Zur Einschätzung der Belange des Artenschutzes nach § 44 Abs. Nr. 1 bis 3 BNatSchG und des Biotopschutzes gem. § 30 BNatSchG wurden von der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt sowie vom Naturschutz- und Umweltamt faunistische und floristische Kartierungen sowie die Erarbeitung eines Artenschutzbeitrages gefordert. Es sollten Untersuchungen zu Brutvögeln, Fledermäusen, Amphibien, Reptilien sowie Biotopen und streng geschützten Pflanzenarten durchgeführt werden.
Aufgrund des Gehölzbestandes wurden Baumhöhlen und -spalten auf Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Vögeln und Fledermäusen begutachtet und eine Brutvogel- und Fledermauskartierung vorgenommen. Die Gutachter kamen zu der Auffassung, dass mit den gegebenen Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen und der Herrichtung einer funktionsfähigen Kompensationsfläche keine dauerhafte Betroffenheiten der Artengruppe Vögel zu erwarten und das Eintreten von Verbotstatbeständen im Sinne des BNatSchG ausgeschlossen werden kann. Der Bebauungsplan ist bei Einhaltung der artenschutzrechtlichen Belange vollziehbar.
Hinsichtlich der Fledermäuse soll durch eine ökologische Baubegleitung vor Ort überprüft werden, dass keine Verbotstatbestände während der Baumaßnahme berührt werden. Die ökologische Baubegleitung erfolgt im Zuge des nachgeordneten Verfahrens und ist nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens.
Ferner wurde eine Biotopkartierung beauftragt. Das Biotopgutachten kam zu dem Ergebnis, dass sich keine wertgebenden Arten gesetzlich geschützter Biotope im Sinne § 30 BNatSchG auf dem Grundstück Hauptstraße 44 befinden. Im Rahmen der floristischen Kartierung wurden keine gemäß § 1 Satz 1 BArtSchV besonders bzw. streng geschützte und im Anhang IV der FFH-RL gelisteten Pflanzenarten nachgewiesen. Die Durchführbarkeit des Bebauungsplans wird aus Sicht des Biotopschutzes nicht behindert.
Die Zauneidechsen- und Amphibienkartierungen kamen zu dem Ergebnis, dass es keine Vorkommen im Plangebiet gibt, die es zu schützen gilt. Es sind daher keine Vermeidungsmaßnahmen für Reptilien und Zauneidechsen erforderlich.
Die Zusammenfassung der Gutachten ist unter VIII.1 Auswirkungen auf die Umwelt und das Klima aufgeführt.