Planungsdokumente: Kita Hauptstraße 44

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

IV.2.3 Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen

Der Bebauungsplan sieht im Baugebiet eine flächenmäßige Ausweisung der überbaubaren Grundstücksfläche vor. Die überbaubare Grundstücksfläche für die künftige Bebauung wird allseits über Baugrenzen definiert. Sie legt die mögliche überbaubare Grundstücksfläche im Sinne von § 23 Abs. 3 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) fest, die jedoch nur im Rahmen der festgesetzten Grundflächenzahl ausgeschöpft werden darf. Das Baufeld ermöglicht somit einen Spielraum für die Positionierung des Baukörpers. Östlich und westlich halten die Baugrenzen zu den Grenzen der Nachbargrundstücke einen Abstand von drei Metern ein. Die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften gemäß § 6 Abs. 5 Satz 2 BauO Bln von 0,4 h und mindestens 3,0 m sind hierbei einzuhalten. Die bauordnungsrechtlichen Abstandflächen sind grundsätzlich nachbarschützend, so dass bei deren Einhaltung davon auszugehen ist, dass die notwendige nachbarschützende Belichtung, Belüftung und Besonnung gewährleistet wird.

Im Norden des Geltungsbereichs soll die derzeitige faktische Straßenbegrenzungslinie fortgeführt werden, so dass der ortsübliche Vorgartenbereich von 5 m erhalten bleiben kann.

Im Süden des Plangebietes soll die Baugrenze um 25 m von der Geltungsbereichsgrenze abgerückt werden, um den grünen Dorfmantel mit Obstbaumbewuchs zu schützen und dem historisch gewachsenen Grünzug Rechnung zu tragen.

IV.3 Verkehrsflächen, Geh-, Fahr- und Leitungsrechte

Es besteht nicht die Absicht Flächen mit einer beschränkten Nutzung festzusetzen oder im Hinblick auf eine bestimmte Nutzergruppe rechtlich einzuschränken. Damit sind Geh-, Fahr- und Leitungsrechte nicht erforderlich.

Für die Erschließung soll gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB die Hauptstraße bis zur Mitte der Straße als Straßenverkehrsfläche festgesetzt werden.

Eine textliche Festsetzung soll verbindlich regeln, dass die Einteilung der Straßenverkehrsflächen nicht Gegenstand der Festsetzungen des Bebauungsplans ist. Die Einteilung der Straßenverkehrsfläche bleibt der Umsetzung und späteren verkehrsbehördlichen Anordnungen vorbehalten. Abschließende Regelungen innerhalb des Bebauungsplans sind somit nicht erforderlich.

Die textliche Festsetzung lautet:

Die Einteilung der Straßenverkehrsfläche ist nicht Gegenstand der Festsetzung.

IV.4 Grünflächen

Im Plangebiet sollen keine öffentlichen Grünflächen festgesetzt werden. Das benachbarte Grundstück Hauptstraße 45 (Flurstück 749 und 750) liegt im Fachvermögen Gartenbau/Grünflächen und wurde im Sommer 2024 als öffentliche Parkanlage umgestaltet. Die öffentliche Parkanlage gehört zum Biotopverbund zwischen dem südlich gelegenen Fort Hahneberg (FFH-Gebiet) und dem nördlich gelegenen, in Ost-West-Richtung verlaufenden Bullengrabengrünzug. Aufgrund dieser Maßnahme wird der Biotopverbund sowie die Erholungsfunktion in dem ohnehin schon eher ländlich bzw. dörflich geprägten Gebiet weiter gestärkt.

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