Durch Bauleitplanverfahren sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch im Hinblick auf zukünftige Generationen miteinander in Einklang bringt, sowie eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodenordnung gewährleistet werden.
Die Aufstellung eines Bebauungsplans soll dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung zu fördern. Die städtebauliche Gestalt sowie das Orts- und Landschaftsbild sind baukulturell zu erhalten und zu entwickeln.
Gemäß § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Teilweise lassen sich die möglichen Betroffenheiten im Hinblick auf die vorliegende Bauleitplanung aus den Stellungnahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange ableiten (siehe Kap. VI.). Darüber hinaus zählen die in § 1 Abs. 6 BauGB aufgelisteten abwägungserheblichen Auswirkungen zu den regelmäßig insbesondere zu berücksichtigenden Belangen.
Private Belange
Das Plangebiet befindet sich im Besitz des Bezirks Spandau. Private Eigentumsbelange werden nicht eingeschränkt. Durch die geplante Nutzungsänderung im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wird der Bau einer dringend benötigten Kita ermöglicht und die nördlich angrenzenden Flächen als Straßenverkehrsfläche festgesetzt.
Die geplante Festsetzung zur Errichtung öffentlicher Verkehrsflächen dient der Erschließung des geplanten Gemeinbedarfsstandortes. Für die zukünftige Nutzung müssen ein Gehweg sowie die notwendigen Zufahrten hergestellt werden.
Hinsichtlich des Verkehrsaufkommens wird zum einen davon ausgegangen, dass viele Eltern ihre Kinder zu Fuß oder mit dem Fahrrad bringen. Ferner entzerrt sich der Verkehr alleine dadurch, dass Kitakinder über einen mehrstündigen Zeitraum gebracht oder geholt werden, da es nicht wie in der Schule feste Anfangs- und Endzeiten gibt.
Die geplanten Grünfestsetzungen, wie Dachbegrünung, Flächen mit Bindung für Bepflanzung und für den Erhalt der vorhandenen Vegetation sind zumutbar und dienen wie auch die Maßnahmen zur Niederschlagsversickerung der dezentralen Regenwasserversickerung, der Verbesserung des Klimas und dem Erhalt von Flora und Fauna.
Die geplante Grundflächenzahl von 0,35 (in Ausnahmefällen bis 0,5 für Nebenanlagen) und eine zulässige Zweigeschossigkeit entsprechen dem für Kitagrundstücken gebräuchlichen Nutzungsmaß. Weder ist damit zu rechnen, dass sich das Gebäude von der bereits weitverbreiteten Zweigeschossigkeit entlang der Hauptstraße wesentlich abhebt, noch ist zu befürchten, dass nicht genügend Grün- und Freiflächen für den Naturhaushalt verbleiben. Bei einer maximalen Versiegelung von 50 % bleibt ein Großteil der Flächen unversiegelt und kann als Spiel-, Grün- und Versickerungsflächen genutzt werden. Das angestrebte Nutzungsmaß ist zumutbar und für eine sich dem Ortsbild anpassende Kita erforderlich.
Öffentliche Belange
Vorrangiges Ziel des Bebauungsplans 5-133 ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung einer dringend benötigten Kindertagesstätte sowie deren verkehrliche Erschließung.
Allgemeine Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB)
Mit der Entwicklung des Plangebiets werden die Voraussetzungen für die Errichtung einer Kindertagesstätte an einem innerstädtischen Standort mit hoher Lagegunst, angrenzend an eine Grünfläche und den grünen Hauptweg Nr. 2, geschaffen.
Das Grundstück Hauptstraße 44 befindet sich am/neben dem ehemaligen Grenzstreifen, welches im Bodenbelastungskataster (BBK) als altlastenverdächtige Fläche geführt wird.
Für das nördliche Viertel des Plangebietes wurde aufgrund einer Altlastenuntersuchung eine Verunreinigung des Bodens bis zu einer Tiefe von 0,8 cm festgestellt. Die Sanierung des Bodens ist vor Beginn der Baumaßnahme durchzuführen.
Die Festsetzungen der Nutzungsmaße sowie die großen nicht überbaubaren Bereiche gewährleisten, dass umfangreiche nicht bebaubare Flächen auf dem Grundstück erhalten bleiben, die gemäß der Vorschrift der Berliner Bauordnung (§ 8 BauO Bln) gärtnerisch anzulegen sind. Dies sichert ein begrüntes Grundstück, dessen Wirkung sich positiv auf die Arbeitsverhältnisse der Erzieher und die umliegenden Wohnverhältnisse auswirken wird.
Da sich das Planvorhaben in einer Tempo 30-Zone an einer Straße des untergeordneten Netzes befindet, handelt es sich um ein vom Verkehrslärm unbelastetes Gebiet. Aus diesem Grund sind keine Lärmschutzmaßnahmen erforderlich.
Die gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sind gewährleistet.
Wohnbedürfnisse der Bevölkerung (§ 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB)
Die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzung für die Einrichtung einer Kindertagesstätte dient mittelbar den Wohnbedürfnissen der Bevölkerung. Aufgrund der jahrelangen Realisierung von Wohnungen und Häusern im räumlichen Umfeld ist ein Bedarf an sozialer Infrastruktur entstanden, dem durch den Bebauungsplan 5-133 Rechnung getragen wird.
Soziale und kulturelle Bedürfnisse der Bevölkerung (§ 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB)
Die sozialen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere den Bedürfnissen von Familien und jungen Menschen, erfahren mit der Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung „Kindertagesstätte“ an einem Standort, dessen Umgebung mit Kitas prägnant unterversorgt ist, vorrangige Beachtung. Die Aufstellung des Bebauungsplans trägt dazu bei, das Versorgungsdefizit an Kitaplätzen entsprechend des Förderatlas für Bezirkskategorien zu mindern.
Erhaltung, Erneuerung und Fortentwicklung vorhandener Ortsteile (§ 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB)
Die vorgesehene Entwicklung, eine ungenutzte brachliegende Fläche im Siedlungsbereich in eine Gemeinbedarfsfläche zu transformieren, trägt durch die Anpassung an die Bedarfssituation zur Fortentwicklung des Ortsteils Staaken in Spandau bei.
Belange der Baukultur und des Denkmalschutzes (§ 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB)
Die Festsetzungen des Bebauungsplans 5-133 berücksichtigen bezüglich der festgesetzten Nutzungsmaße und einer maximal zweigeschossigen Bebauung die Gegebenheiten der umgebenden Bebauungsstruktur. Die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung gewährleisten, dass ein Großteil des Grundstücks nicht überbaut werden kann und die städtebauliche Dichte sich nicht bedeutend von der Eigenart der näheren Umgebung abhebt.
Westlich des Geltungsbereichs befindet sich das Ensemble des Dorfkerns Alt-Staaken (Objektnr.: 09080580).
Die Straßendorfanlage des Dorfes Alt-Staaken ist mit den hier noch gut erhaltenen charakteristischen Bestandteilen eines Dorfes in der Mark Brandenburg (Kirche, Kirchhof, Schule, Schmiede, Gehöften und Büdnerhäuser) von wesentlicher städtebaulicher Bedeutung. Die kleinteilige niedrige Bebauung ist prägend für die nähere Umgebung.
Die geplante Anhebung des Maßes der baulichen Nutzung zur Realisierung einer Kindertagesstätte führt jedoch, aufgrund der vom Dorfkern abgerückten Lage, zu keiner erheblichen Beeinträchtigung des Ensembles bzw. seiner baulichen Bestandteile. Das geplante Projekt hat von daher keine Auswirkungen auf das Erscheinungsbild von Denkmälern.
Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge (§ 1 Abs. 6 Nr. 6 BauGB)
Im Rahmen der Erarbeitung des Bebauungsplans zu berücksichtigende Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge liegen nicht vor, da die im Geltungsbereich gelegenen Flächen auch vor der Aufstellung des Bebauungsplans keine diesbezüglichen Funktionen übernommen haben.
Belange des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB)
Die Auswirkungen der Planung auf die Schutzgüter Tier und Pflanzen (biologische Vielfalt), Boden und Wasser, Luft und Klima sowie das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt sind hierbei zu untersuchen und zu bewerten.
Mit der Aufstellung des Bebauungsplans geht gemäß Biotopgutachten kein Verlust von gesetzlich geschützten Biotopen einher.
Ferner sind für Reptilien und Amphibien keine Vermeidungsmaßnahmen für das Plangebiet zu treffen.
Hingegen ergab das Artenschutzgutachten, dass es durch das Bauvorhaben zu Verlusten von Busch- und Baumbrüterrevieren auf dem Grundstück kommen wird. Die verlorengehenden Brutvogelrevierflächen sind im Vorfeld der Bautätigkeit auf einer ca. 1.725 m² großen Kompensationsflächen durch Pflanzungen von Gehölzen und Stauden auszugleichen. Durch ein zu beauftragendes Kompensationskonzept sollen notwendige Pflanzungen und deren Pflege ermittelt werden. Die Kompensationsmaßnamen sollen den durch Rodung entstehenden Verlust an Nahrungsrevieren auffangen und ersetzen.
Durch Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen können Beeinträchtigungen von gesetzlich geschützten Vogelarten und Fledermäusen ausgeschlossen werden.
Der Biotop- und Artenschutz kann somit gewährleistet werden.
Hinsichtlich der Schutzgüter Boden und Wasser ist beabsichtigt, das im Plangebiet anfallende Niederschlagswasser vor Ort zu versickern. Ein Fachplaner für Entwässerung sieht hierfür eine 120 m² groß und 8 cm tiefe Mulde sowie wasserdurchlässiges Sickerpflaster vor. Darüber hinaus soll zur Speicherung des Regenwassers und zur Förderung der Biodiversität eine extensive Dachbegrünung festgesetzt werden.
Im Ergebnis ist unter Berücksichtigung der vorgesehenen Kompensations-, Minimierungs- und Vermeidungsmaßnahmen davon auszugehen, dass durch den Bebauungsplan 5-133 nach dessen Realisierung keine verbleibenden Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erwarten sind (siehe hierzu VIII.1 Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt (§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB).
Belange der Wirtschaft (§ 1 Abs. 6 Nr. 8 BauGB)
Beeinträchtigungen von wirtschaftlichen Belangen sind nicht zu erwarten, da das Plangebiet sich im Eigentum des Bezirks Spandau befindet und nicht Bestandteil des Entwicklungskonzepts für den produktionsgeprägten Bereich ist. Ferner ist keine Beeinträchtigung umliegender Betriebe zu erwarten, da diese Betriebe in Bezug auf ihre Emissionen bereits gegenwärtig auf die bestehende Wohnbebauung in unmittelbarer Nähe des Plangebiets Rücksicht nehmen müssen.
Belange der Mobilität der Bevölkerung (§ 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB)
Die verkehrliche Erschließung ist durch die vorhandene Hauptstraße und die benachbarte Bergstraße und den Nennhauser Damm grundsätzlich gesichert. Das Plangebiet ist über den Nennhauser Damm an das ÖPNV-Netz angeschlossen. Die Standards des Berliner Nahverkehrsplans sind aufgrund der 350 m entfernt liegenden ÖPNV-Haltestelle gegeben. Damit können Bewohner und Besucher des Plangebiets ihre Wege auch unabhängig von Individualverkehrsmitteln organisieren. Dies kommt insbesondere den Bedürfnissen weniger mobiler Bevölkerungsgruppen entgegen.
Da durch das Bebauungsplanverfahren die Voraussetzung für einen Kitastandort in direkter Nähe für künftige Nutzer geschaffen wird, ist davon auszugehen, dass viele Eltern mit dem Fahrrad oder zu Fuß ihre Kinder bringen bzw. abholen werden. Durch die Realisierung der Planung sind keine negativen Auswirkungen auf das bestehende Netz zu erwarten.
Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes (§ 1 Abs. 6 Nr. 10 BauGB)
Es liegen keine Hinweise auf eine Beeinträchtigung von Belangen der Verteidigung und des Zivilschutzes vor. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans 5-133 war nicht Teil einer Militärliegenschaft. Belange der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften sind insofern nicht zu berücksichtigen.
Ergebnisse von städtebaulichen Entwicklungskonzepten (§ 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB)
Die beabsichtigte Entwicklung eines Kitastandortes ist Bestandteil des überarbeiteten Entwurfs zum Sozialen Infrastrukturkonzept. Das Plangebiet liegt an der Schnittstelle der Bezirksregionen Heerstraße und Brunsbütteler Damm in der Bezirksregion Heerstraße. Die beiden Bezirksregionen sind im Förderatlas der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie der Kategorie 3+ bzw. 1 zugeordnet. Dies sind die beiden höchsten Kategorien im Förderatlas. Seit 2024 gibt es bei SenBJF auch einen erweiterten Ansatz, der losgelöst von den starren BZR-Grenzen die Mobilität der Eltern berücksichtigt. Für Spandau wurden 3 besondere "Bedarfsregionen" nach Berechnungen von SenBJF identifiziert, in denen es einen Platzmangel gibt. Zur "Bedarfsregion 11 - Spandau Brunsbütteler Damm" gehören u.a. die BZRs Heerstraße und Brunsbütteler Damm und somit auch der Standort der Kita in der Hauptstraße 44. Die städtebauliche Planung ist mit den städtebaulichen Entwicklungsplänen nicht nur vereinbar sondern dringlich geboten.
Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes (§ 1 Abs. 6 Nr. 12 BauGB)
Das Plangebiet liegt laut Umweltatlas weder innerhalb eines Hochwassergefahrengebietes noch in einem Überschwemmungsgebiet. Belange des Hochwasserschutzes sind demnach im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens nicht zu berücksichtigen.
Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung (§ 1 Abs. 6 Nr. 13 BauGB)
Die Schaffung von Aufnahmeeinrichtungen oder anderen Anlagen für o. g. Gruppen ist nicht Gegenstand der Planungen. Die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden erfordern daher im Plangebiet keine besondere Berücksichtigung.
Da das Plangebiet sowie das nähere Umfeld durch das Land Berlin oder den Bezirk Spandau nicht als möglicher Standort für o. g. Anlagen (z. B. Modularbauten oder Containern) vorgesehen ist, ist die Zurückstellung der Belange sachgerecht.
Ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen (§ 1 Abs. 6 Nr. 14 BauGB)
Das Plangebiet weist eine besondere Lagegunst im Hinblick auf die Grün- und Freiraumversorgung auf. Die Nähe zu zahlreichen öffentlichen Naherholungsanlagen (nördlich der Bullengrabengrünzug, südlich das Fort Hahneberg, östlich der grüne Hauptweg Nr. 2, Spandauer Hauptweg sowie der grüne Dorfmantel) sichern die Erholungs- und Freizeitqualität sowie die Frischluftversorgung, den Biotopverbund und die Biodiversität.
Sparsamer Umgang mit Grund und Boden (§ 1a Abs. 2 BauGB)
Im Sinne eines sparsamen Umgangs mit Grund und Boden ist der Vorrang der Innenentwicklung vor der Außenentwicklung geboten. Der geplante Kitaneubau als Nachverdichtung auf einer Brachfläche innerhalb eines Wohngebietes ist eine Maßnahme der Innenentwicklung. Es werden keine zusätzlichen Flächen für die bauliche Entwicklung im Außenbereich in Anspruch genommen. Mit der Planung im Geltungsbereich des B-Plans 5-133 kommt der Bezirk dem Grundsatz eines sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden nach. Mit der geplanten Festsetzung einer GRZ von 0,35 (in Ausnahmefällen bis 0,5 für Nebenanlagen) für eine Gemeinbedarfsfläche wird die Bodenversiegelung auf ein notwendiges und verträgliches Maß begrenzt.
Vermeidung und Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes (§ 1a Abs. 3 BauGB)
Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen, sofern ein Ausgleich erforderlich ist. Da der Bebauungsplan nach § 13a aufgestellt wird, sind Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Damit ist eine Abwägung gemäß der Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz entbehrlich. Es ist ferner nicht damit zu rechnen, dass durch den Bau einer mittelgroßen Kita auf einem bisher ungenutzten Grundstück, in einem Wohngebiet erhebliche Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes entstehen noch die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes im Plangebiet beeinträchtigt wird.
Erfordernisse des Klimaschutzes (§ 1a Abs. 5 BauGB)
Das geplante Bauvorhaben befindet sich auf einer verkehrlich erschlossenen Fläche. Dies trägt zu einer den Verkehr vermeidenden Siedlungsstruktur bei und kann somit im Vergleich zur Flächenneuinanspruchnahme an anderer Stelle im Bezirk den Ausstoß klimawirksamer Emissionen geringhalten.
Der Bebauungsplan setzt zum Schutz des Klimas eine extensive Dachbegrünung, eine dezentrale Regenwasserversickerung durch Muldesysteme oder andere Maßnahmen gleicher Wirkung sowie eine mehr als 600 m² große Fläche mit Bindung für Bepflanzung und für den Erhalt des Obstbaumbestandes fest.
Bei Neuerrichtung von Gebäuden gelten die zum Zeitpunkt der Errichtung gültigen gesetzlichen Anforderungen, insbesondere die anlagenbezogenen Anforderungen aus dem Energiefachrecht. Hierdurch ist hinreichend gesichert, dass bei Errichtung von Neubauten nachhaltige und zukunftsfähige ökologische Standards berücksichtigt werden, die auch den Erfordernissen des Klimaschutzes entgegenkommen.