Planungsdokumente: Kita Hauptstraße 44

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

IV.5 Grünfestsetzungen/Pflanzbindungen/Regenwasserbewirtschaftung

Zum Schutz des dorftypischen Obstbaumbestandes sollen im Süden Grundstücksteilbereiche mit einer Pflanzbindung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 b BauGB ausgewiesen werden. Diese Pflanzbindung dient zum einen dem Erhalt des charakteristischen Dorfmantels sowie zum anderen dem Klimaschutz als verdunstungsaktive Grün- und Freifläche. Um den vorhandenen historischen Obstgarten in angemessenem Weise zu schützen und zu erhalten soll im Bereich der rückwärtigen Grundstücksgrenze eine insgesamt 25 m breite, von der Bebauung freizuhaltende Fläche mit Bindung für Bepflanzung und für den Erhalt der vorhandenen Vegetation festgesetzt werden.

Die textliche Festsetzung lautet:

Auf den Flächen mit Bindungen für Bepflanzung und für den Erhalt ist die vorhandene Vegetation bei Abgang in der Weise nachzupflanzen, dass der Eindruck eines für Dorfbereiche typischen Gartens mit Obstbaumbestand erhalten bleibt. Die Bindungen für Bepflanzungen gelten nicht für Wege und Zufahrten.

Durch die Festsetzung von begrünten Dachflächen im Bebauungsplan soll ein Beitrag zum Klimaschutz und zur Klimaanpassung geleistet werden. Die Dachbegrünung hat einen kühlenden sowie wärmedämmenden Effekt. Ferner hat eine Dachbegrünung einen Zwischenpufferungseffekt um Niederschlagswasser zu speichern, was sich wiederum positiv auf den Gewässerhaushalt auswirkt. Diese Auswirkungen dienen dem Mikroklima, dem Klimaschutz und der Versickerung des Niederschlagwassers auf dem eigenen Grundstück. Zusätzlich bieten die begrünten Dachflächen zahlreichen Pflanzen- und Tierarten einen Lebensraum und fördern somit die biologische Vielfalt innerhalb des Plangebietes. Um eine dauerhafte Ansiedlung von Bodenorganismen zu gewähren soll eine extensive Dachbegrünung mit einer Substratschicht von 15 cm festgesetzt werden.

Der Bebauungsplan schafft mit dieser textlichen Festsetzung gemäß § 1 a Abs. 5 BauGB als auch § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB neben den bestehenden gesetzlichen Regelungen zur Energieversorgung und zu Klimamaßnahmen (Bundes-Klimaschutzgesetz) den Rahmen, um einen aktiven Beitrag zum Klimaschutz zu leisten.

Die textliche Festsetzung lautet:

In der Gemeinbedarfsfläche sind mindestens 65 % der Dachflächen extensiv zu begrünen. Der durchwurzelbare Teil des Dachaufbaus muss mindestens 15 cm betragen. Die Bepflanzungen sind zu erhalten und bei Abgang nachzupflanzen.

Zum Erhalt der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts, und als Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel soll im Bebauungsplan gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 16 d BauGB geregelt werden, dass Niederschlagswasser, welches nicht über die Dachflächen zurückgehalten und verdunstet werden kann, über Muldensysteme oder andere Maßnahmen gleicher Wirkung zu versickern ist. Diese textliche Festsetzung soll durch höhere Rückhaltekapazitäten des Niederschlagswassers auf dem Grundstück eine dezentrale Regenwasserentsorgung ermöglichen, um die bereits überlastete Kanalisation nicht noch zusätzlich zu beanspruchen. Neben dem ökologischen Aspekt ist bei der Umsetzung von Maßnahmen der dezentralen Niederschlagswasserbewirtschaftung eine anteilige oder sogar vollständige Befreiung vom Niederschlagswasserentgelt möglich (vgl. Entwässerungstarife der BWB). Wenn in die Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser investiert wurde, entsteht eine Kostenentlastung für Grundstückseigentümer oder Grundstückseigentümerin beim Niederschlagswasserentgelt. Die Bemessungsgrundlage der Gebühr wird nach bebauten und befestigten Flächen berechnet, von der aus Niederschlagswasser in die öffentliche Kanalisation einfließt. Bei der Umsetzung von Maßnahmen der dezentralen Regenwasserbewirtschaftung ist eine anteilige oder sogar vollständige Befreiung von der Niederschlagsgebühr möglich.

Die textliche Festsetzung lautet:

Das innerhalb der Gemeinbedarfsfläche auf den Dachflächen anfallende Niederschlagswasser ist, soweit es nicht vollständig auf den Dachflächen zurückgehalten und verdunstet werden kann durch Muldensysteme oder andere Maßnahmen gleicher Wirkung zu versickern.

IV.6 Ausgleichsmaßnahmen/Zuordnungsfestsetzungen

Eingriffe in Natur und Landschaft gelten im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder planungsrechtlich zulässig. Es besteht kein Erfordernis Ausgleichsmaßnahmen vorzusehen.

IV.7 Immissionsschutz

Die Kernindikatoren Luftbelastung, Lärmbelastung, Luftschadstoffe, thermische Belastung sind gem. der „Integrierten Mehrfachbelastungskarte Umwelt“ als gering einzustufen.

Verkehrslärm

Die strat. Lärmkarten L DEN Straßenverkehr Gesamtverkehr (Straße, Schiene, Luft) 2022 stellt weder vom Nennhauser Damm noch vom Brunsbütteler Damm noch von der Bahnstrecke ausgehende Verkehrsimmissionen für das Plangebiet dar.

Freizeitlärm

In der Nachbarschaft befinden sich ausschließlich Freizeit- und Erholungsflächen. Freizeitlärm, ausgehend von Freizeitanlagen ist nicht zu erwarten.

Gewerbelärm

In der Umgebung des Plangebietes befinden sich keine immissionsrelevanten Betriebe.

Kinderlärm

Der von der Kindertagesstätte ausgehende Kinderlärm ist als sozialadäquat einzustufen. In der Regel stellen gem. § 22 Abs 1a Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImschG) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen und Kinderspielplätzen hervorgerufen werden keine schädliche Umwelteinwirkung dar. Sowohl der Bundesgerichtshof als auch das Landes-Immisionsschutzgesetz Berlin (LImSchG Bln) legen fest, dass Kinderlärm ein Ausdruck der kindlichen Entfaltung ist. Kitas sind im allgemeinen Wohngebiet zulässig, als Wohnfolgeeinrichtung zu werten und damit gebietsverträglich. Nachbarn müssen den Lärm durch Kinder als sozialadäquat tolerieren.

Lärmmindernde Maßnahmen sind daher nicht zu ergreifen.

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