Planungsdokumente: Kita Hauptstraße 44

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

II.2 Planerische Ausgangssituation und weitere rechtliche Rahmenbedingungen

II.2.1 Ziele und Grundsätze der Raumordnung

Die Länder Berlin und Brandenburg haben sich darauf verständigt, eine auf Dauer angelegte gemeinsame Raumordnung und Landesplanung zu betreiben, und alle damit zusammenhängenden Aufgaben für das Gesamtgebiet beider Länder gemeinsam wahrzunehmen.

Der Landesentwicklungsplan Hauptstadtregion Berlin-Brandenburg (LEP HR) konkretisiert als überörtliche und zusammenfassende Planung die Grundsätze der Raumordnung des Landesentwicklungsprogramms 2007 (LEPro 2007) und definiert den raumordnerischen Rahmen für die räumliche Entwicklung in der Hauptstadtregion. Der LEP HR ist am 1. Juli 2019 in Kraft getreten.

Das Plangebiet liegt nach der Festlegungskarte des Landesentwicklungsplans Hauptstadtregion (LEP HR) im Gestaltungsraum Siedlung (Z 5.6 LEP HR), in dem die Siedlungsentwicklung konzentriert werden soll und die Kommunen große Spielräume zur Binnendifferenzierung haben.

Die Gemeinsame Landesplanungsabteilung teilte In ihrem Schreiben vom 04. 07.2023 mit, dass die geplante Errichtung einer Kindertagesstätte zulässig ist und keinen Widerspruch zu den Zielen der Raumordnung erkennen lässt.

II.2.2 Entwickelbarkeit aus dem Flächennutzungsplan

Der Flächennutzungsplan Berlin in der Fassung der Neubekanntmachung vom 07. Februar 2025 (ABl. S. 441) stellt für das Plangebiet Wohnbaufläche, W3 (GFZ bis 0,8) dar. Gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3 sind im allgemeinen Wohngebiet Anlagen für soziale Zwecke allgemein zulässig. Unter die typischen Beispiele für Anlage für soziale Zwecke fallen Einrichtungen zur Betreuung von Kindern, wie Kindertagesstätten und Kinderhorte. Der Bebauungsplan ist somit aus dem Flächennutzungsplan entwickelbar.

Der Bebauungsplan berührt nach Aussage der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen vom 04. Juli 2023 keine dringenden Gesamtinteressen Berlins nach § 7 Abs. 1 AGBauGB. Die Einstufung des Bebauungsplanverfahren erfolgt nach § 6 Abs. 1 und 3 AGBauGB. Der Bebauungsplanentwurfs 5-132 ist aus dem Flächennutzungsplan gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB entwickelbar. Regionalplanerische Festlegungen des Flächennutzungsplanes sind nicht berührt.

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