Planungsdokumente: Einführungstest

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

IV.6 Bodenordnung

Die Herauslösung der im Bebauungsplan für öffentliche Zwecke (Straßenverkehrsflächen, öffentliche Grünflächen, Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung) vorgesehenen Flächen aus dem Eigentum der beiden Grundstückseigentümer, die im Einvernehmen mit dem Land Berlin die Entwicklung des Gesamtgebiets betreiben, sowie ihre Übertragung an das Land Berlin, werden in einem Rahmenvertrag zur Gebietsentwicklung geregelt, der zwischen diesen Eigentümern und dem Land Berlin geschlossen wurde. Ein Flächentausch zwischen diesen Eigentümern sowie ggf. der Erwerb einer nicht selbständig bebaubaren Fläche im Eigentum des Landes Berlin (Flurstück 285) können freihändig vereinbart werden und setzen keine bodenordnenden Maßnahmen voraus. Eine sinnvolle, aber zur Umsetzung des Bebauungsplans nicht zwingend erforderliche Zusammenlegung des nicht selbständig bebaubaren Flurstücks 305 mit dem nordöstlich anschließenden Grundstück Heidestraße 46-52 ist bereits erfolgt.

IV.7 Auswirkungen auf den Haushalt und die Finanz- bzw. Investitionsplanung

(a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben

Für das Gesamtprojekt Europacity wurde zwischen dem Land Berlin und den damaligen zwei Haupteigentümern (DB Netz AG und CA Immo Deutschland GmbH) am 21. Juli 2011 ein städtebaulicher Rahmenvertrag geschlossen, der die wesentlichen Leistungen, Termine und Kosten regelt. Gemäß der Regelungen in diesem Vertrag verpflichten sich die Eigentümer zur Übernahme der Kosten für Ordnungsmaßnahmen, Grundstücksübertragungen, Planungs- und Gutachterleistungen, Bodenordnungsmaßnahmen, Baufeldfreimachungen, Dekontaminationen, Kampfmittelbeseitigung, Herstellung der öffentlichen Erschließungsstraßen, Beteiligung an der Finanzierung der Herstellung des Uferwegs und der Parkanlage (10% der Kosten, 90% werden öffentlich gefördert), Naturschutzmaßnahmen, Wettbewerbe und soziale Infrastruktur (Grundschule und Kita). Die neuen Grundstückseigentümer der maßgeblichen Flächen westlich der Heidestraße (Flurstück 375) haben mit dem Grundstückskauf Rechte und Pflichten der DB Netz AG aus dem städtebaulichen Rahmenvertrag gegenüber Berlin übernommen.

Der Rahmenvertrag wird durch städtebauliche (Einzel-)Verträge mit den jeweiligen Grundstückseigentümern konkretisiert. Mit den neuen Eigentümern der Flächen westlich der Heidestraße (Flurstück 375) wurde ein entsprechender städtebaulicher Vertrag am 13. April 2016 geschlossen. Für die Neubauflächen im Plangebiet 1-62a, die sich im Eigentum der CA Immo befinden (Teile der Baugebiete GE 1, MI 1 sowie MI 4.2), sind Regelungen in einem gesonderten städtebaulichen Vertrag vom 9. Dezember 2014 zwischen dem Land Berlin und der CA Immo getroffen worden.

Im städtebaulichen Vertrag vom 13. April 2016 mit der Heidestraße Invest GmbH werden insbesondere Regelungen

  • zu den Kosten für städtebauliche Planungen, Untersuchungen und Gutachten,
  • zur Durchführung von Ordnungsmaßnahmen,
  • zu Bodenverunreinigungen,
  • zur Erschließung,
  • zur Durchführung qualitätssichernder Verfahren,
  • zur Herstellung von Grün- und Platzflächen sowie des Kinderspielplatzes und des Lärmschutzbauwerks,
  • zur Herstellung der Westanbindung (Brücke und Brückenvorplatz),
  • zu Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen,
  • zu sozialen Infrastrukturbaumaßnahmen / Wohnfolgeeinrichtungen
  • sowie zur Mietpreisbindung

getroffen.

Wohnfolgekosten für Kita- und Grundschulplätze, die aus der Neubebauung der Grundstücksflächen im Eigentum der CA Immo resultieren, wurden im städtebaulichen Vertrag zum Bebauungsplan 1-62b vom 9. Dezember 2014 berücksichtigt.

Entschädigungskosten gemäß § 40 BauGB sowie Grunderwerbs- oder Investitionskosten entstehen somit für das Land Berlin nicht. Es muss lediglich die für die Unterhaltung und Pflege der öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen sowie für die Unterhaltung der neuen Brücke entstehenden Kosten tragen.

Bei Realisierung einer Wohnbebauung auf dem Grundstück Heidestraße 46 -52 können sich weitere Wohnfolgekosten in geringem Umfang ergeben, die durch das Land Berlin zu tragen sind; die übrigen nicht durch vertragliche Regelungen erfassten Grundstücke im Plangebiet sind bereits mit Wohngebäuden (endgültig) bebaut.

Die Kosten für bauliche Schallschutzmaßnahmen, die infolge des Umbaus der Heidestraße an bestehenden Gebäuden im Geltungsbereich des Bebauungsplans 1-62a (Grundstücke Heidestraße 45, 46-52, 53, 53A, 54, 55 und Döberitzer Straße 1) erforderlich werden, sind dem Bebauungsplan 1-63 zuzuordnen, da der Straßenumbau nicht Gegenstand des vorliegenden Bebauungsplanverfahrens ist.

(b) Personalwirtschaftliche Auswirkungen

Keine.

5. Verfahren

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