Planungsdokumente: Kita Hauptstraße 44
Begründung
IV.2.1 Art der baulichen Nutzung
Als Art der baulichen Nutzung ist die Festsetzung einer Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Kindertagesstätte gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB beabsichtigt.
Die Festsetzung dient der planungsrechtlichen Sicherung einer angestrebten Entwicklung des Grundstücks Hauptstraße 44 und eines Teilgrundstücks der Hauptstraße 45 zu einem Kitastandort, welche infolge der stetig wachsenden Bevölkerung für ein bedarfsgerechtes Angebot an Betreuungsplätzen erforderlich ist.
Ferner wird zur Sicherung der Erschließung die Hauptstraße bis zur Straßenmitte als Straßenverkehrsfläche festgesetzt.
IV.2.2 Maß der baulichen Nutzung
Das Maß der baulichen Nutzung wird durch die Festsetzung der maximalen Grundfläche (GRZ) sowie Geschossfläche (GFZ) und durch die Festsetzung der maximalen Vollgeschosse bestimmt. Durch die Begrenzung auf zwei zulässige Vollgeschosse wird sich das Bauvorhaben in die ebenfalls größtenteils zweigeschossige Umgebung entlang der Hauptstraße einfügen.
Aufgrund der räumlichen Anforderungen an eine Kindertagesstätte und deren praktische (Aufsichtspflicht) und wirtschaftliche Funktionsfähigkeit soll als Maß der baulichen Nutzung eine GRZ von 0,35 und eine GFZ von 0,7 bei zwei zulässigen Vollgeschossen festgesetzt werden. Die Errichtung einer Kindertagesstätte mit einer notwendigen Bruttogeschossfläche von 1.000 m² für 100 Kitaplätze ist derzeit nicht genehmigungsfähig, da das zulässige Maß der baulichen Nutzung gemäß § 34 BauGB gegenwärtig überschritten werden würde. Mit dem Bebauungsplan soll die bauliche Ausnutzung erhöht und die mögliche Gebäudekubatur vergrößert sowie die alleinige Nutzung als Kindertagesstätte gesichert werden. Das Maß der baulichen Nutzung entspricht den Bedarfsanforderungen an eine zeitgemäße Kindertagesstätte und ermöglicht die städtebauliche und architektonische Einbindung in die dörfliche Struktur. Das Nutzungsmaß folgt aufgrund seiner Beschränkung und der Wiedernutzbarmachung von Brachflächen im innerstädtischen Raum dem Grundsatz des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden. Die geplante GRZ von 0,35 und GFZ von 0,7 gewährleistet die Unterbringung aller erforderlichen Gruppen-, Verwaltungs-, Personal- und Sanitärräume, Küchen, Speiseraum, Technikräume sowie Abstell- und Lagerräume in der Hauptanlage.
Die Vorschrift zur Überschreitung der zulässigen Grundflächenzahl nach § 19 Abs. 4 BauNVO ist für Flächen nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB nicht anwendbar, da sie nicht zu den in der Baunutzungsverordnung aufgeführten Baugebieten zählen, auf die sich die Zulässigkeit von Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO bezieht. Zur Sicherstellung einer standortgerechten baulichen Entwicklung ist eine ausnahmsweise Überschreitung der zulässigen Grundflächenzahl um 0,15 für Nebenanlagen erforderlich. Der Ausnahmetatbestand ist erfüllt, wenn die Nebenanalgen dem Nutzungszweck der Gemeinbedarfsfläche „Kindertagesstätte“ dienen und ihrer Eigenart nicht widersprechen. Dazu zählen sämtliche Aufstellflächen, insbesondere Müllstandort, Zufahrten, Wege und Behindertenstellplätze. Eine Erhöhung der Hauptanlagen-GRZ würde hingegen Ermöglichen, dass das Kitagebäude auf ein gebietsunverträgliches Maß ausgeweitet werden könnte.
Die textliche Festsetzung lautet:
Die Überschreitung der zulässigen Grundflächenzahl durch die Grundfläche von untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen, die dem Nutzungszweck Gemeinbedarf „Kindertages-stätte“ dienen und ihrer Eigenart nicht widersprechen, kann ausnahmsweise bis zu einer Grundflächenzahl von 0,5 zugelassen werden.