Planungsdokumente: Kita Hauptstraße 44

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

VIII Auswirkungen der Planung

VIII.1 Auswirkungen auf die Umwelt und das Klima

Die Aufstellung des Bebauungsplans wird im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB durchgeführt. Im beschleunigten Verfahren gelten gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 BauGB. Demnach entfallen im beschleunigten Verfahren die Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und die Anfertigung eines Umweltberichts nach § 2a BauGB. Dennoch sind die Umweltbelange einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB auch im beschleunigten Verfahren in der Abwägung zu berücksichtigen.

Der Bebauungsplan ermöglicht durch die geplante Festsetzung einer GRZ von 0,35 (in Ausnahmefällen für Nebenanlagen eine GRZ bis 0,5) eine Mehrversieglung und erhöht damit das Maß der Bodenversiegelung. Im Gegenzug erhält Staaken eine wohnungsnahe Kita, die für viele Eltern die Wege verkürzt und damit zur Reduzierung von Emissionen beitragen kann. Der ökologische und soziale Vorteil einer wohnungsnahen Kita entspricht dem Leitbild „Stadt der kurzen Wege“. Eingriffe in Natur und Landschaft, die durch eine Mehrversiegelung entstehen gelten im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder planungsrechtlich zulässig. Damit werden keine Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Bebauungsplan erforderlich.

Unabhängig davon ist der besondere Artenschutz nach den artenschutzrechtlichen Vorschriften des § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG, „Zugriffsverbote“) immer zu prüfen und zu berücksichtigen.

Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt (§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB):

Artenschutz

Amphibien

Die artenschutzfachliche Potenzialeinschätzung für Amphibienvorkommen ergab nach mehreren Begehungen sowohl am Tage als auch in der Nacht keine Vorkommen von Amphibien im Untersuchungsgebiet. Aufgrund der wasserdurchlässigen, kaum verhornten Haut sind Amphibien auf eine hohe Luftfeuchtigkeit angewiesen. Die fehlenden Laichgewässer und damit der fehlende potentielle Lebensraum macht ein Vorkommen in der näheren und weiteren Umgebung unwahrscheinlich. Es ist davon auszugehen, dass das Lebensrisiko für Amphibien durch das Bauvorhaben nicht signifikant erhöht wird und keine Verschlechterung des Erhaltungszustandes eintritt.

Brutvögel

Im Rahmen der Revierkartierung für Brutvögel im Jahr 2024 konnten im Plangebiet und dessen Umgebung diverse Vogelarten, davon sechs sichere Brutvogelarten im direkten Untersuchungsgebiet, festgestellt werden. Die weiteren Arten nutzen die Flächen als Nahrungsrevier/ Teilrevier im Komplex mit den umliegenden Flächen und Biotopen. Es wurden zwei Nester von Ringeltauben sowie ein Nest einer Elster festgestellt. Diese waren im Jahr 2024 nicht besetzt. Weiterhin befinden sich im nördlichen Untersuchungsgebiet Ruhestätten von Haussperlingen in den dortigen Kleingehölzen. Die Fortpflanzungsstätten dieser Art befinden sich in den westlich angrenzenden Wohnhäusern.

Die Reviermittelpunkte von Gartenbaumläufer, Amsel, Blaumeise, Mönchsgrasmücke, Ringeltaube und Zilpzalp befinden sich im direkten Untersuchungsgebiet. Weitere Arten, welche zumindest einen Teil ihres Reviers innerhalb der Vorhabenfläche haben, sind Grünfink, Elster, Dorngrasmücke, Kohlmeise, Girlitz und Singdrossel. Elster, Girlitz, Mauersegler, Star, Sperling und Waldkauz, welche im Überflug sowie als Nahrungsgast beobachtet wurden.

Durch die Baumaßnahme und die damit verbundene Rodung von Klein- und Großgehölzen kommt es zum Verlust von acht Revieren sowie 11 Teil-/ Nahrungsrevieren busch-und baumbrütender Vogelarten. Die entsprechenden Strukturen sind vor Beginn der Bautätigkeiten zu ersetzen bzw. planerisch in der Freianlagengestaltung zu berücksichtigen.

Für, durch das Bauvorhaben, verlorengehende Brutvogelrevierflächen sind Kompensationsfläche vor Beginn der Bauarbeiten 1:1 herzustellen. Für die Kompensationsfläche ist durch einen Sachverständigen ein Kompensationskonzept (Aufwertungskonzept) und ein Pflegekonzept zu erstellen. Nach Erhalt und Bestätigung der Konzepte von Seiten des Umwelt- und Naturschutzamtes kann die Kompensationsfläche funktionsfähig hergerichtet werden. Die Kompensationsfläche ist dauerhaft über eine Verwaltungsvereinbarung oder anderweitig durch das Bezirksamt zu sichern.

Um eine Beeinträchtigung von gesetzlich geschützter Arten zu verhindern, sind folgende Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen zu treffen:

• Einsatz von Baumaschinen, -geräten und -fahrzeugen, die den einschlägigen technischen Vorschriften und Verordnungen entsprechen,

• ordnungsgemäße Lagerung, Verwendung und Entsorgung boden- und wassergefährdender

Stoffe während der Bau- und Unterhaltungsarbeiten,

• sofortige und umfassende Beseitigung von bei Unfällen oder Leckagen austretenden

Schadstoffen und ordnungsgemäße Entsorgung,

• Entfernung aller nicht mehr benötigter standortfremder Materialien nach Bauende.

• Minimierung von Baustellen- und Anlagenbeleuchtung sowie Verzicht von

nächtlicher Beleuchtung

Darüber hinaus sind die folgenden speziellen Vorkehrungen zu berücksichtigen:

  • Bauzeitenbeschränkungen für die Baufeldfreimachung und ggf. Rodung von Gehölzbeständen. Die Baufeldfreimachung, Abriss von Gebäuden sowie Rodungen von Gehölzbeständen sind zwischen dem 1. Oktober und dem 28./29. Februar durchzuführen.
  • Schutz von Gehölzbeständen und bedeutsamen Biotopbereichen (artenschutzrechtlich relevante Schutzmaßnahme im Sinne des § 44 Abs. 1 BNatSchG). Gehölzbestände und bedeutsame Biotopbereiche, die im Grenzbereich zum geplanten Vorhaben, zum Arbeitsstreifen, zu Baustelleneinrichtungsflächen oder -zufahrten liegen, sind während der Bautätigkeit durch geeignete Vorkehrungen vor Beeinträchtigungen zu schützen.
  • Begrenzung der Bauflächen auf ein Mindestmaß. Der Baubetrieb ist auf die unbedingt erforderlichen Flächen zu beschränken. Diese umfassen einen Arbeitsstreifen (soweit unbedingt erforderlich) und mögliche Baustelleneinrichtungsflächen.
  • Fachgerechtes Abräumen des Oberbodens und Rekultivierung des Arbeitsstreifens und der Baustelleneinrichtungsflächen. Die für die Bauarbeiten beanspruchten Arbeitsstreifen und Baustelleneinrichtungsflächen sind, wenn keine andere Folgenutzung vorgesehen ist, nach Beendigung der Arbeiten in Orientierung am Ausgangszustand zu rekultivieren.
  • Die Baumaßnahmen sind so auszuführen, dass es zu keinen direkten oder indirekten Stoffeinträgen (Baustoffe und Betriebsstoffe) in Boden und Grundwasser kommt. Sonstige Stoffeinträge (Boden, Sand und vergleichbares) sind zu minimieren. Der Eintrag von Oberboden in angrenzende Biotope ist bei den sonstigen Oberbodenbewegungen zu vermeiden.
  • Eine ökologische Baubegleitung ist bei Bedarf bei der Baufeldfreimachung durch einen Sachverständigen durchzuführen.
  • Zur Verringerung des Risikos von Vogelschlag an Glas, ist auf derartige Elemente so weit wie möglich zu verzichten. An erforderlichen Glasfenstern ist ein geeigneter Schutz gegen Vogelschlag anzubringen bzw. vogelschlagsicheres Glas zu verwenden. Eine geeignete Maßnahme kann die Verwendung von mattiertem oder reflexionsarmen Glas und/oder das Anbringen von Folierungen/Markierungen an Glasfassaden sein.

Die empfohlenen Maßnahmen können nicht im Bebauungsplan festgesetzt werden, sondern müssen im Rahnem eines bauordnungsrechtlichen Zulassungsverfahrens geprüft werden.

Bei Umsetzung der Maßnahmen sind vorhabenbedingt keine dauerhaften Betroffenheiten der Artengruppe Vögel zu erwarten und das Eintreten von Verbotstatbeständen im Sinne des BNatSchG kann ausgeschlossen werden. Der Bebauungsplan ist bei Einhaltung der artenschutzrechtlichen Belange vollziehbar.

Fledermäuse

Das Plangebiet und dessen Umgebung sind ebenfalls Jagdgebiete von Fledermäusen. Allerdings befinden sich keine Fledermausquartiere auf der unmittelbar betroffenen Fläche. Es liegen lediglich für die Zwergfledermaus, den Großen Abendsegler und die Breitflügelfledermaus eindeutige Nachweise für Jagdaktivitäten vor. Durch die geplante Bebauung und Nutzung ist mit einer indirekten negativen Beeinträchtigung zu rechnen. Hervorgerufen werden können die Beeinträchtigungen durch direkte und indirekte Beleuchtung, z. B. im Rahmen der Bautätigkeit, der Gebäude- und Wegbeleuchtung aber auch durch erhöhten Straßenverkehr. Auch mit erhöhten Lärmemissionen ist zu rechnen. Dies sollte im weiteren Planungsverlauf durch entsprechende Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen Berücksichtigung finden. Hinsichtlich der Fledermäuse sollte durch eine ökologische Baubegleitung vor Ort überprüft werden, dass keine Verbotstatbestände während der Baumaßnahme berührt werden.

Werden entsprechende Maßnahmen fach- und sachgerecht umgesetzt, können voraussichtlich signifikante dauerhafte Beeinträchtigungen auf die Artengruppe vermieden werden.

Die ökologische Baubegleitung erfolgt im Zuge des nachgeordneten Verfahrens und ist nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens.

Reptilien

Bei der faunistischen Standortuntersuchung konnten während sämtlicher Begehungen im Jahr 2024 keine Reptilien nachgewiesen werden. Projektbezogen kann eine Betroffenheit (Störungs- und Tötungstatbestände) der Artengruppe Reptilien ausgeschlossen werden.

Es sind keine Vermeidungsmaßnahmen für Reptilien erforderlich.

Biotop- und Baumschutz

Biotope

Die Biotopkartierung innerhalb des Plangebietes ergab ein überwiegendes Vorkommen nicht einheimischer Baumarten (z.B. Robinien, Eschen-Ahorn). Darüber hinaus hat sich im westlichen Grundstücksteil flächendeckend die Armenische Brombeere ausgebreitet, die zunehmend in die östlich angrenzenden Bereiche dringt und die dort verbreiteten Krautschichten wie Echtes Seifenkraut, Goldrute, gewöhnliche Melde, Schöllkraut, Brennnessel, etc. verdrängt. Einheimische Einzelbäume mittelern Alters, eine Silber-Weide im nordwestlichen Teil des Grundstücks und eine Flatter-Ulme östlich des Plangebietes auf der angrenzenden Grünfläche sind vorzufinden. Es wird empfohlen die gut entwickelte mehrstämmige Silber-Weide, die gemäß BaumSchVO Berlin geschützt ist, zu erhalten und die Flatter-Ulme vor Baubeginn fachgerecht aufzuasten und mit einem Stammschutz zu versehen. Insgesamt stocken 39 Bäume wovon 49% als Neophyten, die mit starker Ausprägungstendenz eingestuft werden. Jüngere Baumgruppen heimischer Baumarten befinden sich im südlichen Teil des Grundstücks. Prägende Baumarten sind hier die Gewöhnliche Traubenkirche, die Eberesche und der Feld-Ahorn. An der südlichen Grundstücksgrenze sind Obstbäume mittleren Alters zu finden.

Sechs Bäume im Plangebiet fallen unter die BaumSchVO Berlin. Das Obstgehölz im südlichen Teil des Grundstücks wird als erhaltenswerter Baumbestand eingestuft. Dieser sollte in den Gartenbereich der Kindertagesstätte integriert werden. Im Plangebiet überwiegt eine von Neophyten geprägte Ruderal-, Gebüsch- und Baumstruktur.

Wertgebende Arten für gesetzlich geschützte Biotope im Sinne § 30 BNatSchG konnten auf dem Grundstück Hauptstraße 44 nicht nachgewiesen werden. Im Rahmen der floristischen Kartierung wurden keine gemäß § 1 Satz 1 BArtSchV besonders bzw. streng geschützte und im Anhang IV der FFH-RL gelisteten Pflanzenarten nachgewiesen.

Der Biotopschutz kann gewährleistet werden und behindert nicht die Durchführbarkeit des Bebauungsplans.

Baumschutz

Auf den überbaubaren Grundstücksflächen befindet sich vitaler Baumbestand. Dabei handelt es sich um mehrstämmige Weiden- und Robiniengruppen, welche durch Verordnung zum Schutz des Baumbestandes in Berlin § 2 Abs.1 geschützt sind. Die Gehölze tragen dazu bei, das ökologische Gleichgewicht aufrechtzuerhalten, das Mikroklima in der Umgebung und die Luftqualität zu verbessern. Der Schutz der natürlichen Ressourcen hat stets Vorrang. Ihre Fällung ist gemäß dem Vermeidungsgebot nach § 2 Abs. 1 BNatSchG i.V.m. § 13 S. 1 BNatSchG grundsätzlich zu vermeiden. So sind erhaltenswerte Baumbestände, wie die Obstgehölze, die Silber-Weide und die Flatter-Ulme auf den Flächen, wenn möglich, zu erhalten.

Im Rahmen der Bauausführung ist der teilweise Verlust von geschützten Baumbeständen jedoch nicht auszuschließen. Eine Konfliktbewältigung im Rahmen der Bauleitplanung ist nicht notwendig, da die Baumschutzverordnung (BaumSchVO) abschließend den Ausgleich von Baumfällungen regelt. Sofern im Rahmen der baulichen Realisierung Baumfällungen erfolgen müssen, ist eine Untersuchung bezüglich des Vorhandenseins geschützter Lebensstätten, wie Baumhöhlen/-spalten auf Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Vögeln und Fledermäusen unabhängig vom Bebauungsplan erforderlich.

Allgemein gilt das Rodungsverbot nach § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG. Demnach ist es verboten, Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen.

Zum Schutz der Obstbäume im südlichen Planbereich wird eine 25 m tiefe nicht überbaubare Fläche mit Bindung für Bepflanzung und für die Erhaltung der vorhandenen Vegetation festgesetzt. Den Schutz der übrigen Bäume regelt die BaumSchVO Berlin und das Rodungsverbot, welche nicht Teil des Bebauungsplanverfahrens sind, sondern im Baugenehmigungsverfahren einer Prüfung unterliegt. Die Vollziehbarkeit des Bebauungsplans bleibt hiervon unberührt.

Bodenschutz

Ziel des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) ist es, die Funktionen des Bodens nachhaltig zu sichern oder wiederherzustellen. Dazu sind unter anderem schädliche Bodenveränderungen abzuwehren, der Boden und Altlasten sowie hierdurch verursachte Gewässerverunreinigungen zu sanieren und Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen zu treffen.

Teilbereiche im Norden und Osten des Plangebietes werden im Bodenbelastungskataster als Altlastenverdachtsfläche mit der Nummer 2452 geführt. Zur Orientierung wurde auf dem gesamte Grundstück Hauptstraße 44 eine Altlastenuntersuchung durchgeführt. Es wurden auf dem nördlichen Viertel aufgefülltes Material aus Bauschuttresten gefunden. Der aufgefüllte Boden ist für die geplante Nutzung als Kindertagesstätte ungeeignet. Weder kann dieser Boden unterhalb von Freiflächen verbleiben, noch kann er zum Lastabtrag einer späteren Bebauung genutzt werden.

Aufgrund der Kennzeichnung als Altlastenfläche im Bebauungsplan wird spätestens im Baugenehmigungsverfahren das Umweltamt zur Stellungnahme aufgefordert. Die Aufforderung des Umweltamtes zur Beseitigung der schadstoffbelasteten Böden vor Beginn der Baumaßnahme wird Teil der Baugenehmigung. Hierdurch wird eine kontrollierte fachgerechte Entsorgung im Zuge der Neubebauung gewährleistet.

Durch die künftige Nutzung und der damit bevorstehenden Baumaßnahme muss im Vorfeld die Altlastenfläche saniert werden. Durch Beseitigung der Verunreinigungen werden die nicht überbauten Flächen ihre Funktion wieder als Wasserspeicher und –filter aufnehmen und damit die natürlichen Bodenfunktionen verbessern.

Klimaschutz

Ein zweigeschossiges Gebäude, in dessen südlicher Nachbarschaft sich drei- bis viergeschossige Wohnhäuser und in westlicher Nachbarschaft zweigeschossige Einfamilien- und Reihenhäuser befinden, wird kein zusätzliches Strömungshindernis darstellen. Grünverbindungen und Kaltluftschneisen bleiben durch den grünen Dorfmantel und den grünen Hauptweg Nr. 2 erhalten. Die Durchlüftungssituation wird sich nicht signifikant verändern. Die sommerliche Wärmebelastung wird durch Flächen mit Bindungen für Bepflanzung, die extensive Dachbegrünung und die dezentrale Regenwasserversickerung abgemildert.

Ortsbild

Nach Realisierung der Bebauung mit einer Kita werden die angrenzenden Wohnquartiere um ein zusätzliches Infrastrukturangebot bereichert. Es entsteht eine städtebaulich funktionale Ergänzung, die eine Aufwertung des derzeit durch infrastrukturelle Defizite gekennzeichneten Ortsbildes bewirkt. Durch die Errichtung einer zweigeschossigen Bebauung bei mindesten 50 % freibleibender Grundstücksfläche wird sich das Ortsbild entsprechend der umgebenden Bebauung fortentwickeln. Das Orts- und Landschaftsbild wird nicht negativ beeinträchtigt.

Auswirkungen auf die Erhaltungsziele und den Schutzzweck der Natura-2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 b BauGB):

Im Geltungsbereich des Bebauungsplans oder seiner näheren Umgebung befinden sich keine Flora-Fauna Habitat-Gebiete (FFH) oder Special Protection Areas (SPA) nach EU-Vogelschutzrichtlinie. Der Vollzug des Bebauungsplans hat auch keinen Einfluss auf entfernte, geschützte Flächen. Es bestehen somit keine Auswirkungen auf die Flächen des europäischen Schutzgebietsnetzwerks Natura 2000.

Umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt (§ 1 Abs. 6 Nr. 7c BauGB):

Da durch diese Planung, ausschließlich der Bau einer Kindertagesstätte zulässig ist, können keine negativen Auswirkungen auf den Menschen, seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt erwartet werden. Obwohl eine gewisse Geräuschkulisse mit einer Kindertagesstätte einhergehen wird, handelt es sich dabei um sozialadäquate Geräusche, die keine Gesundheitsgefahr darstellen. Sowohl der Bundesgerichtshof als auch das Landes-Immisionsschutzgesetz Berlin (LImSchG Bln) legen fest, dass Kinderlärm ein Ausdruck der kindlichen Entfaltung ist. Eine Kindertagesstätte verursacht keine schädlichen Emissionen, und durch den hohen Grünanteil der Außen- und Spielflächen behält das Grundstück eine positive Wirkung auf die Menschen und das Klima in der Umgebung.

Umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 d BauGB):

Westlich des Bebauungsplans befinden sich gut erhaltene Gebäude des Dorfes Alt-Staaken, welche als Denkmalbereich Ensemble des kulturellen Erbes eingetragen sind. Die geplante Anhebung des Maßes der baulichen Nutzung zur Realisierung einer Kindertagesstätte führt jedoch, auch aufgrund der vom Dorfkern abgerückten Lage, zu keiner erheblichen Beeinträchtigung des Ensembles bzw. seiner baulichen Bestandteile. Es befinden sich weder bekannte archäologische Fundstellen noch archäologische Verdachtsgebiete im Geltungsbereich.

Der Vollzug des Bebauungsplans hat damit keine negativen Auswirkungen auf Baudenkmäler und sonstige Bestandteile des kulturellen Erbes.

Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 e BauGB):

Schmutzwasser

Im Bereich des Bebauungsplangebietes befinden sich Entsorgungsleitungen, so dass ein sachgerechter Umgang mit dem Schmutzwasser gewährleistet ist. Die vorhandenen Schmutzwasserkanäle stehen im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit für die Ableitung des Schmutzwassers zur Verfügung.

Abfälle

Im Plangebiet steht ausreichend Fläche für Müllcontainer zur Verfügung und die Zufahrt für Müllfahrzeuge ist möglich. Somit ist eine ordnungsgemäße Entsorgung der Abfälle gewährleistet. Es fallen durch die einzige zulässige Nutzung als Kindertagesstätte größtenteils herkömmliche Haushaltsabfälle und zu einem kleinen Teil Gewerbeabfälle an. Diese können in normalen Müllcontainern der BSR bzw. ALBA entsorgt werden.

Regenentwässerung

Bei dem Bebauungsplan 5-133 handelt es um einen Angebotsbebauungsplan, in dem Flächen für bestimmte Nutzungen ausgewiesen und festgesetzt werden.

Das Plangebiet befindet sich im Warschau-Berliner-Urstromtal. Die pedologischen und geologischen Verhältnisse werden hier für eine Versickerung prinzipiell als gut angesehen. Allerdings ist zu beachten, dass das Grundwasser hoch ansteht und der Grundwasserflurabstand für den Bau von Versickerungsanlagen zu gering sein wird.

Das Plangebiet liegt im Einzugsbereich der Schmutzwasserkanalisation ohne Regenwasserkanalisation. Unweit vom Plangebiet befinden sich Leitungen der Regenwasserkanalisation, welche in die Stieglake (Gewässer 2. Ordnung) entwässern. Diese könnten bei extremen Starkregenereignissen als notwendige Ergänzung, zur Vermeidung eines Überschwemmungsrisikos, für die Entwässerung genutzt werden könnten. Die gesättigte Wasserdurchlässigkeit im Plangebiet von 427 cm/d für Ober- und Unterboden sorgt dafür, dass das Regenwasser leicht über die belebten Bodenschichten versickern kann. Die belastete nördliche Teilfläche ist spätestens im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens (Kita = sensible Nutzung) von der Verunreinigung zu befreien und wird damit bereits vor Baubeginn wieder als belebte Bodenzone zur Verfügung stehen. Ferner befindet sich das Plangebiet außerhalb eines Wasserschutzgebietes.

Da die geplante GZR auf der Gemeinbedarfsfläche mindestens 50% der Flächen unversiegelt lässt und 65 % der Dachflächen begrünt werden müssen, stehen ausreichend Versickerungsmöglichkeiten auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen zur Verfügung, so dass ein Festsetzungsbedarf von Maßnahmen zur Versickerung mit konkreter Flächenzuordnung nicht besteht. Für die dezentrale Regenwasserbewirtschaftung wurde ein Fachplaner für Entwässerung von Seiten des Trägers beauftragt. Dieser sieht für den westlichen nicht überbaubaren Bereich eine 120 m² große und 8 cm tiefe Mulde vor. Der Fachplaner für Entwässerung sieht zusätzlich zu der Mulde wasserdurchlässiges Sickerpflaster vor. Rigolen sind aufgrund des hohen Grundwasserspiegels nicht vorgesehen.

Weiterführende Flächenfestlegungen für Mulden oder Versickerungsbeete sind bei der konkreten Außenanlagenplanung zu berücksichtigen. Eine dezentrale Regenwasserbewirtschaftung ist aufgrund des geringen Versieglungsgrads über die belebten Bodenschichten und die im westlichen Bereich geplante Mulde umsetzbar. Der Bebauungsplan gewährleistet, dass eine Entwässerung des Gebiets grundsätzlich möglich ist. Die Vollziehbarkeit der Planung ist daher gegeben.

Bei Um- oder Neubaumaßnahmen hat der Bauherr die entsprechenden Regelungen zur Wasserbewirtschaftung zu beachten. Durch das Wasserhaushaltsgesetz des Bundes (WHG) sowie die darauf aufbauende BEGRENZUNG VON REGENWASSEREINLEITUNGEN BEI BAUVORHABEN IN BERLIN (BReWa-BE) und das Berliner Wassergesetz (BWG) ist ein ausreichendes Regenwassermanagement unabhängig der Regelungen innerhalb eines Bebauungsplans gewährleistet. So schreibt § 36a BWG die dezentrale Versickerung über die belebte Bodenschicht in Abhängigkeit von eventuellen Bodenbelastungen bereits vor.

Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie

(§ 1 Abs. 6 Nr. 7 f BauGB):

Der Bebauungsplan ermöglicht alle Maßnahmen zur Verringerung des Energieverbrauchs sowie zur sparsamen und effizienten Nutzung von Energie, da die Regelungen des Plans solche Maßnahmen in keiner Weise einschränken. Eine künftige Bebauung unterliegt dem Berliner Klimaschutz- und Energiewendegesetzes (EWG Bln), dem Erneuerbare Energie Gesetz (EEG), dem Solargesetz Berlin, dem Heizungsgesetz und anderen landes- und bundesrechtlichen Reglungen zur effizienten Nutzung von Energie. All diese Gesetze richten die Klima-, Energie- und Wirtschaftspolitik auf den Klimaschutzpfad aus. Ziel ist die Treibhausgasneutralität im Jahr 2045 zu erreichen.

Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts (§ 1 Abs. 6 Nr. 7g BauGB):

Der Geltungsbereich hat keine Überschneidung mit einem festgesetzten oder geplanten Landschaftsplan. Das Plangebiet wird als siedlungsgeprägter Raum / Obstbaumsiedlungsbereich im gültigen Landschaftsprogramm (LaPro) für Berlin zugeordnet. Dort sollen Dorfkernbereiche mit ihrer typischen Begleitflora und ihrem charakteristischen Obstbaumbestand erhalten und entwickelt werden sowie bei Siedlungserweiterungen ein hoher Anteil landschaftlicher Freiflächen gesichert, die Entwicklung charakteristischer Grünstrukturen berücksichtigt und Siedlungserweiterungen in die vorhandene Landschaftsstruktur (z.B. in ein örtliches Biotopverbindungssystem) eingebunden werden.

Durch die geringe Versiegelung und eine große im Süden nicht überbaubare Fläche mit Bindung für Bepflanzung und Erhalt des obstbaumgeprägten Dorfbereichs wird der Obstbaumbestand und damit die gebietstypische Vegetation erhalten sowie die Vernetzung vorhandener Grün- und Freiflächen fortgeführt. Durch diese genannten Festsetzungen finden die Ziele des LaPros in hohem Maße Berücksichtigung.

Das Plangebiet ist nicht als Kompensationsfläche vorgesehen.

Störfaktoren durch schädliche Umwelteinwirkungen, die als Immissionen auf das Plangebiet wirken, sind nicht zu befürchten.

Bei der zulässigen Nutzung als Kindertagesstätte fallen hauptsächlich Haushaltsabfälle und zu einem kleinen Teil Gewerbeabfälle an. Dieser Müll ist entsprechend der gesetzlichen Vorgaben getrennt zu sammeln. Die gesetzlichen Regelungen sind vor allem im Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) verankert. Nach derzeitiger Planung gibt es eine ausreichend große Aufstellfläche für Werkstofftonnen, um die Mülltrennung zu ermöglichen.

Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaften festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden (§ 1 Abs. 6 Nr. 7h BauGB):

Durch den hohen Anteil nicht überbaubarer Flächen und die fußläufige Erreichbarkeit kann die geplante Kindertagestätte einen positiven Beitrag zur Erhaltung der Luftqualität leisten. Die Dachbegrünung, der Erhalt des dorftypischen Obstbaumbereichs und die Freiflächen, die nicht für Spielgeräte benötigt werden und damit gärtnerisch anzulegen sind, tragen zur Verbesserung der Luftqualität bei. Da Pflanzen CO2 aufnehmen und Sauerstoff produzieren, wird zur Reinigung der Luft beigetragen und Schadstoffe wie Feinstaub aus der Luft gefiltert.

Wenn Eltern trotz fußläufiger Erreichbarkeit ihre Kinder mit dem Auto zur Kita bringen, könnte dies durch die Inbetriebnahme der Kindertagesstätte zu einem höheren Verkehrsaufkommen in der Umgebung führen. Da die Kita aber fußläufig gut aus den Wohnquartieren erreichbar ist, kann davon ausgegangen werden, dass der Verkehr in der Umgebung begrenzt bleibt. Aufgrund der kürzeren Anfahrtswege zur Kita wird sich der CO2-Ausstoß verringern und somit die Luftverschmutzung durch den Verkehr nicht zunehmen. Dieser Umstand trägt ebenfalls zur Erhaltung der Luftqualität in der Umgebung bei.

Die Errichtung einer Kita muss gemäß den geltenden Bauvorschriften und Umweltstandards erfolgen. Aufgrund dieser Vorschriften wird ein energieeffizientes und umweltfreundliches Gebäude entstehen, von dem keine zusätzliche Umweltbelastung ausgehen wird. Dies führt zu einer gleichbleibenden guten Luftqualität. Aufgrund dieser positiven Faktoren ist davon auszugehen, dass die Kita keine Auswirkungen auf die Immissionsgrenzwerte haben wird und somit keine Gefahr für die Luftqualität darstellt.

Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d (§ 1 Abs. 6 Nr. 7i BauGB):

Da von einer Kindertagesstätte keine wesentlichen umweltschädlichen Emissionen ausgehen, ist auch nicht zu erwarten, dass sich Wechselwirkungen negativ auf die Menschen und die Umwelt in der Umgebung auswirken. Die Flächen mit Bindung für Bepflanzung und Erhalt des Obstbaumbestandes, die Versickerung des Niederschlagswassers auf den Freiflächen, die Dachflächenbegrünung sowie der hohe Anteil an Frei- und Grünflächen im Plangebiet und in der Umgebung schaffen zudem positive Synergieeffekte wie zum Beispiel:

o Die Bepflanzungen auf den nicht überbaubaren Freiflächen und die Dachbegrünung tragen neben einer Temperaturregulierung dazu bei, die Luftqualität in der Umgebung zu verbessern, indem sie Schadstoffe, wie Feinstaub und Treibhausgase aus der Luft filtern und anschließend als Sauerstoff wieder abgeben. Damit wirkt sich das kühlende Stadtgrün positiv auf das Klima und somit auch auf die Gesundheit aus.

o Darüber hinaus dienen Bepflanzungen von Sträuchern und Bäumen sowie Dachbegrünungen als Lebensraum für Insekten und andere Tiere, was zur Erhaltung der Artenvielfalt beitragen kann. Die Insektenbestäubung der Pflanzen dient unter anderem dem Erhalt der Wildpflanzen und damit auch der Grundlage für eine biologische Vielfalt und gleichwohl dem Wohlergehen der Menschen.

o Ferner tragen Grünflächen und Dachbegrünungen durch ihre Kühleffekte und der damit verbundenen höheren Lebensqualität unmittelbar zur Verbesserung des physischen Wohlbefindens von Stadtbewohnern bei.

o Freiflächen tragen dazu bei, Regenwasser zu versickern und zu speichern und stehen damit der vorhandenen Vegetation für ein gutes Wachstum zur Verfügung.

Das Auftreten zusätzlicher Wechselwirkungen bzw. sich gegenseitig verstärkender Wechselwirkungen zwischen den genannten Schutzgütern ist nicht zu erwarten. Zusammenfassend kann daher gesagt werden, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans 5-133 voraussichtlich keine erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt haben werden.

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