IV.2.3 Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen
Der Bebauungsplan sieht im Baugebiet eine flächenmäßige Ausweisung der überbaubaren Grundstücksfläche vor. Die überbaubare Grundstücksfläche für die künftige Bebauung wird allseits über Baugrenzen definiert. Sie legt die mögliche überbaubare Grundstücksfläche im Sinne von § 23 Abs. 3 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) fest, die jedoch nur im Rahmen der festgesetzten Grundflächenzahl ausgeschöpft werden darf. Das Baufeld ermöglicht somit einen Spielraum für die Positionierung des Baukörpers. Östlich und westlich halten die Baugrenzen zu den Grenzen der Nachbargrundstücke einen Abstand von drei Metern ein. Die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften gemäß § 6 Abs. 5 Satz 2 BauO Bln von 0,4 h und mindestens 3,0 m sind hierbei einzuhalten. Die bauordnungsrechtlichen Abstandflächen sind grundsätzlich nachbarschützend, so dass bei deren Einhaltung davon auszugehen ist, dass die notwendige nachbarschützende Belichtung, Belüftung und Besonnung gewährleistet wird.
Im Norden des Geltungsbereichs soll die derzeitige faktische Straßenbegrenzungslinie fortgeführt werden, so dass der ortsübliche Vorgartenbereich von 5 m erhalten bleiben kann.
Im Süden des Plangebietes soll die Baugrenze um 25 m von der Geltungsbereichsgrenze abgerückt werden, um den grünen Dorfmantel mit Obstbaumbewuchs zu schützen und dem historisch gewachsenen Grünzug Rechnung zu tragen.