Planungsdokumente: Kita Hauptstraße 44

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

II.1.6 Technische Infrastruktur

Die vorhandenen Trinkwasserversorgungsleitungen und Schmutzwasserkanäle stehen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zum Anschluss des geplanten Kitagebäudes zur Verfügung. Die Trinkwasserversorgung und Schmutzwasserentsorgung ist damit gewährleistet.

Im Rahmen einer Machbarkeitsstudie wurde ein Fachplaner für Regenwasserbewirtschaftung mit der Erarbeitung eines Entwässerungskonzeptes beauftragt. Im Ergebnis ist die dezentrale Niederschlagsentwässerung durch eine 120 m² große und 8 cm tiefe Mulde sowie die Verwendung von wasserdurchlässigem Sickerpflaster auf den gepflasterten Außenflächen möglich.

II.1.7 Denkmalschutz/ Naturdenkmal

Das Bauvorhaben einer Kindertagesstätte auf dem Grundstück Hauptstraße 44 berührt Belange von Denkmalschutz und Denkmalpflege. Westlich des betroffenen Grundstücks befindet sich das Ensemble des Dorfkerns Alt-Staaken (Objektnr.: 09080580).

Die Straßendorfanlage des Dorfes Alt-Staaken ist mit den hier noch gut erhaltenen charakteristischen Bestandteilen eines Dorfes in der Mark Brandenburg (Kirche, Kirchhof, Schule, Schmiede, Gehöften und Büdnerhäuser) von wesentlicher städtebaulicher Bedeutung. Die kleinteilige niedrige Bebauung ist prägend für die nähere Umgebung.

Die geplante Anhebung des Maßes der baulichen Nutzung zur Realisierung einer Kindertagesstätte führt jedoch, aufgrund der vom Dorfkern abgerückten Lage, zu keiner erheblichen Beeinträchtigung des Ensembles bzw. seiner baulichen Bestandteile. Das geplante Projekt berührt gem. der Mitteilung des Landesdenkmalamtes vom 26.07.2023 aus denkmalfachlicher Sicht keine Gesamtinteressen Berlins. Es befinden sich keine bekannten archäologischen Fundstellen auf dem Grundstück noch gehört es zu einem archäologischen Verdachtsgebiet.

Das Vorhaben berührt jedoch bodendenkmalpflegerische Belange. Das Plangebiet befindet sich auf dem Verlauf der ehemaligen Berliner Mauer, die über das gesamte Grundstück Hauptstraße 44 verlief. Daher ist hier mit dem Auftreten von Resten der ehemaligen Grenzbefestigungsanlagen zu rechnen. Die Entscheidung über notwendige archäologische Maßnahmen muss von den genauen Standorten und der Art der einzelnen Bodeneingriffe abhängig gemacht werden. Daher sind die einzelnen Bodeneingriffe frühzeitig dem Landesdenkmalamt und den Unteren Denkmalschutzbehörden der betroffenen Bezirke mitzuteilen, um gemäß § 3 i. V. m. § 11 DSchG Bln vom 24. April 1995 i. d. g. F. rechtzeitig bodendenkmalpflegerische Interessen zu prüfen und entscheiden zu können.

II.1.8 Artenschutz

Zur Einschätzung der Belange des Artenschutzes nach § 44 Abs. Nr. 1 bis 3 BNatSchG und des Biotopschutzes gem. § 30 BNatSchG wurden von der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt sowie vom Naturschutz- und Umweltamt faunistische und floristische Kartierungen sowie die Erarbeitung eines Artenschutzbeitrages gefordert. Es sollten Untersuchungen zu Brutvögeln, Fledermäusen, Amphibien, Reptilien sowie Biotopen und streng geschützten Pflanzenarten durchgeführt werden.

Aufgrund des Gehölzbestandes wurden Baumhöhlen und -spalten auf Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Vögeln und Fledermäusen begutachtet und eine Brutvogel- und Fledermauskartierung vorgenommen. Die Gutachter kamen zu der Auffassung, dass mit den gegebenen Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen und der Herrichtung einer funktionsfähigen Kompensationsfläche keine dauerhafte Betroffenheiten der Artengruppe Vögel zu erwarten und das Eintreten von Verbotstatbeständen im Sinne des BNatSchG ausgeschlossen werden kann. Der Bebauungsplan ist bei Einhaltung der artenschutzrechtlichen Belange vollziehbar.

Hinsichtlich der Fledermäuse soll durch eine ökologische Baubegleitung vor Ort überprüft werden, dass keine Verbotstatbestände während der Baumaßnahme berührt werden. Die ökologische Baubegleitung erfolgt im Zuge des nachgeordneten Verfahrens und ist nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens.

Ferner wurde eine Biotopkartierung beauftragt. Das Biotopgutachten kam zu dem Ergebnis, dass sich keine wertgebenden Arten gesetzlich geschützter Biotope im Sinne § 30 BNatSchG auf dem Grundstück Hauptstraße 44 befinden. Im Rahmen der floristischen Kartierung wurden keine gemäß § 1 Satz 1 BArtSchV besonders bzw. streng geschützte und im Anhang IV der FFH-RL gelisteten Pflanzenarten nachgewiesen. Die Durchführbarkeit des Bebauungsplans wird aus Sicht des Biotopschutzes nicht behindert.

Die Zauneidechsen- und Amphibienkartierungen kamen zu dem Ergebnis, dass es keine Vorkommen im Plangebiet gibt, die es zu schützen gilt. Es sind daher keine Vermeidungsmaßnahmen für Reptilien und Zauneidechsen erforderlich.

Die Zusammenfassung der Gutachten ist unter VIII.1 Auswirkungen auf die Umwelt und das Klima aufgeführt.

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