I.2 Ziele und Zwecke der Planung
Die Aufstellung des Bebauungsplans ist für die städtebauliche Entwicklung und Schaffung von sozialer Infrastruktur erforderlich. Das gegenwärtige Planungsrecht (§ 34 BauGB) lässt die Errichtung einer Kindertagesstätte in der notwendigen Größe für 100 Plätze auf dem Grundstück Hauptstraße 44 nicht zu. Ferner würde die derzeit zulässige kleinteilige Bebauungsstruktur den Betrieb der Kita unter dem Aspekt der Aufsichtspflicht und der Bewirtschaftung deutlich erschweren. Zur Erschließung des Kitagrundstücks und zur planungsrechtlichen Sicherung der Verkehrsflächen, werden die angrenzenden Straßenverkehrsflächen der Hauptstraße bis zur Mitte in den Geltungsbereich mit einbezogen. Das Flurstück 746 und 748 sind derzeit noch nicht als Straßenland gewidmet, sollen aber künftig jeweils teilweise als Straßenverkehrsfläche festgesetzt werden.