keine Quartierssuche erfolgen. Es wurden zwei Fledermausarten nachgewiesen. Alle Fledermausarten sind nach Anhang IV FFH-Richtlinie streng geschützt.
Für die Breitflügelfledermaus (Eptesicus serotinus), die die Bahnbrache zu Jagdzwecken nutzt, liegen im Plangebiet zwei Einzelnachweise vor. Da sie häufig auf Dachböden, in Zwischenwänden, Rollladenkästen, hinter Fensterläden oder Wandverkleidungen nistet, bestehen möglicherweise Einzelquartieren in der Wohnbebauung an der Heidestraße. Quartiersnachweise liegen jedoch nicht vor.
Die Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus) konnte bei den Begehungen regelmäßig beobachtet werden. Sie ist vorrangig ein Spaltenbewohner an Gebäuden, kann jedoch auch in Wäldern und Parkanlagen angetroffen werden. Für diese Fledermausart wird zusätzlich zur Jagdreviersnutzung eine Quartiersnutzung in der Wohnbebauung entlang der Heidestraße vermutet, da Individuen in der Nähe der Gebäude beobachtet wurden. Ein direkter Quartiersnachweis wurde jedoch nicht erbracht.
Der vorhandene Baumbestand hat nur ein geringes bis sehr geringes Quartierpotential.
Die Untersuchung der Fledermausfauna schließt das Vorkommen weiterer Fledermausarten nicht aus. Es wird vermutet, dass im Umfeld des Plangebiets nachgewiesene Arten insbesondere den Bereich östlich der Heidestraße als Lebensraum oder Jagdrevier nutzen. Der Berlin-Spandauer-Schifffahrtskanal vernetzt die Jagdlebensräume am westlichen Stadtrand mit innerstädtischen Lebensräumen im Bereich Tiergarten / Potsdamer Platz.
Vögel
Im Zeitraum vom 10. April 2010 bis 10. Juni 2010 wurde der Vogelbestand im Gebiet östlich und westlich der Heidestraße in fünf vollständigen Begehungen und drei Begehungen zur gezielten Nachsuche bestimmter Arten untersucht (Gutachter Dipl. Ing. P. Meffert). Dabei wurden 23 brütende Vogelarten sowie sechs Arten als Nahrungsgäste nachgewiesen. Es handelt sich um europäische Vogelarten im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 12 BNatSchG. Im Einzelnen wurden Blaumeise, Brachpieper, Dorngrasmücke, Elster, Feldsperling, Girlitz, Hausrotschwanz, Haussperling, Klappergrasmücke, Kohlmeise, Nebelkrähe, Ringeltaube, Steinschmätzer und Stieglitz kartiert. Besonders hervorzuheben sind dabei folgende Arten:
Brachpieper (Anthus campestris, ein Brutpaar, Rote Liste (RL) vom Aussterben bedroht, streng geschützt nach Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV)) und Steinschmätzer (Oenanthe oenanthe, zwei Brutpaare,RL vom Aussterben bedroht) sind als Sukzessionsfolger typische bodenbrütende Arten der Offenlandschaften. Ihr Erhaltungszustand ist in Berlin als ungünstig-schlecht einzustufen.
Die Dorngrasmücke (Sylvia communis, zwei Brutpaare, RL Vorwarnliste) besiedelt ebenfalls Offenlandschaften. Im Gegensatz zu Brachpieper und Steinschmätzer benötigt sie jedoch Gehölzstrukturen wie Gebüsche zum Nestbau. Ihr Erhaltungszustand ist in Berlin als ungünstig-unzureichend einzustufen. Die Brutstätten der Arten befinden sich auf dem ehemaligen Bahngelände.
Der Girlitz (Serinus serinus, ein Brutpaar, RL Vorwarnliste) brütet im Garten des Hauses Heidestraße 45. Er ist außer in strukturierten Offenlandschaften auch in städtischen Umgebungen wie Parks, Gärten und Friedhöfen anzutreffen. Er ist in Berlin zwar häufig, es wurde in den letzten 25 Jahren jedoch ein deutlicher Bestandsrückgang verzeichnet. Daher ist sein Erhaltungszustand als ungünstig-unzureichend einzustufen.
Zauneidechse
Im Zeitraum zwischen August und September 2009 fand eine Begutachtung des Plangebiets auf das Vorkommen von Zauneidechsen (Lacerta agilis) statt (Gutachter: Dipl. Ing. J. Scharon). Ein Nachweis konnte nicht erbracht werden. Limitierende Faktoren sind vermutlich die Kleinräumigkeit der zu Brutzwecken notwendigen Sandflächen sowie die starke Barrierewirkung der Bahntrasse.
Laufkäfer, andere Insekten und Webspinnen
Während eines Fangzeitraums von zwölf Wochen im Jahr 2010 wurden im Untersuchungsgebiet östlich und westlich der Heidestraße insgesamt 51 Laufkäferarten nachgewiesen (Gutachter Dr. K.-H. Kielhorn). Für das Plangebiet nennt der Gutachter folgende Laufkäferarten als gefährdet und/oder gesetzlich geschützt:
Amara curtisnas (RL Berlin stark gefährdet)
Dünen-Sandlaufkäfer Cicindela hybrida (besonders geschützt nach BArtSchV)
Dyschirius angustatus (RL Berlin stark gefährdet)
Elaphorus parvulus (RL Berlin vom Aussterben bedroht)
Sand-Haarschnellläufer Harpalus calceatus (RL Berlin vom Aussterben bedroht)
Dünen-Schnellläufer Harpalus melancholicus (RL Berlin vom Aussterben bedroht)
Vierpunkt-Krallenläufer Lionychus quadrillum (RL Berlin vom Aussterben bedroht)
Außerhalb des eigentlichen Untersuchungsumfangs wurden folgende Arten festgestellt:
Blauflüglige Ödlandschrecke Oedipoda caerulescens, (besonders geschützt, Zielart des Berliner Biotopverbundes)
Violetter Feuerfalter Lycaena alciphron (RL Berlin (West) gefährdet, besonders geschützt nach BArtSchV)
Springspinne Pellenes nigrociliatus (RL Berlin vom Aussterben bedroht, Zielart des Berliner Biotopverbundes)
Krabbenspinne Thomisus onustus (RL Berlin vom Aussterben bedroht).
Streng geschützte Arten wurden nicht nachgewiesen.
Der Gutachter schätzt das Plangebiet westlich der Heidestraße als wertvoll ein (landesweite Bedeutung für den Artenschutz der Tiergruppe).
Stechimmen
Zur Untersuchung der im Plangebiet vorkommenden Stechimmenfauna fanden zwischen Mitte Juni und Anfang September 2009 vier Begehungen statt (Gutachter: Dr. C. Saure). Dabei wurden 74 Hautflüglerarten (30 Wespen- und 44 Bienenarten) nachgewiesen. Da das Frühjahr als Untersuchungszeitraum nicht zur Verfügung stand, ist eine höhere Gesamtzahl von etwa 120 Arten zu erwarten. Dies entspricht einem durchschnittlichen Wert für innerstädtische Brachflächen in Berlin. Nach der Roten Liste von Berlin gelten sieben der nachgewiesenen Arten als mehr oder weniger stark gefährdet. Besonders hervorzuheben sind die vier in Berlin stark gefährdeten Arten Heide-Feldwespe (Polistes nimpha), Kreiselwespe (Bembix rostrata), Vierbindigen Furchenbiene Halictus quadricinctus und die Mörtel- und Blattschneiderbiene Megachile pilidens. Besonders geschützt sind alle heimischen Wildbienenarten sowie die Kreiselwespe. Ein Teil der Stechimmenarten (13 Wespen- und 12 Bienenarten) sind nur im Untersuchungsbereich und nicht auf angrenzenden Flächen vorgefunden worden und damit möglicherweise Refugialarten.
Die Bereiche östlich und westlich der Heidestraße werden als regional bedeutsame Flächen mittlerer Wertigkeit eingestuft. Besonders wertvoll sind dabei die im nördlichen Plangebiet vorliegenden unversiegelten Böden mit Kraut- und Staudenfluren sowie die Magerrasenbestände. Infolge der stärkeren Versiegelung der südlichen Bereiche kommt ihnen nur eine untergeordnete Bedeutung für die Stechimmenfauna zu.
Nachweise weiterer besonders geschützter Tierarten liegen nicht vor.
II.2.1.3 Schutzgut Boden
(a)Bodenart, Bodentyp, Versiegelung
Das Plangebiet liegt in der Schmelzwasserrinne des Berliner Urstromtals. Im Verlauf der eiszeitlichen Entwicklung wurden in der Spreeniederung ausgedehnte Talsande abgelagert, die zum Teil von Geschiebemergel unterlagert sind. Der Umweltatlas Berlin kartiert die Böden im Plangebiet als Sande (mS, fS, Sl3) und sandige Lehme (SL3) mit einem hohen Anteil eckig-kantiger Steine im Ober- und Unterboden.
Hinsichtlich des Bodentyps sind sie als Verkehrsflächen oder innerstädtische Aufschüttungs- bzw. Abgrabungsflächen auf Lockersyrosem, Regosol und Pararendzina anzusprechen.
Im Rahmen der Altlastenuntersuchung wurde festgestellt, dass zudem in diese Sande organische Schichten, insbesondere Torfe und untergelagerte Mudden, eingelagert sind. Geschiebemergel wurde bei den Untersuchungen hingegen nicht angetroffen.
Nach der Biotoptypenkartierung werden insgesamt rund 60 % der Flächen des Bebauungsplans als Wohn- und Gewerbefläche (38 %) oder als Verkehrsflächen (20 %) genutzt. In diesen Bereichen können die Böden ihre ökologische Funktion (Filter-, Puffer- und Transformatorfunktion, Lebensraum, Ertrags- und Archivfunktion) nicht mehr oder nur noch sehr eingeschränkt erfüllen. Den Böden der verbleibenden Flächen kommt eine geringe ökologische Funktion zu. Als Folge der ehemaligen Eisenbahnnutzung sind sie mit hohen Anteilen von Schutt, Schotter und Kies durchsetzt, was ihre ökologische Leistungsfähigkeit einschränkt.
In den Erläuterungen zur Biotoptypenkartierung wird die Ermittlung der Versiegelung wie folgt vorgenommen: die Wohn- und Gewerbefläche werden als vollversiegelt vorausgesetzt. Die Verkehrsflächen werden, ausgehend von der Befestigungsart, größtenteils als teilversiegelt (17 %) und versiegelt (3 %) eingestuft, eine kleine Teilfläche (unter 1 %) auch als unversiegelt. So ergibt sich in der Gesamtbilanz ein Anteil von 41 % vollversiegelten, 17 % teilversiegelten und 42 % unversiegelten Flächen.
Versiegelte und teilversiegelte Flächen im Bereich von Gärten, mit Vegetation überwachsene Schotterbetten ehemaliger Gleisanlagen und unterirdische Fundamentreste bleiben in dieser Betrachtung unberücksichtigt.
(b)Bodenbelastungen
Aufgrund der Vornutzung als Bahnfläche seit Mitte des 19. Jahrhunderts entstanden im Plangebiet Bodenverunreinigungen hauptsächlich durch Bahnnutzungen, bahnaffine gewerbliche Nutzungen und Auffüllungen. Im Bodenbelastungskataster (BBK) wird das gesamte Plangebiet unter den Katasternummern
16345 (ehemalige Tankstelle Heidestraße 23)
10262 (ehemaliger Parkplatz des Containerbahnhofs HUL an der Heidestraße),
1283 (Gewerbestandort Heidestraße 46 - 52),
383 (Heidestraße 54/55),
10758 (Döberitzer Str. 3) und
831 (übriger Bereich)
als Altlast bzw. altlastenverdächtige Fläche geführt.
Untersuchungen und Sanierungen im Bereich des ehemaligen Hamburg-Lehrter-Container-bahnhofs reichen bis in die Anfänge der 90iger Jahre zurück. Es wurden mehrere historische Erkundungen durchgeführt, die auf Grundlage der Nutzungsgeschichte altlastenverdächtige Standorte eingrenzten. Die Standorte werden in den Gutachten als Altlastenverdachtsflächen (ALVF) bezeichnet, der Umweltbericht verwendet die neutralere Bezeichnung Kontaminationsfläche (KF).
Zur weiteren Erkundung wurde für das Plangebiet eine Orientierende Untersuchung der Altlastenverdachtsflächen durchgeführt. Entsprechend den Eigentumsverhältnissen wurden zwei Gutachterbüros beauftragt. Die Untersuchung des Flurstücks 285 (am nördlichen Ende der Heidestraße) mit der KF 117 sowie der Flurstücke 52/1, 58, 62/1 und 257 (Bebauung am südlichen Ende der Heidestraße und an der Döberitzer Straße) mit den KF 126, 127 und 62 erfolgte im Auftrag der CA Immo (Boss 12/2011), die des übrigen Geltungsbereichs im Auftrag der Deutschen Bahn AG (C&E 11/2010). Teilflächen (KF 049, 108, 109, 110) wurden im Rahmen einer Detailuntersuchung vertieft begutachtet (Alenco 12/2012). In diesem Zusammenhang wurde auch die KF 111 neu in die Begutachtung aufgenommen. Durch die untere Bodenschutzbehörde eingeforderte Nachuntersuchungen fanden im Sommer 2013 statt (Alenco 9/2013). Dabei wurde vor allem eine EOX-Belastung in der KF 108 räumlich eingegrenzt.
Hinsichtlich der Einzelflächen kommen die Gutachter zu folgenden Ergebnissen:
KF B-01019-048
Bezeichnung: Heizöltank
BKK: 831
Größe: 2.300 m²
Befund und gutachterliche Einschätzung: Es handelt sich um eine ehemalige Containertankstelle mit Tanklager. Bei den Untersuchungen wurden keine Bodenbelastungen festgestellt. Daher werden weitere Maßnahmen nicht für erforderlich gehalten.
KF B-01019-049
Bezeichnung: Wagenhalle
siehe KF B-01019-109
KF B-01019-050
Bezeichnung: ehemalige Wagenhalle
BKK: 831
Größe: 4.000 m²
Befund und gutachterliche Einschätzung: Es handelt sich um eine ehemalige Wagenhalle mit Arbeitsgruben und Werkstatt. Bei den Untersuchungen wurden im Grundwasser geringfügig über dem Geringfügigkeitsschwellenwert (GFS) der „Bewertungskriterien für die Beurteilung von Grundwasserverunreinigungen in Berlin“ (Berliner Liste 2005; ABl. S. 2683) liegende Gehalte an Naphthalin festgestellt, die eine latente Gefährdung des Grundwassers bedeuten. Er liegt aber noch wesentlich unterhalb des sanierungsbedürftigen Schadenswertes (SSW). Weitere Maßnahmen werden nicht für erforderlich gehalten.
KF B-01019-062
Bezeichnung: Döberitzer Straße 3
BKK: 10758
Größe: 3.500 m²
Befund und gutachterliche Einschätzung: Festgestellt wurden Bodenverunreinigungen mit Polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) und Schwermetallen (Blei, Quecksilber) und eine Grundwasserverunreinigung mit Mineralölkohlenwasserstoffen (MKW), PAK, Phenolen, Cyaniden, Arsen, ε-Caprolactam, Nicotin, Indol u. dem Herbizid Simazin. Der Gutachter empfiehlt bei Baumaßnahmen einen Aushub oder eine Überdeckung der belasteten Bereiche. Weiterhin sind baubegleitende Untersuchungen des Oberbodens erforderlich.
KF B-01019-069
Bezeichnung: ehemaliges Öllager
BKK: 831
Größe: 160 m²
Befund und gutachterliche Einschätzung: Bei den Untersuchungen wurden im Grundwasser geringfügig über dem GFS liegende Gehalte an PAK festgestellt, die eine latente Gefährdung des Grundwassers bedeuten. Weitere Maßnahmen werden nicht für erforderlich gehalten.
KF B-01019-100
Bezeichnung: Batterieraum, Werkstätten, Kohlenbansen
BKK: 831
Größe: 1.600 m²
Befund und gutachterliche Einschätzung: Bei den Untersuchungen wurden leicht erhöhte Gehalte an Schwermetallen im Oberboden festgestellt Der PAK-Wert lag in einer Probe über dem Beurteilungswert der Berliner Liste. Untersuchungen des Grundwassers wurden nicht durchgeführt. Weitere Maßnahmen werden nicht für erforderlich gehalten.
KF B-01019-102
Bezeichnung: Störfallplatz mit Trafostation
BKK: 831
Größe: 1.100 m²
Befund und gutachterliche Einschätzung: Die Fläche umfasst den Bereich des ehemaligen Störfallplatzes und der östlich davon gelegenen Trafostation. Die Trafostation ist derzeit noch vorhanden. Bei den Untersuchungen wurden keine Belastungen von Boden und Grundwasser festgestellt. Daher werden weitere Maßnahmen nicht für erforderlich gehalten.
KF B-01019-103
Bezeichnung: Waschplatz, Tankcontainer, Wartungshalle
BKK: 831
Größe: 1.800 m²
Befund und gutachterliche Einschätzung: Bei den Untersuchungen wurden über dem Beurteilungswert der Berliner Liste liegende Belastungen mit PAK nachgewiesen. Im Grundwasser wurden hingegen keine Schadstoffgehalte oberhalb der Schwellenwerte nachgewiesen. Da kein Eintrag der Schadstoffe ins Grundwasser erfolgt ist, werden Maßnahmen nicht für erforderlich gehalten.
KF B-01019-104
Bezeichnung: Kranunterstation
BKK: 831
Größe: 50 m²
Befund und gutachterliche Einschätzung: Bei den Bodenuntersuchungen wurden keine Bodenbelastungen nachgewiesen. Im Grundwasser wurden ebenfalls keine Schadstoffgehalte oberhalb der Schwellenwerte nachgewiesen. Daher werden weitere Maßnahmen nicht für erforderlich gehalten.
KF B-01019-105
Bezeichnung: Ehemalige Störfallgleise mit Trafostation
BKK: 831
Größe: 6.300 m²
Befund und gutachterliche Einschätzung: Bei den Untersuchungen wurden keine Belastungen von Boden und Grundwasser festgestellt. Daher werden weitere Maßnahmen nicht für erforderlich gehalten.
KF B-01019-106
Bezeichnung: Ehemaliger Lokschuppen mit Drehscheibe und Werkstatt
BKK: 831
Größe: 10.150 m²
Befund und gutachterliche Einschätzung: Bei den Bodenuntersuchungen wurden über den Beurteilungswerten der Berliner Liste liegende Belastungen mit PAK nachgewiesen. Im Grundwasser wurden hingegen keine Schadstoffgehalte oberhalb der Schwellenwerte nachgewiesen. Da kein Eintrag der Schadstoffe ins Grundwasser erfolgt ist, werden Maßnahmen nicht für erforderlich gehalten.
KF B-01019-107
Bezeichnung: Herbizid-Einsatz 1992
BKK: 831
Größe: 2.150 m²
Befund und gutachterliche Einschätzung: Der Verdacht einer Kontamination der oberflächennahen Bodenschichten durch Herbizide und organisch gebundene Halogenverbindungen wurde nicht bestätigt. Daher werden weitere Maßnahmen nicht für erforderlich gehalten.
KF B-01019-108
Bezeichnung: Ehemalige Schmiede
BKK: 831
Größe: 200 m²
Befund und gutachterliche Einschätzung: Bei der Detailuntersuchung wurden oberhalb der Prüfwerte der Bundesbodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) bzw. der Beurteilungswerte der Berliner Liste liegende Belastungen mit PAK, Benzo(a)pyren, Blei, Kupfer und Quecksilber festgestellt. Eine vollständige horizontale Eingrenzung des Schadens erfolgte nicht. Im Grundwasser wurden Überschreitungen des GFS für PAK, Kupfer und Zink festgestellt. An einer Messstelle wurde für PAK auch der Schadensschwellenwert (SSW) der Berliner Liste überschritten. Die stark erhöhten Zinkgehalte der Orientierenden Untersuchung konnten durch die Detailuntersuchung nicht bestätigt werden. Die PAK Gehalte nehmen zwischen den an- und abstromigen Messstellen um ca. 50 % ab, während sich die Werte für Zink während des Durchfließens der Untersuchungsfläche ca. verdoppeln. Da in den Bodenproben keine Zinkbelastungen festgestellt wurden, vermuten die Gutachter die Quelle der Verunreinigungen außerhalb der Untersuchungsfläche.
An einer Bohrung wurden auch erhöhte EOX-Gehalte im obersten Bodenmeter nachgewiesen. Die Nachuntersuchungen ergaben mit Ausnahme einer Probe mit einer geringfügigen Überschreitung keine Überschreitung der Nachweisgrenze. Daher ist bei der ursprünglich Probe von einer punktuellen Belastung mit unbedeutender Flächenausdehnung auszugehen.
Im Ergebnis wird festgestellt, dass die Grundwasserverunreinigungen tolerierbar sind und daher keine Maßnahmen zur Sanierung eingeleitet werden müssen. Hinsichtlich der Bodenbelastungen kann eine Gefährdung von Menschen im Falle einer direkten Exposition nicht ausgeschlossen werden. Bei einer Nutzungsänderung geht das Gutachten von einem Bodenaushub von mindestens einem Meter aus. Unter diesen Umständen kann von einer Wahrung der allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse ausgegangen werden. Bei Anlage des in diesem Bereich geplanten Spielplatzes sind ggf. weitere Untersuchungen und besondere Schutzmaßnahmen (z. B. Grabeschutz) erforderlich.
KF B-01019-109
Bezeichnung: Trafostation, Ölleitungen, Öltank, Müllablagerung
BKK: 10262
Größe: 4.250 m²
Befund und gutachterliche Einschätzung: Bei Bodensondierungen der Detailuntersuchung wurden oberhalb der Prüf- bzw. Beurteilungswerte liegende Belastungen mit MKW, PAK und Blei festgestellt. Hinsichtlich des Parameters PAK ist davon auszugehen, dass vor allem im Osten auch außerhalb der Fläche Bodenbelastungen in denselben Teufen vorliegen.
Bei den im Sommer 2012 entnommenen Grundwasserproben wurden für die Parameter Zink, Kupfer sowie den Einzelparameter Fluoranthen die jeweiligen GFS überschritten. Die Gutachter gehen von einer Tolerierbarkeit des Schadens aus. Hinsichtlich der Bodenbelastungen kann eine Gefährdung von Menschen im Falle einer direkten Exposition nicht ausgeschlossen werden. Bei einer Nutzungsänderung geht das Gutachten zumindest für die künftig unversiegelten Bereiche von einem Bodenaushub von mindestens einem Meter aus. Unter diesen Umständen kann von einer Wahrung der allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse ausgegangen werden.
Weiterhin besteht Sanierungsbedarf für einen MKW-Schaden im Grundwasser. Dies kann während der Bauausführung erfolgen, da es sich um einen kleinräumigen, klar abgegrenzten Schaden handelt. Sollte in diesem Bereich eine Injektionssohle im Grundwasser hergestellt werden, so ist die Sanierung vor Herstellung des Troges im Grundwasser durchzuführen, da sonst der Schaden verschleppt wird. Die konkrete Vorgehensweise wird im Rahmen des erforderlichen wasserrechtlichen Genehmigungsverfahrens mit der Bodenschutzbehörde abgestimmt und wird als Auflage Teil der Genehmigung sein. Der Eigentümer des Grundstücks wurde über das Sanierungserfordernis informiert.
KF B-01019-110
Bezeichnung: Tankstelle, Schmiede
BKK: 10262
Größe: 5.500 m²
Befund und gutachterliche Einschätzung: Bei Bodenuntersuchungen der Detailuntersuchung wurden oberhalb der Prüf- bzw. Beurteilungswerte liegende Belastungen mit PAK und Schwermetallen (Blei, Kupfer, Quecksilber) festgestellt. Die Belastungen gehen auch über die Flächengrenzen hinaus. Bei den entnommenen Grundwasserproben wurde für die Parameter PAK sowie Zink der jeweilige GFS überschritten. Die Gutachter gehen von einer Tolerierbarkeit des Schadens aus.
Hinsichtlich der Bodenbelastungen kann eine Gefährdung von Menschen im Falle einer direkten Exposition nicht ausgeschlossen werden. Bei einer Nutzungsänderung geht das Gutachten zumindest für die künftig unversiegelten Bereiche von einem Bodenaushub von mindestens einem Meter aus. Unter diesen Umständen kann von einer Wahrung der allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse ausgegangen werden.
KF B-01019-111
Bezeichnung: unterirdisches Tanklager
BKK: 10262
Größe: 850 m²
Befund und gutachterliche Einschätzung: Bei Bodenuntersuchungen der Detailuntersuchung wurden oberhalb der Prüf- bzw. Beurteilungswerte liegende Belastungen mit PAK und Schwermetallen (Blei, Kupfer) festgestellt. Horizontal können die Kontaminationen im nördlichen Bereich auf die Fläche begrenzt werden. Bei entnommenen Grundwasserproben wurde für den Parameter PAK der GFS überschritten. Der Einzelparameter Anthracen überschritt den sanierungsbedürftigen Schadenswert. Da u.a. kein weiterer räumlicher Eintrag auf die Flächen mehr zu erwarten ist, gehen die Gutachter von einer Tolerierbarkeit des Schadens aus.
Hinsichtlich der Bodenbelastungen kann eine Gefährdung von Menschen im Falle einer direkten Exposition nicht ausgeschlossen werden. Bei einer Nutzungsänderung geht das Gutachten zumindest für die künftig unversiegelten Bereiche von einem Bodenaushub von mindestens einem Meter aus. Unter diesen Umständen kann von einer Wahrung der allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse ausgegangen werden.
KF B-01019-117
Bezeichnung: Tankstelle Heidestr. 23
BKK: 16345
Größe: 1.000 m²
Befund und gutachterliche Einschätzung: Bei Bodenuntersuchungen 2011 wurden oberhalb der Prüf- bzw. Beurteilungswerte liegende Belastungen mit PAK festgestellt. In der Grundwasserprobe wurde eine PAK-Konzentration knapp über dem SSW nachgewiesen. Im Juni 2016 wurden die verbliebenen Kellerräume des ehemaligen Gebäudes beräumt und in Abstimmung mit der Bodenschutzbehörde ergänzende Untersuchungen durchgeführt. Die entnommenen Bodenproben waren unauffällig und bei den Grundwasserproben gab es nur geringfügige Überschreitungen der jeweiligen GFS bei den Schwermetallen Blei, Chrom und Kupfer. Die ermittelten Belastungen stehen der geplanten Festsetzung eines Gewerbegebiets (GE 1) und den damit verbundenen Nutzungen nicht entgegen, da die Anforderungen an gesunde Arbeitsverhältnisse gewahrt werden.
KF B-01019-126
Bezeichnung: Heidestr. 55
BKK: 383
Größe: 1.100 m²
Befund und gutachterliche Einschätzung: Bei Bodenuntersuchungen wurden oberhalb der Prüf- bzw. Beurteilungswerte liegende Belastungen mit PAK festgestellt. Im Grundwasser wurden erhöhte Werte adsorbierbarer organisch gebundener Halogene (AOX) gemessen. Die erneute Entnahme und Untersuchung einer Grundwasserprobe zeigte, dass leichtflüchtige halogenierte Kohlenwasserstoffe (LHKW) die Ursache für den erhöhten Wert sind. Die Ursache der Belastung ist bislang unbekannt. Die Gutachter empfehlen bei einer Umnutzung weitere Untersuchungen zur Herkunft der Belastungen, ansonsten wird ein Grundwassermonitoring empfohlen. Akuter Handlungsbedarf wird nicht gesehen. Falls nach der Umnutzung Auffüllmaterial an der Oberfläche ansteht, sind aus Vorsorgegründen Oberbodenuntersuchungen gemäß der BBodSchV notwendig.
KF B-01019-127
Bezeichnung: Heidestr. 46-52
BKK: 1283
Größe: 8.200 m²
Befund und gutachterliche Einschätzung: Die 2011 untersuchten Bodenproben zeigen nur in der Auffüllung vereinzelt erhöhte PAK und Zink-Konzentrationen. Im Grundwasser wurden erhöhte PAK und LHKW-Konzentrationen nachgewiesen. Die Ursache der LHKW-Belastung ist bislang unbekannt. Um einen Eintrag vor Ort ausschließen zu können, werden in Abstimmung mit der Bodenschutzbehörde derzeit ergänzende Grundwasseruntersuchungen durchgeführt. Dazu wurden im Zu- und Abstrom der Fläche insgesamt vier neue Grundwassermessstellen eingerichtet und beprobt. Hinweise auf Bodenbelastungen, die einer Festsetzung als Mischgebiet und den damit verbundenen Nutzungen entgegenstehen, ergaben sich nicht. Darüber hinaus haben Erfahrungen im Umgang mit einem größeren LHKW-Schaden östlich der Heidestraße gezeigt, dass es technische Möglichkeiten gibt, selbst bei gravierenden Schäden die Realisierung von Wohnungsbauvorhaben zu ermöglichen.
Zusammenfassende Bewertung
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass nach vorliegendem Kenntnisstand im Plangebiet keine Verunreinigungen des Bodens oder des Grundwassers festgestellt wurden, die akute Dekontaminations- oder Sicherungsmaßnahmen zur Abwehr von Gefahren für das Grundwasser erforderlich machen.
Für die Katasterfläche KF B-01019-127 werden derzeit in Abstimmung mit der Bodenschutzbehörde weitere Untersuchungen durchgeführt.
Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Nachnutzung der Flächen entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht grundsätzlich möglich ist. Aufgrund der voraussichtlich kleinräumigen Ausdehnung von Schäden kann davon ausgegangen werden, dass eine ggf. erforderliche Sanierung unter technischen und finanziellen Aspekten durchführbar ist.
Hinweise
Ergänzend ist anzumerken, dass trotz der vorliegenden Untersuchungen auf einer Fläche mit hohem Gefahrenpotential, wie einem ehem. Containerbahnhof und fast 150 Jahre lang genutzten Güterbahnhof, bisher unentdeckte Hotspots mit Schadstoffen nicht ausgeschlossen werden können. Dies zeigen verschiedene Beispiele, wie z. B. auf der östlichen Seite der Heidestraße, wo trotz abgeschlossener Erkundung der Altlastensituation noch ein tief reichender LHKW-Schaden im Rahmen der Bauvorbereitung entdeckt wurde, für den es vorher keinen Hinweis gab. Diese Unwägbarkeiten stehen einem Inkrafttreten des Bebauungsplans jedoch nicht entgegen, da in den meisten Fällen sowohl in rechtlicher wie auch in technisch-finanzieller Hinsicht ausreichende Möglichkeiten bestehen, solche Schäden soweit zu sanieren, dass die im Bebauungsplan vorgesehene Nutzung dennoch realisiert werden kann. Die Sanierungsverpflichtung durch den Grundstückseigentümer und das konkrete Vorgehen beim Auftreten bisher unentdeckter Boden- und/oder Grundwasserbelastungen mit Handlungsbedarf wird in den städtebaulichen Verträgen mit den beiden Haupteigentümern im Plangebiet geregelt, die übrigen Grundstücke im südlichen Plangebiet sind bereits weitgehend bebaut.
Eine den Festsetzungen des Bebauungsplans entsprechende Nachnutzung des Gebiets als Wohngebiet, Kinderspielfläche, Park- und Freizeitanlage sowie Gewerbegebiet im Hinblick auf die Wahrung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse ist auf vielen Flächen voraussichtlich ohne weitere Maßnahmen möglich, da die jeweiligen Prüfwerte der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung eingehalten werden. Dazu ist jedoch anzumerken, dass sich die Prüfwerte des BBodSchG sich auf Feststoffwerte im Oberboden (ca. 0-30 cm) beziehen. Dieser Bodentiefenbereich ist jedoch nicht separat untersucht worden, so dass nur Anhaltspunkte der Bodenbelastung im gesamten ersten Bodenmeter vorliegen. Daher wurde im städtebaulichen Vertrag vorsorglich die Regelung aufgenommen, wonach bei Realisierung der festgesetzten Nutzungen sicherzustellen ist, dass im Oberboden der unversiegelten Freiflächen die Prüfwerte für Nutzungen nach der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) eingehalten werden.
In Bereichen mit Überschreitungen ist durch Dekontaminations- oder Sicherungsmaßnahmen (Bodenaustausch, Abdeckung mir unbelastetem Boden, Versiegelung) ein Kontakt von Menschen mit belastetem Bodenmaterial zu verhindern. Unter Sandspielflächen ist ggf. zusätzlich ein Grabeschutz, der den Kontakt mit belastetem Bodenmaterial verhindert, notwendig.
Hinweise auf relevante Bodenluftbelastungen durch leichtflüchtige Schadstoffe im Geltungsbereich liegen nicht vor.
(c)Kampfmittel
Über das Vorkommen von Kampfmitteln im Plangebiet liegen keine Erkenntnisse vor. Eine Kampfmittelsuche wurde bisher nicht veranlasst.
Regelungen zur Kampfmittelsuche und ggf. -beseitigung sind jedoch in den städtebaulichen Verträgen mit den beiden Haupteigentümern im Plangebiet verankert.
II.2.1.4 Schutzgut Wasser
Im Plangebiet befinden sich keine Oberflächengewässer.
Die quartären Kiese und Sande bilden einen über 50 m mächtigen Grundwasserleiter. Als Entwässerungsbahn des Schmelzwassers sind die Böden des Berliner Urstromtals durch eine gute Grundwasserspeicherfähigkeit gekennzeichnet. Da sich die Böden des Plangebiets aus Talsanden zusammensetzen, ist der Boden natürlicherweise durch Grundwasser beeinflusst. Der Umweltatlas Berlin weist Grundwasserflurabstände von 3 - 4 m in der östlichen und 1,5 - 3 m in der westlichen Hälfte des Plangebietes aus. Im Eckbereich Heidestraße / Perleberger Straße beträgt der Abstand bis zu 7 m. Die Fließrichtung verläuft in östlicher Richtung zum Kanal.
Die Grundwasserneubildungsrate ist abhängig vom Versiegelungsgrad der Flächen und liegt nach Angaben des Umweltatlasses zwischen 150 und 400 mm/a. Der mittlere Jahresniederschlag lag im Zeitraum von 1961-1990 bei 540-555 mm/a. Die aktuelle Erhebung des Umweltatlas Berlin weist für das Plangebiet mit Werten von 300 - 400 mm/a einen hohen Gesamtabfluss von Niederschlägen aus. Die Verdunstungsrate liegt im mittleren Bereich bei 100 - 200 mm/a.
Bei Untersuchungen der Kontaminationsflächen wurden stellenweise auch Grundwasserverunreinigungen oberhalb des Geringfügigkeitsschwellenwertes bzw. des Gefahrenschwellenwertes der Berliner Liste festgestellt, die aber lokal begrenzt sind und sich auf Grund der geringen Fließgeschwindigkeit des Grundwassers nur langsam verlagern. Nähere Angaben finden sich in Kapitel II.2.1.3(b) zu Bodenbelastungen.
II.2.1.5 Schutzgüter Luft und Klima
Der Umweltatlas kartiert das Plangebiet als Belastungsbereich mit einer geringen bis mäßigen, punktuell auch hohen bioklimatischen Belastung und einer hohen Empfindlichkeit gegenüber Nutzungsintensivierungen. Ursächlich für die bioklimatische Belastung ist das Fehlen von Kaltluftentstehungsgebieten im Plangebiet und im näheren Umfeld.
Das Plangebiet liegt zum Teil im Einwirkbereich von Kaltluftströmungen aus den Freiflächen westlich der Lehrter Straße (Poststadion, Fritz-Schloß-Park). Dies wirkt sich positiv auf die bioklimatische Belastung aus. Aufgrund eines hohen Temperaturgefälles zwischen dem wärmeren Plangebiet und den niedrigeren Lufttemperaturen im Bereich des Fritz-Schloß-Parks kommt es zu autochthonen Luftaustauschprozessen. Dies führt bei sommernächtlicher Strahlungswetterlage zu Kaltluftströmungen, die Kaltluft im Umfang von bis zu 450 m³/s in das Plangebiet und im Norden bis unmittelbar an die Heidestraße transportieren. Dies bewirkt eine Reduzierung der nächtlichen Temperaturbelastung bei diesen Wetterlagen.
Die Belastung durch Luftschadstoffe ist im Plangebiet aufgrund der Lage im Zentrum Berlins und der das Plangebiet kreuzenden Hauptverkehrsstraßen hoch. Die lufthygienische Situation im Stadtgebiet ist dabei Ergebnis der Überlagerung der Immissionen aus den lokalen Quellen Straßenverkehr, Industrie und Hausbrand sowie durch überregionalen Ferntransport.
Für die Luftschadstoffe Schwefeldioxid (SO2) und Stickstoffdioxide (NOX) werden durch die 39. BImSchV kritische Werte festgelegt, deren Überschreitung unmittelbare schädliche Auswirkungen für manche Rezeptoren wie Bäume, sonstige Pflanzen oder natürliche Ökosysteme, mit Ausnahme des Menschen, haben kann. Sie liegen für SO2 bei 20 µg/m³ Luft und für NOX bei 30 µg/m³ Luft. Die an den verkehrsnahen Messstationen des Berliner Luftgüte-Messnetzes gemessenen Belastungen unterschreiten den kritischen Wert für SO2 deutlich, für NOX liegt die Belastung deutlich über dem kritischen Wert. Auf Grund der hohen Verkehrsbelastung im Plangebiet kann davon ausgegangen werden, dass diese Werte grundsätzlich übertragbar sind.
Bezüglich der Belastung mit Luftschadstoffen, die für die Gesundheit des Menschen potentiell problematisch sind, wird auf die diesbezüglichen Ausführungen zu Luftverunreinigungen in Kapitel II.2.1.1(b) verwiesen.
II.2.1.6 Schutzgut Landschaft
Nördlich der Döberitzer Straße befindet sich ein teilweise gründerzeitlich geprägter Altbaubestand, der Wohn- und Gewerbezwecken dient. Die Gebäudekörper heben sich durch ihre Höhe deutlich von ihrem Umfeld ab und bilden durch ihre Insellage einen Fremdkörper inmitten von Bahnbrachen. Nördlich davon befindet sich eine durch ehemalige Bahnanlagen und durch Gewerbeflächen geprägte Stadtlandschaft mit einer geringen Nutzungsintensität und Bebauung. Das Gebiet ist durch Gleisanlagen und Lagergebäude, offene und teilversiegelte Böden sowie Hochstauden- und Ruderalfluren sowie einzelne Säulenpappeln geprägt.
Im „Ausführlichen Verfahren“ aus den „Verfahren zur Bewertung und Bilanzierung von Eingriffen im Land Berlin“ (2013) werden folgende Kriterien zur Bewertung des Schutzgutkomplexes Landschaftsbild/Erholung benannt:
Erkennbarkeit des Stadt- und/oder Naturraumes
Anteil landschaftstypischer und/oder gestalterisch wertvoller Elemente sowie Nutzungs- und Strukturvielfalt
Visuelle Ungestörtheit
Freiflächenversorgung
Innere und äußere Erschließung/Verbindungsfunktion
Freiheit von akustischen und/oder geruchlichen Beeinträchtigungen.
Bei einer überschlägigen Bewertung nach diesen Kriterien kann dem Plangebiet in seinem derzeitigen Zustand nur eine geringe Wertigkeit für das Landschafts- und Siedlungsbild zugesprochen werden.
II.2.1.7 Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans 1-62a befinden sich keine Baudenkmale, Denkmalbereiche, Gartendenkmale oder Bodendenkmale.
II.2.2Entwicklung des Umweltzustandes beiDurchführung der Planung
II.2.2.1 Schutzgut Mensch
(a)Lärm
Die bei vollständiger bzw. schrittweiser Realisierung des Bebauungsplans 1-62a im Plangebiet zu erwartenden Lärmimmissionen wurden für den Prognosehorizont 2025 berechnet und bewertet (ALB 4/2016). Die wesentlichen Lärmbeeinträchtigungen gehen von den Schallquellen Straßenverkehr und Schienenverkehr aus; weitere Lärmquellen wie Gewerbe und Luftverkehr wurden für das Plangebiet als schalltechnisch nicht relevant eingeschätzt und daher nicht in die Untersuchung einbezogen.
Bei der Berechnung der Geräuschemissionen des Straßenverkehrs wurden die Heidestraße in ihrem im Bebauungsplan 1-63 geplanten Ausbau, die geplanten Erschließungsstraßen im Plangebiet sowie die umliegenden auf das Plangebiet einwirkenden Hauptverkehrsstraßen berücksichtigt. Für die Heidestraße wird dabei von einer prognostizierten Verkehrsbelegung (DTV) durch rund 43.000 Fahrzeuge am Tag südlich und rund 24.000 Fahrzeuge nördlich der Sellerstraße ausgegangen. Die Belastung der Planstraßen wird mit 1.500 bis 3.100 Fahrzeugen täglich prognostiziert.
Weitere Lärmemissionen gehen von den westlich des Plangebiets gelegenen Bahnstrecken aus. Wesentlichen Einfluss, insbesondere auf die nächtliche Lärmbelastung hat dabei der Güterverkehr mit einer Wendeanlage für Güterzüge, die unmittelbar an das Plangebiet angrenzt.
Die Prognosen der schalltechnischen Untersuchung zeigen, dass die von den Straßen und Bahnanlagen ausgehenden Verkehrsgeräusche die im Plangebiet vorgesehenen Bebauungen und Freiräume maßgeblich beeinträchtigen werden.
Die höchsten Beurteilungspegel werden im Prognosejahr 2025 in Bezug auf den Straßenverkehrslärm voraussichtlich an den Gebäudefassaden entlang der Heidestraße mit am Tag bis zu 74 dB(A) und in der Nacht bis zu 68 dB(A) erreicht. Auch die Gebäude entlang der von der Heidestraße abgehenden Erschließungsstraßen und Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung werden orientierungswert-überschreitenden Lärmbelastungen ausgesetzt sein.
Auch durch die Schallquelle Schienenverkehrslärm werden für das Jahr 2025 sehr hohe Beurteilungspegel mit bis zu 74 dB(A) tags und 71 dB(A) nachts für die der Bahn zugewandten Gebäudeseiten, vor allem im Norden des Gewerbegebietes, prognostiziert. Bahnseitig etwas geringeren Lärmbelastungen sind die Gebäude im gegenüber den Gleisanlagen weiter zurückgesetzten Sondergebiet (bis zu 69 dB(A) tags und 66 dB(A) nachts) und im Mischgebietsteil MI 4.2 ausgesetzt, wo die Gütergleise enden und die übrigen Gleise teilweise in Troglage verlaufen. Ganz im Süden sind hier deshalb lediglich Überschreitungen der Orientierungswerte nach DIN 18005-1 im Nachtzeitraum (bis zu 56 dB(A)) zu erwarten.
Für die Innenhoffassaden im Mischgebiet und im Sondergebiet ist die Eigenabschirmung der Gebäude im endgültigen Ausbauzustand ausreichend wirksam, um die Orientierungswerte der DIN 18005-1 weitgehend einzuhalten. Lediglich in den obersten Geschossen sind Überschreitungen möglich. Sie betreffen im MI 1 das achte bis zehnte Vollgeschoss, im MI 2 das zehnte Vollgeschoss und im Sondergebiet das neunte und zehnte Vollgeschoss.
Um Doppelungen in der Begründung zu vermeiden, wird hinsichtlich der Lärmsituation in Gebäuden und wohnungsbezogenen Außenwohnbereichen (Balkonen, Loggien, Terrassen) im Weiteren auf die Ausführungen in Kapitel III.3.7.1 verwiesen.
Im Folgenden wird die prognostizierte Lärmsituation auf den geplanten privaten und öffentlichen Freiflächen im Plangebiet beschrieben und unter dem Aspekt der freiraumbezogenen Erholung bewertet. Grundlage der Ausführungen sind die für 2025 prognostizierten Tag-Beurteilungspegel in Bodennähe (2 m über Gelände) im Vollausbauzustand.
Private Freiflächen in den Baugebieten mit Wohnnutzung
In den geplanten Mischgebieten MI 1 – MI 3 sowie MI 4.1 und im aufgrund der Zulässigkeit von Wohnnutzungen analog zu betrachtenden Sondergebiet wird durch die Festsetzungen des Bebauungsplans (Baulinien, geschlossene Bauweise, Mindestbauhöhe) und Regelungen des städtebaulichen Vertrags (zusammenhängende Realisierung der Baublöcke) die Ausbildung von lärmgeschützten Blockinnenbereichen gewährleistet. Mit prognostizierten Pegeln von meist unter 50 dB(A) tags kann in den Innenhöfen unter Lärmschutzaspekten eine gute Freiraumqualität erreicht werden. Die nicht überbaubaren Grundstücksflächen am nördlichen Rand des Sondergebietes sowie zwischen den beiden Baublöcken im Mischgebietsteil MI 3 sind hingegen bei Beurteilungspegeln zwischen 58 und 70 dB(A) nur eingeschränkt nutzbar.
Im Mischgebietsteil MI 4.2 wird unter Berücksichtigung der Eigentumsverhältnisse und der Bestandsbebauung auf die Festsetzung von Baulinien und die vertragliche Bindung zur gemeinsamen Errichtung einer Neubebauung verzichtet, langfristig kann ein ausreichender Lärmschutz auf den blockinternen Grundstücksfreiflächen aber über die Festsetzung einer geschlossenen Bauweise und einer Mindestbauhöhe gewährleistet werden. Im endgültigen Ausbauzustand sind hier, wie in den anderen Mischgebieten auch, Lärmbelastungen von unter 50 dB(A) zu erwarten.
Bis zur vollständigen Realisierung der Blockrandbebauung sind die bestehenden höheren Lärmbelastungen auf den Freiflächen - unter Berücksichtigung der Vorbelastung - hinnehmbar, da selbst bei einem Fehlen jeglicher Abschirmung durch eine bahnseitige Neubebauung die Belastungen im Gebiet tags unterhalb des zweiten Dringlichkeitsstufe des Lärmaktionsplans von 65 dB(A) liegen würden. Eine ungestörte Kommunikation im Freien (hierfür setzen die Gutachter einen Schwellenwert 62 dB(A) an) wäre ebenfalls in weiten Teilen des Gebiets möglich.
Private Freiflächen in den Gewerbegebieten
Das geplante eingeschränkte Gewerbegebiet GE 1 im Norden des Geltungsbereichs ist von drei Seiten (Heidestraße, Perleberger Straße, Bahnanlagen) dem Verkehrslärm ausgesetzt. Aufenthaltsqualitäten im Freiraum können hier nur entstehen, wenn mindestens teilweise eine zu den Lärmquellen hin abschirmende Bebauung realisiert wird; dies ist aus wirtschaftlichen Gründen zu erwarten. Wenn sowohl an der Heidestraße / Perleberger Straße als auch entlang der Bahnstrecke eine weitgehend geschlossene Bebauung errichtet wird, entstehen im Innenbereich des Blocks Bereiche, in denen der Tag-Orientierungswert der DIN 18005-1 für Gewerbegebiete von 65 dB(A) deutlich unterschritten werden. Eine ungestörte Kommunikation im Freiraum (hierfür setzen die Gutachter einen Schwellenwert von 62 dB(A) an) würde unter diesen Umständen zumindest auf den zur Planstraße 1.1 orientierten Flächen möglich sein.
Falls eine abschirmende Bebauung auf größeren Abschnitten straßen- oder bahnseitig fehlt, können Lärmpegel von über 65 dB(A) tags für Teilbereiche nicht ausgeschlossen werden. Die Überschreitungen sind hinnehmbar, weil die Freiflächen im Gewerbegebiet allenfalls einem kurzfristigen Aufenthalt (z.B. während Arbeitspausen) dienen und im direkten Schallschatten der Gebäude jeweils auch ruhige Aufenthaltsbereiche entstehen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass Gewerbegebiete auf Grund ihres zulässigen Störgrades schon vom Grundsatz her allenfalls eingeschränkt für die Erholung geeignet sind. Aus diesen Gründen ist auch die Festsetzung einer geschlossenen Bauweise nicht erforderlich, zumal damit die Eigenart eines Gewerbegebietes eingeschränkt werden würde.
Die nicht überbaubare Grundstücksfläche am Nordrand des Plangebiets wird unter Lärmgesichtspunkten nur eine geringe Aufenthaltsqualität erreichen können, sie soll aber auch vorrangig Verbindungsfunktionen für Fußgänger zum geplanten S-Bahnhof übernehmen.
Der südliche Teil des Gewerbegebietes (GE 2.1 und GE 2.2) wird vor allem durch den Lärm der westlich angrenzenden Bahnanlagen beeinflusst. Die nicht überbaubaren Grundstücksflächen auf der bahnzugewandten Seite des Baugebiets sind für einen Aufenthalt im Freien nicht geeignet, der gebietsbezogene Orientierungswert von 65 dB(A) wird hier mit Werten von bis zu 72 dB(A) durchgehend überschritten. Entlang der Bahnanlagen wird deshalb eine durchgängige Bebauung (als abweichende Bauweise) mit einer Mindesthöhe von fünf Vollgeschossen festgesetzt. Dadurch wird eine Abschirmung der bahnabgewandten Flächen vom Bahnlärm erreicht und dort die Einhaltung der Orientierungswerte für Gewerbegebiete sichergestellt. Wenn die nicht überbaubaren Grundstücksflächen an der Planstraße 1 im endgültigen Ausbauzustand durch die Baublöcke der Mischgebiete MI 1 - MI 3 zusätzlich auch gegen den Lärm der Heidestraße abgeschirmt werden, entstehen hier relativ ruhige Bereiche mit Pegeln von oft unter 60 dB(A), in denen gewerbliche Freiraumnutzungen, wie z.B. Cafés gut möglich sind.
Öffentliche Parkanlage mit Kinderspielplatz
Die zweigeteilte öffentliche Parkanlage mit Kinderspielplatz im Süden des Plangebiets wäre ohne Lärmschutzmaßnahmen Lärmpegeln von bis zu 71 dB(A) ausgesetzt, die eine Nutzbarkeit in Frage stellen würden.
Deshalb wurde gutachterlich untersucht, in welchem Umfang die Errichtung von Lärmschutzwänden am Rand Parkanlage als aktive Lärmschutzmaßnahme zu einer Einhaltung des Orientierungswertes von 55 dB(A) für Parkanlagen gemäß DIN 18005-1 bzw. des Schwellenwerts von 62 dB(A) für eine noch weitgehend ungestörte Kommunikation im Freiraum beitragen kann.
Es wurde ermittelt, dass selbst eine maximal 7,0 m hohe und ca. 310 m lange Lärmschutzwand für eine näherungsweise Einhaltung von 55 dB(A) tags im Bereich der gesamten Parkanlage nicht ausreichend wäre, u.a. da die Wand Straßenverkehrslärm nicht ausreichend abschirmen kann und auch der Schienenlärm aufgrund der Hinterstrahlung des nördlichen Wandendes sowie von Reflexionen an den Süd-Westfassaden der im Baugebiet MI 4.1 zulässigen Bebauung nicht unter einen hierdurch bestimmten Pegel abgesenkt werden kann. Für eine näherungsweise Einhaltung von 62 dB(A) wäre eine 160 m lange und maximal 2,5 m hohe Lärmschutzwand erforderlich.
In der Abwägung mit anderen städtebaulichen Gründen, insbesondere der Beeinträchtigung des Stadtbildes, wird als Kompromiss die Errichtung einer 5 m hohen und 225 m langen absorbierenden Lärmschutzwand zwischen öffentlicher Grünfläche und Bahnanlage im Bebauungsplan festgesetzt. Damit können nahezu auf der gesamten Fläche Pegel unter 60 dB(A) sichergestellt werden, die zwar über dem Orientierungswert für Parkanlagen liegen, jedoch eine ungestörte Kommunikation (Schwellenwert 62 dB(A)) sicherstellen und angesichts der geplanten eigenlärmerzeugenden Spielflächennutzung eine tragfähige, abwägungsgerechte Lärmschutzmaßnahme darstellen. Durch Regelungen im städtebaulichen Vertrag wird sichergestellt, dass die Lärmschutzwand vor Nutzung der Parkanlage verbindlich zu errichten ist.
Fußgängerbereich (Nordhafenplatz)
Auf der Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung „Fußgängerbereich“, d.h. auf dem so genannten „Nordhafenplatz“ liegt ebenfalls eine hohe Lärmbelastung vor. Dabei dominiert eindeutig der Straßenverkehrslärm der Heidestraße, während der Bahnlärm nur eine untergeordnete Rolle spielt und langfristig durch die Bebauung im Gewerbegebietsteil GE 2.1 abgeschirmt wird.
Da die Platzfläche neben ihrer Verbindungsfunktion zum geplanten S-Bahnhof für Fußgänger- und Radfahrer auch Aufenthaltsfunktionen übernehmen und für die Feierabend- und Kurzzeiterholung nutzbar sein soll, wird zur Beurteilung der Lärmbelastung ebenfalls der Schwellenwert für eine weitgehend ungestörte Kommunikation von 62 dB(A) tags herangezogen, da die die DIN 18005-1 keine Orientierungswerte für Verkehrsflächen vorgibt.
Ein Beurteilungspegel von 62 dB(A) wird auch im endgültigen Ausbauzustand auf großen Teilen der Platzfläche überschritten; meist liegt die prognostizierte Lärmbelastung bei 62 bis 65 dB(A), im Nahbereich der Heidestraße (bis in eine Tiefe von rund 20 m) zwischen 65 und 70 dB(A)
Im Zusammenhang mit der ursprünglich geplanten Festsetzung als öffentliche Grünfläche wurde im Bebauungsplanverfahren gutachterlich untersucht, in welchem Umfang die Errichtung einer Lärmschutzwand gegenüber der Heidestraße zu einer nachhaltigen Lärmminderung beitragen kann. Im Ergebnis wurde festgestellt, dass eine Lärmschutzwand mit gestaffelter Höhe zwischen 3,5 und 5,0 m erforderlich wäre, um zumindest im Vollausbauzustand den Zielwert von 62 dB(A) fast vollflächig (Ausnahme: Bereiche nahe der Durchwegungen zur Heidestraße) einhalten zu können. In Abwägung mit städtebaulichen Belangen (v. a. Sichtbeziehungen zwischen den Quartiersteilen und Grün- und Freiflächen östlich und westlich der Heidestraße) wurde eine solche Maßnahme jedoch als unverträglich eingestuft.
Ob im Zuge der Realisierung kleinräumig wirksame lärmabschirmende Gestaltungselemente integriert werden können, um die Aufenthaltsqualität in Teilbereichen zu erhöhen, ist in der Entwurfsplanung bzw. im vertraglich vereinbarten Gestaltungswettbewerb als Qualitätssicherungsverfahren zu klären.
Lärmsituation bei einer teilweisen Realisierung der Bebauung
Die dargestellte Prognose geht von einer vollständigen Realisierung der durch den Bebauungsplan ermöglichten Bebauung aus. Aber auch solange eine abschirmende Bebauung an der Bahnstrecke (GE 1 und GE 2) noch nicht errichtet wurde, ist hinsichtlich der Lärmbelastung der öffentlichen und privaten Freiflächen nicht von wesentlich anderen Schallpegeln auszugehen. Da die Baublöcke an der Heidestraße jeweils im Zusammenhang errichtet werden (Sicherung durch städtebaulichen Vertrag), ist für die Innenhöfe zu jedem Zeitpunkt von einer Einhaltung der Orientierungswerte für Mischgebiete auszugehen. Auf dem Nordhafenplatz wären die Beurteilungspegel im westlichen Teil leicht höher, eine erheblich veränderte Belastungssituation wäre aber insgesamt nicht zu erwarten. Der Schallschutz für die öffentliche Grünfläche im Süden des Plangebietes wird durch die Errichtung der Lärmschutzwand gesichert. Ein Fehlen der nördlich angrenzenden Bebauung hat darauf keinen Einfluss.
(b)Luftschadstoffe
Aufgrund der sensiblen Ausgangslage und des geplanten Ausbaus der Heidestraße wurde ein Fachgutachten zur verkehrsbedingten Luftschadstoffbelastung beauftragt (VCDB 11/ 2011). Zur Ermittlung der lufthygienischen Auswirkungen des Ausbaus der Heidestraße und der Realisierung der geplanten Baublöcke beiderseits der Straße wurden die Immissionskonzentrationen der durch Kfz-Verkehr verursachten Schadstoffe Stickstoffdioxid (NO2), Partikel (Feinstaub PM10, PM2,5) und Benzol in Bodennähe mit einem Prognosemodell berechnet und auf Grundlage der 39. BImSchV bewertet.
Die Realisierung der geplanten gemischten Bebauung wird zu einer Steigerung des Ziel- und Quellverkehrs durch Angestellte, Besucher und Anwohner führen. Andererseits ist seit einigen Jahren ein allgemeiner Rückgang des Kfz-Verkehrs im Innenstadtbereich festzustellen, der sich voraussichtlich fortsetzen wird. Insgesamt geht die damalige Prognose davon aus, dass das Verkehrsaufkommen in der Heidestraße bis 2025 sich auf dem hohen Niveau von zurzeit rund 40.000 Fahrzeugen am Tag stabilisieren wird, mit einem unveränderten Schwerverkehrsanteil von 2-4 %. Durch den Fortschritt in der Motorentechnik werden die Kfz-Verbrennungsemissionen je nach Schadstoff voraussichtlich um 50 bis 90 % unter den Werten von 2011 liegen. Räumlich kommt es im Vergleich zum Ist-Zustand durch die Bebauung beiderseits der Heidestraße jedoch zu einer geringeren Ausbreitung der Luftschadstoffe und damit zu einer Zunahme der Belastung in diesem Straßenkorridor, während in den rückwärtigen Bereichen Entlastungen eintreten.
Trotzdem wird nach den Ergebnissen der immissionsschutztechnischen Untersuchung auch für die am höchsten belasteten Bereiche unmittelbar entlang der Heidestraße im Jahr 2025 die Einhaltung der Grenzwerte für NO2, Benzol, PM10 und PM2,5 im Jahresmittel prognostiziert. Lediglich für den Tagesgrenzwert von PM10 wird auf einem kurzen Teilabschnitt der Heidestraße (Immissionspunkte F/F1 in Höhe Heidestraße 53) eine Überschreitung an 37 bzw. 41 Tagen statt der zulässigen 35 Tage im Jahr prognostiziert. Von einem Straßenschluchtcharakter und einer eindeutigen repräsentativen Messstelle im Sinne der 39. BImSchV kann bei diesen Immissionspunkten jedoch nicht ausgegangen werden. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der Modellunsicherheiten ergibt sich im Rahmen der Bebauungsplanung (einschließlich angrenzender Bebauungspläne
1-62b, 1-62c, 1-63) kein Handlungsbedarf. Sollten nach Fertigstellung der Bauvorhaben Grenzwertverletzungen gemessen werden, kann diesen mit verkehrsorganisatorischen Maßnahmen begegnet werden.
Im Zeitraum bis 2020 kann die Einhaltung der Grenzwerte dagegen nicht sicher angenommen werden, wenn bis dahin bereits eine vollständige Umsetzung der Bebauungspläne 1-62a, b und c erfolgt sein sollte. Dies liegt daran, dass die oben angesprochenen Fortschritte in der Fahrzeugtechnik bis zu diesem Zeitpunkt die verschlechterte Belüftungssituation voraussichtlich noch nicht kompensieren können. Für diesen (angesichts der zu erwartenden schrittweisen Realisierung der Bebauung sehr unwahrscheinlichen) Fall sind auf Grundlage von Messungen im Rahmen der Umweltüberwachung (vgl. Kap. II.3.1.2) geeignete Maßnahmen im Rahmen der Luftreinhalteplanung durch die zuständige Fachbehörde festzulegen.
Die Beschränkung zulässiger Brennstoffe für die Beheizung der geplanten neuen Gebäude als Festsetzung im Bebauungsplan begrenzt die Luftbelastung aus dieser Quelle.
(c)Erschütterungen
Durch den Betrieb der bestehenden und geplanten, unmittelbar an das Plangebiet angrenzenden, planfestgestellten Bahnanlagen (Regional-, Fern- und Güterverkehr, künftige S-Bahnlinie S21) können Erschütterungen auf das Erdreich ausgelöst werden, die schutzbedürftige Nutzungen in den Gebäuden in erheblichem Maß beeinträchtigen können.
Setzt man für die geplanten Wohnnutzungen die Beurteilungskriterien für allgemeine Wohngebiete an, können sowohl auf den bahnzugewandten Flächen im Sondergebiet und den Mischgebietsteilen MI 4.1 und MI 4.2 Überschreitungen der Anhaltswerte der DIN 4150-2 nicht ausgeschlossen werden. In den Mischgebietsteilen MI 4.1 und MI 4.2 ist zudem mit einer Überschreitung des Maximalpegels für den sekundären Luftschall zu rechnen.
In den Gewerbegebietsteilen GE 1, GE 2.1 und GE 2.2 ist nicht mit Überschreitungen des gebietsbezogenen Anhaltswerts (tags) nach DIN 4150-2 zu rechnen. Die prognostizierten Überschreitungen der nächtlichen Anhaltswerte sind hier nur im Einzelfall für ausnahmsweise zulässige Wohnnutzungen und bestimmte gewerbliche Nutzungen, wie z.B. Beherbergungsbetriebe, relevant. Die gewerblichen Bauflächen werden von deutlich hörbaren sekundären Luftschall-Maximalpegeln betroffen sein, Überschreitungen des Anhaltswerts für den Mittelungspegel sind hingegen nicht anzunehmen.
(d)Erholungsfunktion und Aufenthaltsqualität
Vom zentral in der Berliner Innenstadt gelegenen Plangebiet aus können vielfältige städtische Erholungsangebote und Attraktionen auf kurzen Wegen erreicht werden. Mit dem Ausbau von Fuß- und Radwegeverbindungen sowie von Grün- und Freiflächen werden die Erholungseignung und die Aufenthaltsqualität im Plangebiet und seinem näheren Umfeld erheblich aufgewertet.
Innerhalb des Plangebiets ist die Anlage einer zweigeteilten öffentlichen Grünfläche, von Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung mit Aufenthaltsqualitäten (Fußgänger- bzw. Fußgänger- und Radfahrbereich) sowie einer privaten, aber öffentlich nutzbaren Platzfläche im Sondergebiet vorgesehen.
Im Süden des Plangebiets wird entlang der Bahnanlagen und der Planstraße 3 eine zweigeteilte, rund 5.300 m² große öffentliche Grünfläche festgesetzt. Innerhalb der Fläche soll ein etwa 2.000 m² großen Kinderspielplatz (Nettospielfläche) angelegt werden und auf 1.800 m² Gehölzpflanzungen als Ausgleichsmaßnahme durchgeführt werden (vgl. Kap. II.2.4.5(d)). Die Fläche wird von einem öffentlichen Fuß- und Radweg begleitet und bindet im Süden an die Döberitzer Straße an.
Die im Fachplan Grün- und Freiflächen der Bereichsentwicklungsplanung des Bezirks Mitte und im Landschaftsprogramm vorgesehene Schaffung einer Grünverbindung im Zuge der Döberitzer Straße (Döberitzer Grünzug) wird im Bebauungsplan durch Festsetzung eines verkehrsberuhigten Bereichs mit straßenbegleitenden Baumreihen planungsrechtlich vorbereitet. Über die westlich der Bahnanlagen planfestgestellten Grünflächen wird eine Verbindung zum Fritz-Schloß-Park und zum „Geschichtspark ehemaliges Zellengefängnis Moabit“ geschaffen.
Zusätzlich wird in einem gesonderten Bebauungsplanverfahren (1-88c) eine Brücke für Fußgänger- und Radfahrer über die Bahntrasse südlich des GE 2.2 geplant. Mit dieser Maßnahme soll längerfristig die Barrierewirkung der Bahntrasse gemindert und die Erreichbarkeit der Freiflächen westlich der Bahn (geplante Grünfläche parallel zur Fernbahn, Fritz-Schloß-Park) verbessert werden, so dass sich diese Maßnahme ausgleichend in Bezug auf die im Plangebiet festgesetzten hohen Nutzungsmaße auswirken kann. Eine weitgehende Finanzierung des Baus durch den Eigentümer der Grundstücke im Plangebiet ist vertraglich abgesichert.
Im nördlichen Teil des Plangebiets wird eine 5.600 m² Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung „Fußgängerbereich“ festgesetzt, die unter der Bezeichnung „Nordhafenplatz“ als (grüngeprägte) Platzfläche gestaltet werden soll. Sie ist über die Heidestraße mit der im Bebauungsplan 1-62b festgesetzten Parkanlage am Nordhafen und über diese mit dem geplanten Uferweg entlang des Berlin-Spandauer-Schifffahrtskanals verbunden. Die Verbindung mit den Grünflächen östlich des Kanals soll durch zwei neue Brücken hergestellt werden.
Ein ergänzendes Element der Freiraumstruktur des Gebietes wird die auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen im nördlichen Teil des Sondergebiets geplante Platzfläche sein. Der Bereich mit einer Größe von rund 1900 m² wird zwar im privaten Eigentum verbleiben, eine öffentliche Zugänglichkeit soll jedoch gewährleistet werden.
Bei künftig rund 2.600 Einwohnern im Plangebiet ergibt sich bei einem angestrebten Versorgungsgrad von 6 m² pro Einwohner (Richtwert) ein Bedarf von 15.600 m² nutzbarer wohnungsnaher öffentlicher Grünflächen. Die im Plangebiet festgesetzte, zweigeteilte Grünfläche kann nur Teile dieses Bedarfs abdecken. Zudem soll die Fläche auch als Kinderspielplatz und Ausgleichsfläche genutzt werden und steht damit für die wohnungsnahe Erholung nur eingeschränkt zur Verfügung. Daher müssen die künftigen Bewohner des Gebietes auch auf eine Mitnutzung der o.g. Platzflächen und sonstigen Flächen mit entsprechender Aufenthaltsqualität verwiesen werden.
Im Umfeld des Plangebiets stehen zudem grundsätzlich die bestehenden und neu geplanten Grünflächen am Nordhafen, der geplante Döberitzer Grünzug und der Geschichtspark „Ehemaliges Zellengefängnis Moabit“ zur Verfügung. Außerdem wurde im Zuge eines Änderungsverfahrens zur Planfeststellung für die „Verkehrsanlagen im Zentralen Bereich“ die Herstellung einer Grünfläche auf einem Streifen westlich der Bahntrasse vorbereitet. Bei Realisierung werden diese Flächen der wohnungsnahen Erholung dienen, jedoch ist davon auszugehen, dass sie auch durch die vorhandenen und künftigen Bewohner im Umfeld des Plangebiets intensiv genutzt werden.
Für die siedlungsnahe Erholung besteht unter Zugrundelegung der Richtwerte des Landschaftsprogramms ein Bedarf im Umfang von rund 18.200 m² Grünflächen. Dafür ist im Plangebiet kein Angebot vorgesehen. Etwa 1 km entfernt liegt - bei einer bis zur Realisierung der Brückenanlage allerdings ungünstigen Erreichbarkeit - der Fritz-Schloß-Park, etwa 2 km entfernt der Volkspark Humboldthain. Der Spreebogenpark südlich des Hauptbahnhofs stellt über das Bundesforum und den Platz der Republik die Verbindung zum etwa 2,5 km entfernten Tiergarten her.
Im Landschaftsprogramm wird als Richtwert für die Versorgung mit privaten Grünflächen auf den Wohngrundstücken 11 m² pro Einwohner angegeben. Für die Mischgebiete werden etwa 2.100 Einwohner prognostiziert, so dass die Bereitstellung von rund 23.100 m² privater Freiflächen auf den Grundstücken anzustreben ist. Bei einer festgesetzten GRZ von 0,6 verbleiben dort 18.900 m² nicht durch Gebäude überbaubare Grundstücksflächen, auf denen Stellplätze, Garagen und gebäudeähnliche Nebenanlagen weitgehend ausgeschlossen werden und die bei einer Unterbauung durch Tiefgaragen zu begrünen sind. Damit sind zu einer richtwertkonformen Versorgung mit privaten Grünflächen auch Dachterrassen oder größere Balkone und Loggien für die freiraumbezogene Erholungsnutzung vorzusehen. Der rechnerische Bedarf im Sondergebiet (5.500 m² bei 500 Einwohnern) kann im Blockinnenbereich selbst unter Einbeziehung der Dachfläche der im Blockinnenbereich zulässigen Einzelhandelsbetriebe (insgesamt 2.830 m²) nicht vollständig gedeckt werden; hier sind, wie in den Mischgebieten, ergänzende Freiraumangebote durch großzügige Dachterrassen u.ä. bereitzustellen.
II.2.2.2 Schutzgüter Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt
(a)Flora
Biotoptypen
Die Realisierung des Bebauungsplans 1-62a führt in weiten Teilen des Plangebiets zu einem Verlust der vorhandenen Biotope. Lediglich auf den Grundstücken Heidestraße 45-55 / Döberitzer Str. 1 kann mittelfristig von einer Weiternutzung des vorhandenen Gebäudebestands ausgegangen werden. Im Rahmen der Abwägung bleibt der mögliche Erhalt von Biotopflächen in diesem Bereich jedoch unberücksichtigt, da auch hier aufgrund der weit gefassten Baugrenzen eine anderweitige bauliche Nutzung planungsrechtlich möglich und langfristig zu erwarten ist.
Der Geltungsbereich wird ansonsten vollständig durch die neuen Bau-, Verkehrs und Grünflächen des künftigen Stadtquartiers überplant. Hier werden sämtliche Gebäude und befestigten Flächen zurückgebaut, die bestehende Vegetation (Rohbodenflächen, Trockenrasen, Ruderalfluren, Vorwald- und Gebüschbereiche) entfällt. Es entsteht ein dicht bebauter Siedlungsbereich mit Mischgebieten, einem Gewerbegebiet und einem Sondergebiet „Nahversorgungszentrum, Wohnen und gewerbliche Nutzung“. Durch die Festsetzung der Mischgebiete MI 3 und MI 4.1, des Sondergebiets und der Planstraßen 1.3 (teilweise) und 3 wird eine planfestgestellte Ausgleichsmaßnahme überplant (vgl. Kap II.1.2.7). Die dort hergestellten Pflanzungen werden künftig vollständig entfallen.
Eine tabellarische Aufstellung der künftig zulässigen Flächennutzungen findet sich in Kapitel II.2.2.3(a).
In den Mischgebietsteilen (MI 1, MI 2, MI 3, MI 4.1 und MI 4.2) wird überwiegend durch die Festsetzung einer höchstzulässigen Grundfläche eine GRZ von 0,6 ermöglicht. Im Sondergebiet wird durch die zeichnerische Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflächen eine GRZ von knapp 0,68 ermöglicht. Im Gewerbegebiet wird durch die Festsetzung einer GRZ (GE 1 und GE 2.1) bzw. durch erweiterte Baukörperausweisung (GE 2.2) ebenfalls eine Überbauung von 60 % ermöglicht. Die genannten Festsetzungen ermöglichen unter Berücksichtigung der Überschreitungsmöglichkeiten nach § 19 Abs. 4 BauNVO einen Versiegelungsgrad von 80 %. Die unversiegelt bleibenden Teilflächen innerhalb der Baugebiete im Umfang von rund 17.500 m² werden voraussichtlich als Ziergrün gestaltet werden.
Das Gebiet wird durch eine parallel zur Heidestraße verlaufende Planstraße erschlossen, die durch drei Querstraßen mit der Heidestraße verbunden ist. Die umfassenden Straßenverkehrsflächen sind so dimensioniert, dass eine Bepflanzung mit Bäumen möglich ist. Bis auf die Baumscheiben und ggf. Versickerungsmulden ist von einer vollständigen Versiegelung auszugehen.
Fußgängerbereiche, Radwege und verkehrsberuhigte Bereiche schaffen zusätzlich Wegeverbindungen für den nicht-motorisierten Verkehr sowie Möglichkeiten zum Aufenthalt. Aufgrund der Ausweisung als Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung und der zu erwartenden hohen Nutzungsfrequenz ist anzunehmen, dass diese Flächen ebenfalls überwiegend versiegelt angelegt werden und lediglich Baumscheiben und kleinere Zierpflanzungen als Vegetationsflächen verbleiben. Die Döberitzer Straße soll aufgrund ihrer Funktion als Bestandteil einer übergeordneten Grünverbindung durch beidseitige Grünstreifen und Baumpflanzungen einen höheren Grünanteil erhalten Auch für den Fußgängerbereich „Nordhafenplatz“ ist eine Begrünung der Platzfläche u.a. als Ausgleich für die im Plangebiet entfallende planfestgestellte Ausgleichsmaßnahme (vorhandene Eingrünung von Parkplatzflächen mit Bäumen und Sträuchern) vorgesehen, die im Hinblick auf das Kostenäquivalent der Maßnahme der Planfeststellung entspricht (vgl. Kap. II.2.4.1).
Auf der festgesetzten öffentlichen Grünfläche können in größerem Umfang neue Biotope entstehen. Detaillierte Planungen sollen erst zu einem späteren Zeitpunkt erarbeitet werden, grundsätzlich kann aber davon ausgegangen werden, dass aufgrund der Grünflächenfestsetzung vegetative Elemente überwiegen werden. Sie soll zudem entsprechend der Festsetzung teilweise als Kinderspielplatz genutzt werden. Entsprechend dem Berliner Mindest-Richtwert für allgemeine Spielplätze wird eine Netto-Spielfläche von 2.000 m2 angestrebt. Der übrige Teil der Grünfläche soll auf einer Fläche von 1.800 m² dicht mit Bäumen und Sträuchern bepflanzt werden. Die Pflanzung dient der Einfassung und Gliederung des Spielplatzbereichs sowie dem Ausgleich von Eingriffen, die im Geltungsbereich des Bebauungsplans 1-63 erfolgen (vgl. Kap. II.2.4.5(d)). Es sollen einheimische Bäume und Sträucher verwendet werden.
Bäume
Da die festgesetzten Baugebiete große Teile des derzeitigen Baumbestandes überlagern, werden zur Realisierung der Planung voraussichtlich 45 nach der Baumschutzverordnung geschützte Bäume gefällt werden. Lediglich im Bereich der Bestandsbebauung an der Heidestraße ist zumindest mittelfristig von einem Erhalt von vier Bäumen auszugehen. Eine Aufstellung der entfallenden Bäume ist der Karte „Biotoptypen und Baumbestand“ im Zusammenhang mit der zugehörigen Tabelle zu entnehmen. Ob einzelne weitere Exemplare in die Gestaltung der Platz- und Wegeflächen einbezogen werden können, ist im Rahmen der Umweltprüfung nicht abschätzbar. Der Bebauungsplan trifft hierzu auch keine Erhaltungsfestsetzungen.
Auch die Bäume, die im Bereich der planfestgestellten Ausgleichsmaßnahme wachsen, werden entfallen. Für 29 Fällungen in diesen Bereich muss, unabhängig von der Größe der Bäume, ein vollständiger Ausgleich erfolgen; dies gilt für vier größere Bäume sowie für 25 Bäume, die nicht unter die Schutzbestimmungen der Berliner Baumschutzverordnung fallen.
In den Baugebieten, den Verkehrsflächen und den Grünflächen werden voraussichtlich zahlreiche neue Bäume gepflanzt. Für die Baugebiete wird eine Mindestzahl durch Festsetzung im Bebauungsplan gesichert. Für den im Geltungsbereich liegenden Teil des Döberitzer Grünzugs wird eine alleeartige Bepflanzung festgesetzt. (vgl. Kap. III.3.6.3). Die Erschließungsstraßen werden nach den vorliegenden Straßenplanungen beidseitig (Planstraßen 1.1, 2, 3) bzw. einseitig (Planstraßen 1.2, 1.3) mit Bäumen bepflanzt.
(b)Fauna
Fledermäuse
Die im Gebiet nachgewiesenen Fledermausarten werden durch die geplante Bebauung und die damit einhergehende Reduzierung der Jagdgebietsfläche beeinträchtigt. Die Abnahme von Nahrungsressourcen kann zu einer Verringerung der Individuenstärke führen. Besonders betroffen sind Arten, die nur einen geringen Aktionsradius besitzen (Zwergfledermaus). Falls sich, wie vom Gutachter vermutet, im Gebäudebestand an der Heidestraße Fledermausquartiere befinden sollten, können diese nur erhalten bleiben, wenn die durch den Bebauungsplan ermöglichte Neubebauung nicht umgesetzt wird.
Vögel
Durch die baulichen Veränderungen im Plangebiet muss mit einem weitgehenden Verlust der Brutvogelvorkommen gerechnet werden, darunter auch vier Arten (Steinschmätzer, Brachpieper, Dorngrasmücke und Girlitz), deren Population sich in Berlin in einem ungünstigen Erhaltungszustand befindet. Paare, die in den Hinterhöfen der bestehenden Bebauung an der Heidestraße brüten, sind von der Umsetzung des Bebauungsplans möglicherweise nicht unmittelbar betroffen, wenn diese Gebäude erhalten bleiben. Durch eine Bebauung der (über den Altbaubestand herausgehenden) Reviere können aber auch diese Individuen betroffen sein.
Laufkäfer, andere Insekten und Webspinnen
Bei Durchführung der Planung ist mit einer Vernichtung der Populationen der gefährdeten und besonders geschützten Laufkäferarten im Gebiet zu rechnen. Dies gilt ebenso für die kartierten Insekten und Spinnen.
Stechimmen
Die Stechimmenfauna ist im besonderen Maße von einer großflächigen Bebauung und Versiegelung des Plangebiets betroffen, da eine Umsiedlung kaum möglich ist. Die Umsetzung des Bebauungsplans wird daher zum lokalen Erlöschen von Populationen, insbesondere der anspruchsvollen, an die ruderalen offenen Standorte gebunden Arten, führen.
II.2.2.3 Schutzgut Boden
(a)Versiegelung
Die Böden des Plangebiets sind stark anthropogen beeinflusst und nicht als wertvoll anzusehen. Dem Versiegelungsgrad von rund 60 % (Voll- und Teilversiegelung) im Bestand steht in der Planung eine maximale Versiegelung von rund 78 % gegenüber. Dies entspricht einer Zunahme um etwa 21.300 m². Der Boden verliert in den neu versiegelten Bereichen seine Funktion als Lebensraum für Bodenlebewesen sowie als Vegetationsstandort, Wasserspeicher und Schadstoffspeicher bzw. -filter.
Bodenversiegelung bei Durchführung der Planung
Größe [m²]
Versiegelungsanteil
Versiegelte Fläche [m²]
Mischgebiete (GRZ 0,6)
46.300
80 %
37.000
Gewerbegebiete (GRZ 0,6)*
30.700
80 %
24.600
Sondergebiet (GRZ 0,6)
9.500
80 %
7.600
Straßen
13.100
90 %
11.800
Wege & Plätze
10.500
80 %
8.400
Grünflächen
5.300
20 %
1.100
Geltungsbereich
115.400
78 %
90.500
(b)Bodenbelastungen
Auf Grundlage der vorliegenden Untersuchungen ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass sich bei Realisierung der im Bebauungsplan festgesetzten Nutzungen die Belastung von Boden oder Grundwasser insgesamt erhöhen wird. Vielmehr ist in Teilbereichen von einer Verbesserung der Belastungssituation auszugehen, da aus abfallrechtlichen Gründen bei Baumaßnahmen belastete Böden nicht oder nur unter definierten technischen Bedingungen wieder eingebaut werden dürfen. Diese Maßnahmen haben grundsätzlich auch positive Auswirkungen auf die Schadstoffbelastung des Grundwassers; Gefahren werden gemindert. Durch die Entsiegelung bisher in größerem Umfang versiegelter Flächen können jedoch durch das Niederschlagswasser zusätzliche Schadstoffe in das hoch anstehende Grundwasser transportiert werden.
Die Herkunft der auf den KF B-01019-127 (Heidestr. 46-52) festgestellten Grundwasserbelastungen mit LHKW werden in Abstimmung mit der Bodenschutzbehörde durch erneute Beprobung vorhandener und das Einbringen weiterer Grundwassermessstellen näher erkundet. Die bereits vorliegenden Untersuchungsergebnisse deuten jedoch nicht auf einen Schaden auf den Katasterflächen hin, der einer Festsetzung als Mischgebiet entgegensteht. Die möglicherweise notwendige Sanierung kleinräumiger Bodenbelastungen ließe sich voraussichtlich in Bauabläufe integrieren und ist in technischer und finanzieller Hinsicht umsetzbar.
Während der Bauphase kann auch außerhalb von Bereichen mit Bodenbelastungen eine temporäre Zunahme von Grundwasserbelastungen nicht ausgeschlossen werden. So kann es, z. B. durch Grundwasserabsenkungen für Erdarbeiten, zu einer Verlagerung von Grundwasserbelastungen, auch außerhalb des Geltungsbereichs, kommen. Aus diesem Grund sind Erdarbeiten im Zuge der Bauausführung fachgutachterlich zu begleiten. Solche Schadstofffreisetzungen ins Grundwasser sind weitgehend nicht vermeidbar, können aber durch geeignete Maßnahmen „aufgefangen“ werden. So kann z. B. eine Grundwasserhaltung mit einer Grundwasserreinigungsanlage notwendig werden. Mit Auflagen und Bedingungen der Bodenschutzbehörde zu wasserrechtlichen Erlaubnisanträgen ist daher zu rechnen.
Auf Teilflächen werden die Prüfwerte der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung hinsichtlich des Wirkpfades Boden-Mensch für Kinderspielflächen, Wohngebiete und Parkanlagen überschritten. Ohne weitere Maßnahmen können in diesen Bereichen gesunde Wohnverhältnisse nicht gewährleistet werden. Nach den vorliegenden Planungen wird in weiten Teilen des Plangebietes eine Gefährdung durch die Überbauung der betroffenen Bereiche ausgeschlossen. In unversiegelten Bereichen kann durch eine Überdeckung oder einen Ersatz des belasteten Bodens mit unbelastetem Material eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit ausgeschlossen werden. Unter Sandspielflächen ist ggf. ein Grabeschutz vorzusehen. Bei Bauarbeiten sind geeignete Arbeitsschutzmaßnahmen einzuhalten.
Bei Berücksichtigung dieser Maßnahmen stehen die festgestellten Bodenbelastungen den geplanten Nutzungsausweisungen des Bebauungsplans nicht entgegen
(c)Kampfmittel
Da das Vorhandensein von Kampfmitteln nicht ausgeschlossen werden kann, soll vor Baubeginn die Notwendigkeit einer fachgerechten Munitionssuche geprüft werden; diese liegt im Interesse und in der Verantwortung der Bauherren und ist nicht Gegenstand des Bebauungsplans. Für große Teilflächen des Geltungsbereiches wird sie in den städtebaulichen Verträgen geregelt.
II.2.2.4 Schutzgut Wasser
Infolge des geringen Grundwasserflurabstands können unterirdische Bauteile zu einer kleinräumigen Unterbrechung des Grundwasserleiters führen.
Es ist geplant, das anfallende Niederschlagswasser von den Quartiersstraßen und Plätzen sowie den versiegelten Flächen und Dachflächen auf den Baugrundstücken in den Berlin-Spandauer-Schifffahrtskanal einzuleiten. Für eine Niederschlagswasserversickerung vor Ort sind die Flächen beiderseits der Heidestraße aufgrund vorhandener Bodenbelastungen nur sehr eingeschränkt geeignet.
Zur Ableitung des westlich der Heidestraße anfallenden Niederschlagswassers ist der Bau eines Regenwasserkanals DN 1.000 vorgesehen, der die Heidestraße auf Höhe der Planstraße 1.1 quert. Östlich der Heidestraße soll in der dortigen Grünfläche ein Einleitbauwerk in die Böschung zum Nordhafenbecken eingebracht werden. Betreiber der Anlage werden die Berliner Wasserbetriebe (BWB) sein; Ausgestaltung und Leitungsverlauf wurden mit den BWB und dem Bezirksamt Mitte abgestimmt.
Die Einleitung des anfallenden Niederschlagswassers in den Schifffahrtskanal bedeutet eine Entlastung für die Mischwasserkanalisation und hat durch die Verringerung von Überlauf-Ereignissen bei Starkregen positive Effekte auf die Gewässerverschmutzung. Die Einleitung von Niederschlagswasser in den Berlin-Spandauer-Schifffahrtskanal wird keine Beeinträchtigung des Gewässers zur Folge haben, da im Rahmen des notwendigen wasserrechtlichen Verfahrens nur die Einleitung von unverschmutztem Wasser erlaubt wird.
Die mit einer Bebauung einhergehende Versiegelung von Freiflächen hat unmittelbare Auswirkungen auf die Abflussbildung und den Wasserhaushalt. Das nicht über die verbleibenden Freiflächen versickerte Niederschlagswasser wird oberflächlich abgeleitet (s.o.) und verringert die Grundwasserneubildungsrate. Wegen der, bezogen auf die Größe des Geltungsbereiches, nur moderaten Zunahme der tatsächlichen Versiegelung werden diese Effekte nur in geringem Umfang verstärkt werden. .
II.2.2.5 Schutzgut Luft und Klima
Durch die beabsichtigte bauliche Verdichtung kommt es gegenüber der derzeitigen Klimafunktion zu Verschlechterungen. Die Überbauung und Versiegelung von Freiflächen wird die Verdunstungskapazität verringern, was zu einer sinkenden Luftfeuchtigkeit führen wird. Dies kann durch die neu entstehenden zu begrünenden Freiflächen teilweise ausgeglichen werden. Die Barrierewirkung der geplanten Bebauung wird den Kaltluftzustrom aus angrenzenden Freiflächen behindern und den Luftaustausch verringern.
II.2.2.6 Schutzgut Landschaft
Mit der Umsetzung der Planung wird das Plangebiet Teil eines neuen Stadtquartiers. Damit entsteht ein völlig neues Orts- und Landschaftsbild. Es kann davon ausgegangen werden, dass mit den geplanten Bauvorhaben, Grünflächen und Straßenräumen ein hochwertiges, der innerstädtischen Lage angemessenes Erscheinungsbild des Quartiers erreicht wird. Die Realisierung der Planung wird damit insgesamt zu einer Aufwertung des gegenwärtig wenig ansprechenden Stadt- und Landschaftsbilds führen.
II.2.2.7 Schutzgut Kultur und sonstige Sachgüter
Da sich im Plangebiet keine Denkmale befinden, sind Beeinträchtigungen des Schutzgutes nicht zu erwarten.
II.2.2.8 Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern
Wechselwirkungen zwischen den Umweltgütern sind insbesondere infolge der zusätzlichen Versiegelung des Areals zu erwarten. Veränderungen und Einwirkungen auf den Boden durch Über- und Unterbauung und Abgrabung wirken sich unmittelbar auch auf das Grundwasser aus. Der Verlust an ruderalen Freiflächen bewirkt eine Beeinträchtigung der Lebensraumfunktion für die Gebietsfauna. Die städtebauliche Aufwertung des Plangebiets führt zu einer Zunahme des Quell- und Zielverkehrs und der dadurch entstehenden Belastungen, hat aber andererseits positive Auswirkungen auf das Stadt- und Landschaftsbild. Die unter Lärmschutzaspekten wünschenswerte geschlossene Randbebauung entlang der Heidestraße verringert den Luftaustausch im Straßenbereich und bewirkt somit eine Anreicherung von Luftschadstoffen.
Aus der Aufzählung wird deutlich, dass sich bei Realisierung der Planungen Beeinträchtigungen für ein Schutzgut ergeben können, während bei einem anderen Schutzgut Verbesserungen eintreten. In diesen Fällen wurden im Planungsprozess die sich widersprechenden Ziele gegeneinander abgewogen. Aus den Wechselwirkungen der Schutzgüter und Einflussfaktoren ergeben sich keine weiteren Empfehlungen oder Maßnahmen.
II.2.3Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung
Wenn die Planung nicht durchgeführt würde, wären zunächst keine wesentlichen Veränderungen der umweltbezogenen Bestandssituation zu erwarten. Der Vegetationsbestand würde sich langsam im Rahmen der Sukzessionsfolge weiterentwickeln. Eine Sanierung der Bodenverunreinigungen wäre nicht zu erwarten. Während die Lärmbelastung der Flächen in Zukunft weitgehend unverändert bliebe, wäre hinsichtlich der Luftschadstoffbelastung aufgrund des Fortschritts in der Fahrzeugtechnik von deutlichen Verbesserungen auszugehen.
Da sich die Flächen in zentraler Innenstadtlage befinden und als potentielles Bauland nachgefragt werden, ist jedoch auf mittlere Sicht ein Fortbestehen der bisherigen geringen
Nutzungsintensität auch ohne diesen Bebauungsplan nicht zu erwarten. Vielmehr würden die Eigentümer bestrebt sein, auch bei Nichtdurchführung der vorliegenden Planung ihre Grundstücke einer intensiveren, in diesem Falle überwiegend gewerblichen Nutzung zuzuführen.
Die damit verbundenen Umweltauswirkungen sind in Abhängigkeit von der Einschätzung der planungsrechtlichen Gebietsqualität zu beurteilen. Eine Nutzung des Bebauungsgebiets gemäß § 34 BauGB bzw. Baunutzungsplan i.V.m. den Vorschriften der BO 58 ermöglicht eine gewerbliche Bebauung und bis zu 90 %ige Versiegelung des Gebiets (vgl. Kap. II.2.4.1(a)). Damit wäre bei Nicht-Durchführung der Planung mittel- bis langfristig eine fast vollständige Versiegelung mit entsprechenden Verlusten an Naturhaushalts- und Lebensraumfunktionen zu erwarten.
II.2.4Vermeidung, Verringerung und Ausgleich von nachteiligen Auswirkungen
II.2.4.1 Eingriffsregelung
Das Vorliegen eines Eingriffs ist auf Grundlage von § 14 BNatSchG zu beurteilen. Eingriffe in Natur und Landschaft sind danach „Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild einschließlich seiner Erholungsfunktion erheblich beeinträchtigen können.“ Die ist bei der vorliegenden Planung, insbesondere im Hinblick auf die Schutzgüter Boden, Pflanzen, Tiere und die biologische Vielfalt der Fall.
Gemäß § 18 BNatSchG ist über Vermeidung, Ausgleich und Ersatz nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs zu entscheiden, wenn aufgrund der Aufstellung von Bauleitplänen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind. § 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB stellt klar, dass ein Ausgleich nicht erforderlich ist, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren. In welchem Umfang dies der Fall ist, ist im vorliegenden Fall durch einen Vergleich des bestehenden mit dem geplanten Planungsrecht und unter Berücksichtigung der im Plangebiet realisierten Ausgleichsmaßnahmen auf Grund anderer Planungen zu ermitteln.
(a)Bestehendes Planungsrecht
Der Baunutzungsplan von Berlin vom 28. Dezember 1960 (ABl. S. 742), der zusammen mit den planungsrechtlichen Vorschriften der Bauordnung für Berlin von 1958 (BO 58) als übergeleiteter Bebauungsplan gilt, weist zwar die Flächen des Geltungsbereichs als beschränktes Arbeitsgebiet der Baustufe V/3 aus, gleichwohl handelte es sich aber bis 2011 überwiegend um eisenbahnrechtlich gewidmetes Bahngelände, so dass der Baunutzungsplan lediglich auf Einzelgrundstücken an der Heidestraße (Grundstücke Heidestraße 23-25, 31-34 und 41-55 und 58) wirksam wurde, die mit Wohn- und Gewerbegebäuden bebaut sind bzw. waren. Für diese Flächen gilt hinsichtlich der Art und des Maßes der baulichen Nutzung der Baunutzungsplan i.V.m. den planungsrechtlichen Vorschriften der BO 58 und den bestehenden Straßen- und Baufluchtlinien weiter. Im beschränkten Arbeitsgebiet der Baustufe V/3 gelten gemäß § 7 Nr. 13-15 BO 58 als höchstzulässige Nutzungsmaße eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,5 und eine Baumassenzahl (BMZ) von 7,2. Die entsprechende Geschossflächenzahl beträgt 1,8, die zulässige Zahl der Vollgeschosse fünf. Es gilt die geschlossene Bauweise, die Grundstücke sind im Rahmen der zulässigen GRZ in voller Tiefe überbaubar. Da die BO 58 bezüglich der Anrechnung der Flächen für Stellplätze, Zufahrten und Nebenanlagen auf die GRZ keine Regelungen getroffen hat, ist eine vollständige Versiegelung der Grundstücke durch solche Anlagen zulässig.
Für die übrigen Flächen des Geltungsbereichs ist nach Freistellung von Bahnbetriebszwecken gem. § 23 AEG (Freistellungsbescheid vom 8. Juni 2011) die Bebaubarkeit nach § 34 BauGB zu beurteilen, da die Flächen dem unbeplanten Innenbereich zuzuordnen sind. Ausgenommen hiervon ist der Bereich des Parkplatzes des früheren Containerbahnhofs (nordöstlich an das Grundstück Heidestraße 45 anschließend (siehe unter (b)). Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist ein Vorhaben im Innenbereich zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Danach wäre eine gewerbliche Bebauung zulässig, die sich hinsichtlich des Nutzungsmaßes an folgenden Werten orientiert: GRZ bis 0,4; GFZ bis 0,8, BMZ bis 3,5, 1-2 Vollgeschosse. Durch Nebenanlagen, Stellplätze und Zufahrten wäre insgesamt ein Versiegelungsgrad von 90 % erreichbar.
Demgegenüber wird durch den Bebauungsplan auf den Bauflächen ein deutlich höheres Nutzungsmaß (insbesondere der GFZ) ermöglicht.
(b)Bestehende Ausgleichsmaßnahmen
Im Bereich des Parkplatzes des früheren Containerbahnhofs, nordöstlich an das Grundstücks Heidestraße 45 anschließend, befindet die nach Fachplanungsrecht planfestgestellte Ausgleichs- und Gestaltungsmaßnahme „Begrünung im Bereich des Hamburg-Lehrter Containerbahnhofs (s. Kap. II.1.2.7). Seit der Herstellung der Maßnahme gilt die Fläche als aus der Planfeststellung entlassen und ist planungsrechtlich wie eine nach sonstigem Recht festgesetzte Ausgleichsmaßnahme zu behandeln.
Die im Bebauungsplan vorgesehenen Festsetzungen bedingen einen vollständigen Verlust dieses Biotops.
Eine Überplanung der Ausgleichsmaßnahme ist zulässig, soweit der vollständige Erhalt der ökologischen Funktion der Maßnahme im räumlichen Zusammenhang erfolgt (Verlagerung). Im vorliegenden Fall wird dies durch Maßnahmen auf dem festgesetzten Fußgängerbereich (Nordhafenplatz) gewährleistet (s. Kap. II.2.4.5(d)). Das Eisenbahnbundesamt wurde über die geplante Verlagerung informiert und hat hinsichtlich des Vorgehens keine Bedenken geäußert.
(c)Ermittlung des Ausgleichserfordernisses
Die Realisierung der geplanten Vorhaben stellt im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes einen Eingriff dar, da die Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung erhebliche Beeinträchtigungen der Natur hinsichtlich der von der Eingriffsregelung erfassten Schutzgüter Arten und Biotope, speziell Fauna, sowie Boden und Wasser ermittelt hat.
Die bei Realisierung des Bebauungsplan 1-62a zu erwartenden Eingriffe sind jedoch - mit Ausnahme der Fläche der o. g. Ausgleichsmaßnahme - planungsrechtlich im Hinblick auf die Flächenversiegelung, die Beseitigung bestehender Biotopstrukturen und damit auch die Fauna bereits jetzt und damit vor der planerischen Entscheidung weitgehend zulässig.
Dies gilt allerdings nicht im Hinblick auf die zukünftig zulässigen Höhen und Geschossflächen und damit die Dichte der Bebauung. Künftig ist im Gewerbegebiet eine 5- bis 23-geschossige sowie im Misch- und Sondergebiet eine bis zu 10-geschossige Bebauung zulässig, gegenüber einer bis zu 5-geschossigen bzw. 1- bis 2-geschossigen Bebauung nach geltendem Planungsrecht. Anstelle der bisher zulässigen GFZ von 1,8 ist künftig im MI/SO eine GFZ zwischen 3,3 und 4,5 sowie im GE zwischen 4,4 und 5,0 zulässig. Die in Kapitel II.2.2.5(a) beschriebenen klimatischen Auswirkungen sind teilweise auch auf die Erhöhung der zulässigen Gebäudehöhen über das bisher zulässige Maß zurückzuführen. Somit liegt hinsichtlich des Schutzgutes Klima ein Ausgleichserfordernis vor. Die geplanten Maßnahmen werden in Kapitel II.2.4.5(e) beschrieben.
Eine gemischte Nutzung (MI/SO) des Gebiets, wie sie im Bebauungsplan 1-62a festgesetzt wird, ist nach geltendem Planungsrecht ebenfalls unzulässig. Die Zunahme der von Lärm und Luftschadstoffen betroffenen Bewohnerzahl, v. a. entlang der Heidestraße, sind daher dem Bebauungsplan 1-62a zuzurechnen. Sie sind aber nicht Bestandteil der Abwägung im Rahmen der Eingriffsregelung.
Für den Bereich der Ausgleichsmaßnahme „Begrünung im Bereich des Hamburg-Lehrter Containerbahnhofs“ kann ebenfalls nicht von einer bestehenden planungsrechtlichen Zulässigkeit der festgesetzten Nutzung im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB ausgegangen werden. Vielmehr ist der durch die Überplanung dieser Flächen ausgelöste Eingriff durch eine Ausgleichsmaßnahme im räumlichen Zusammenhang zu kompensieren (Verlagerung, s.o.).
Zur Ermittlung des notwendigen Umfangs des Ausgleichs wird das „Verfahren zur Ermittlung von Kostenäquivalenten“ (2012) der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt angewandt. Dabei sind getrennt nach Biotopen, Bäumen (geschützt / nicht geschützt nach BaumSchVO) und Versiegelung die fiktiven Wiederherstellungskosten der überplanten Flächen unter Berücksichtigung von Planungs-, Herstellungs-, und Pflegekosten sowie eines Zeitzuschlages zu ermitteln.
Für die Ermittlung der Herstellungs- und Pflegekosten werden die in Anhang 4 des Leitfadens aufgeführten Werte unter Anpassung an den vorliegen Planfall zu Grunde gelegt. Die Planungskosten werden dabei, wie im Leitfaden vorgeschlagen, mit 10 % der Herstellungs- und Pflegekosten veranschlagt. Ein Zeitzuschlag wird in den Fällen berechnet, in denen die Entwicklungszeit des entsprechenden Biotops / Baums bis zu dem zur Erfüllung der Ausgleichsfunktion notwendigen Zustand mehr als 5 Jahre beträgt. In diesem Fall werden zur Kompensation der über den Zeitraum von fünf Jahren hinaus bestehenden Funktionsdefizite Zinsen auf die Planungs-, Herstellungs- und Pflegekosten berechnet. Dazu wird ein Basiszinssatz von 0,12 %(Deutschen Bundesbank, Stand: 1.7.2012) herangezogen. Als Entwicklungszeit wird der Zeitraum seit der Festsetzung der Ausgleichsmaßnahme im Jahr 1995 (Beschluss Planfeststellung VZB) zu Grunde gelegt. Er betrug zum Zeitpunkt der Kartierung (2012) 17 Jahre.
Für nach Baumschutzverordnung geschützte Bäume ist das dort festgelegte Verfahren zu verwenden. Zur Ermittlung der Anschaffungspreise wurde der Katalog der Baumschule Lorberg (82. Auflage) herangezogen.
Teilkostenäquivalent Biotope
Biotoptyp
Größe
[m²]
Herstellungskosten [€/m²]
Pflegekosten [€/m²]
Entwicklungs-zeit [Jahre]
Gesamtkosten *[€]
03110 vegetationsarme Sandflächen
73
0,83
0,19
II.3 Zusätzliche Angaben
II.3.1.1 Technische Verfahren bei der Umweltprüfung
Die Umweltprüfung erfolgte auf der Grundlage des einschlägigen Leitfadens der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt: „Umweltprüfungen - Berliner Leitfaden für die Stadt- und Landschaftsplanung“ (2006). Sie umfasste folgende Bearbeitungsstufen:
Zusammenstellung fachgesetzlicher Vorgaben und umweltrelevanter Fachplanungen;
Auswertung vorliegender stadtweiter Informationsquellen zur Umweltsituation, insbesondere aus dem digitalen Umweltatlas Berlin;
Auswertung umweltbezogener Fachgutachten zum Plangebiet (s. u.);
Bestandsaufnahme der Flächennutzung und der Biotope entsprechend der Biotoptypenliste Berlins (2005), sowie des Baumbestandes vor dem Hintergrund der Baumschutzverordnung; Bewertung der Bestandssituation;
Ermittlung der voraussichtlichen Umweltsituation nach Realisierung der Planung;
Feststellung der durch den Bebauungsplan ermöglichten Eingriffe;
Ermittlung von Maßnahmen zur Vermeidung, zur Minderung und zum Ausgleich von Beeinträchtigungen der Schutzgüter vor dem Hintergrund der bestehenden planungsrechtlichen Situation im Plangebiet.
Der Maßnahmenumfang für die Verlagerung der planfestgestellte Ausgleichsmaßnahme wurde nach dem „Verfahren zur Ermittlung von Kostenäquivalenten“ ermittelt. Dabei wurde der Leitfaden „Verfahren zur Bewertung und Bilanzierung von Eingriffen im Land Berlin“ der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt (2012) zu Grunde gelegt.
Schwierigkeiten bei der Erhebung der Grundlagen ergaben sich nicht. Die eingesetzten technischen Verfahren sind in den jeweiligen Fachgutachten erläutert.
II.3.1.2 Hinweise zur Durchführung der Umweltüberwachung
Ziel des Monitoring ist es, die Prognose des zukünftigen Umweltzustandes im Umweltbericht einer Kontrolle zu unterziehen. Bei Umsetzung des Plans ist nicht mit signifikanten Abweichungen der Realentwicklung von der diesem Umweltbericht zugrunde liegenden Prognosen zu rechnen, so dass auf ein speziell vorhabenbezogenes Monitoring verzichtet werden kann. Die regelmäßig auf gesamtstädtischer Ebene durchgeführten Maßnahmen zur Umweltüberwachung sind grundsätzlich ausreichend.
Für die Beurteilung der zur erwartenden Belastung mit Luftschadstoffen wurde das Jahr 2025 als Prognosehorizont festgelegt. Sollte die geplante Bebauung entlang der Heidestraße schon vor dem Jahr 2020 vollständig oder weitgehend realisiert werden, ist die örtliche Belastung mit Luftschadstoffen zu überwachen, um bei drohenden Grenzwertüberschreitungen geeignete Maßnahmen treffen zu können. Weiterhin ist nach Realisierung der Bebauung beiderseits der Heidestraße insbesondere die Belastung mit Feinstaub PM10 zu überwachen, da das Fachgutachten eine mögliche Überschreitung des Tagesgrenzwertes über die zulässige Anzahl an Tagen hinaus prognostiziert.
II.3.1.3 Verwendete Fachgutachten
Immissionsschutz:
VCDB VerkehrsConsult Dresden-Berlin GmbH: Verkehrliche und immissionsschutztechnische Untersuchung für das Bebauungsplanverfahren
1-63/Heidestraße; 11/2011
rgoUmwelt Dr. Kröber Dr. Urland GbR: Heidestraße von Minna-Cauer-Straße bis Perleberger Straße - Schalltechnische Untersuchung; 7/2011 mit Korrekturen 6/2012
ALB Akustiklabor Berlin: Schalltechnische Untersuchung im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans 1-62a im Bezirk Mitte von Berlin; 4/2016
Obermeyer Institut für Umweltschutz und Bauphysik 12/2013: Erschütterungstechnische Untersuchung für das Neubauprojekt „Europacity“, Bereich Bebauungsplan 1-62a Berlin – Hamburger und Lehrter Bf
BoSS Consult: Orientierende Untersuchung der Fläche Heidestraße Ost in Berlin und Detailuntersuchung von Teilflächen; 12/2011
Alenco: Detailuntersuchung Heidestraße; 12/2012
Alenco: Nachuntersuchung zur Detailuntersuchung Heidestraße; 8/2013
Flora:
Dipl. Ing. Elke Betzner: Biotoptypenkartierung und Baumkartierung; 6/2009 mit Aktualisierungen durch Spath + Nagel 3/2012
Fauna:
Dipl. Biol. Tobias Teige: Faunistisches Gutachten (Fledermäuse) im Zuge des geplanten Bauvorhabens B-Plan 012.99 „Projekt Europacity“ (Heidestraße, Land Berlin) in Bezug auf vorhandene Quartiere und Einschätzung als Jagdgebiet; 11/2009
Dr. Christoph Saure: Untersuchung der Stechimmenfauna im Projektbereich Europacity; 11/2009
Dipl. Ing. Jens Scharon: Untersuchung des Vorkommens der streng geschützten Zauneidechse Lacerta agilis auf der Fläche des B-Plangebiets Europacity-Heidestraße in Berlin-Mitte; 10/2009
Peter Meffert: Avifaunistische Untersuchung in den Bebauungsplangebieten 1-62 und 1-63; 6/2010
Dr. Karl-Hinrich Kielhorn: Faunistische Untersuchung der Laufkäfer im B-Planbereich Europacity / Heidestraße; 6/2010
Ausgleichsmaßnahmen:
Mühlefeld und Partner GmbH: Verkehrsanlagen im zentralen Bereich Berlins - Umlegung des Döberitzer Grünzugs, 6/2011
Gruppe F Landschaftsarchitekten: Eingriffs-Ausgleichsgutachten zur Verlegung der plan-festgestellten Ausgleichsmaßnahme Nr. 2.4 VZB im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplans 1-63; 5/2012
bgmr Landschaftsarchitekten: Rangierbahnhof (Rbf) Wuhlheide - Biesenhorster Sand, Entwicklungskonzept und Pflegemaßnahmen zur Umsetzung von naturschutzrechtlichen Kompensationsmaßnahmen, 10/2012, ergänzt 9/2013