IV.8 Klimaschutz und Energie
Es ist bei einem Kitaneubau auf der Grundlage des Energiefachrechts davon auszugehen, dass die Gebäude den geltenden Energiestandards entsprechen und damit im Hinblick auf den Klimaschutz die Vorgaben der Bundes- und Landesgesetze, wie das KSG, das GEG, das EWG Berlin und das Solargesetz einhalten.
Das KSG setzt unter anderem Minderungsziele für Gebäude (Verringerung des Ausstoßes von Treibhausgas durch Verbrennungsanlagen im Gebäude) fest.
Das GEG enthält Regelungen zur gebäudebezogenen Einsparung (bautechnische Anforderungen zum effizienten Betriebsenergieverbrauch) sowie zur klimaschonenden Energieerzeugung (Einsatz erneuerbarer Energien zur Deckung des Wärme- und Kältebedarfs von Neubauten).
Das EWG Bln enthält die Berliner CO2-Reduktionsziele bis zum Jahr 2045 und ist die Grundlage für das Berliner Energie- und Klimaschutzprogramm 2030. Das Gesetz stellt damit die Basis für Klimaschutzmaßnahmen der Senats- und Bezirksverwaltungen in Berlin dar.
Durch das Solargesetz Berlin wird für Neubauten die Errichtung einer Mindestgröße von Photovoltaikanlagen verpflichtend festgelegt. Ziel des Gesetzes ist die vermehrte Erzeugung und Nutzung von Strom aus solarer Strahlungsenergie.
Ferner wird im § 8 Bauordnung Berlin (BauO Bln) geregelt, dass Flächen bebauter Grundstücke, die nicht mit Gebäuden oder vergleichbaren baulichen Anlagen überbaut sind
1. wasseraufnahmefähig zu belassen oder herzustellen und
2. zu begrünen oder zu bepflanzen sind.
Darüber hinaus regelt das Berliner Wassergesetz (§ 36a BWG), dass das auf dem Grundstück anfallende Niederschlagswasser dort zu verbleiben hat und über die belebten Bodenschichten zu versickern ist.
Um dieses Ziel zu erreichen, soll über eine textliche Festsetzung geregelt werden, dass Dachflächen der Kindertagesstätte mindestens zu 65 % extensiv zu begrünen sind. Die Dachbegrünung wirkt sich durch ihren Kühlungseffekt und die Zwischenpufferung des Niederschlagswassers positiv auf das Klima und den Gewässerhaushalt aus und trägt hierdurch zur Erreichung der Klimaschutzziele, einer Treibhausgasminimierung, des Bundes-Klimaschutzgesetzes (KSG) und des Berliner Klimaschutz- und Energiewendegesetz (EWG Bln) bei.
Darüber hinaus soll zur Regenwasserrückhaltung und Verdunstung des Niederschlagswassers eine textliche Festsetzung regeln, dass die Versickerung des übrigen, auf dem Grundstück anfallenden Regenwassers, über Muldensysteme oder andere Maßnahmen gleicher Wirkung erfolgt. Die Ableitung des Niederschlagswassers soll damit umweltverträglich verlaufen und hierdurch einen Beitrag zur Anpassung an den Klimawandel leisten.
Die Maßnahmen zur Dachbegrünung und zur Niederschlagsversickerung gleichen negative Folgen der Bodenversiegelung auf den Wasserhaushalt aus und wirken einer Überhitzung des Plangebietes durch Verdunstung und Kühlung entgegen.
Gleichwohl stellen die Maßnahmen sicher, dass eine ökologische Regenwasserbewirtschaftung und damit ein natürlicher Wasserhaushalt auf dem Plangebiet, gemäß des Hinweisblattes der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz „BEGRENZUNG VON REGENWASSEREINLEITUNGEN BEI BAUVORHABEN IN BERLIN“ (BReWa-BE) Stand Juli 2021, gewährleistet wird.
Die Kosten für die Dachbegrünung relativieren sich durch das Einsparen der Niederschlagsgebühr, welche durch das Nichteinleiten in die öffentliche Kanalisation entfällt. Nicht zuletzt wird durch die oben genannten Maßnahmen eine klimawandelgerechte Städteplanung unterstützt.