Planungsdokumente: Kita Hauptstraße 44

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

VI.4 Frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs.1 BauGB

Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB fand vom 17.10.2023 bis zum 17.11.2023 statt.

Mit Schreiben vom 17.10.2023 wurden 40 Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, über die frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs 1 BauGB informiert und um Stellungnahme binnen eines Monats gebeten. Den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wurde der Bebauungsplanentwurf 5-133 mit Begründung elektronisch zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt. 29 Behörden bzw. sonstige Träger öffentlicher Belange gaben eine schriftliche Stellungnahme ab.

Bei den vorgebrachten Anregungen und Hinweisen der Behörden und Träger öffentlicher Belange handelt es sich im Wesentlichen um folgende Aspekte:

  • Es wird eine für Dach- und Fassadenbegrünung gefordert
  • Zum Erhalt der vorhandenen Vegetation (Dorfmantel) wird eine Pflanzbindung auf der südlichen nicht überbaubaren Grundstücksfläche gefordert.
  • Textliche Festsetzung für einen wasser- und luftdurchlässigen Aufbau der Wege und Zufahrten.
  • Erfordernis zur dezentralen Regenwasserbewirtschaftung.
  • Im nördlichen Viertel des Grundstücks befinden sich Schadstoffbelastungen, die im Zuge der Neubaumaßnahme zu beseitigen sind.
  • Es werden Untersuchungen zu Brutvögeln, Fledermäusen, Amphibien, Reptilien sowie von Biotopen und streng geschützten Pflanzenarten angeregt.
  • Um die klimawirksame Durchlüftung nicht zu stören, soll die Ausrichtung des Gebäudes festgelegt werden.

Die im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung vorgebrachten Anregungen und Hinweise wurden abgewogen und flossen in die weitere Planung ein.

  • Die Dachbegrünung wird als textliche Festsetzung aufgenommen. Auf eine Fassadenbegrünung wird aus baukonstruktiven Gründen verzichtet.
  • Zum Erhalt des ortstypischen grünen Dorfmantels wird auf der südlichen nicht überbaubaren Grundstücksfläche eine Fläche mit Bindung für Bepflanzung gekennzeichnet sowie die dazugehörige textliche Festsetzung aufgenommen.
  • Eine textliche Festsetzung, die eine Befestigung von Wegen und Zufahrten in wasser- und luftdurchlässigem Aufbauten vorsieht, ist entbehrlich. Der § 8 BauO Bln regelt, dass nicht überbaute Flächen bebauter Grundstücke wasseraufnahmefähig zu belassen oder herzustellen und zu begrünen oder zu bepflanzen sind. Die Maßnahmen zum wasser- und luftdurchlässigen Wegeaufbau werden in das Baugenehmigungsverfahren verlagert.
  • Es wird eine textliche Festsetzung aufgenommen, die regelt, dass Niederschlagswasser, welches nicht auf Dachflächen zurückgehalten werden kann, durch Mulden- oder Mulden-Rigolensysteme oder andere Maßnahmen gleicher Wirkung zu versickern ist.
  • Die nördlich gelegene Fläche, deren Boden erheblich mit umweltgefährden Stoffen belastet ist, wird gekennzeichnet.
  • Es wurden Brutvogel-, Fledermaus-, Amphibien-, Reptilien- sowie Biotopuntersuchungen durchgeführt. Die Ergebnisse sind in das Bebauungsplanverfahren eingeflossen.
  • Die Stellung einzelner eher kleiner und niedriger Gebäude hat im Zusammenhang eines Siedlungsbereichs eine eher untergeordnete Bedeutung und würde andere zu berücksichtigende Gegebenheiten, wie den Erhalt des Dorfcharakters, vorhandene Vegetationsstrukturen sowie die Gebäudestellung unter Berücksichtigung des Grundstückzuschnittes womöglich konterkarieren. Von einer Vorgabe zur Ausrichtung von Gebäuden wird abgesehen.

Darüber hinaus werden Hinweise zur verkehrlichen Erschließung, zum Baumschutz, zur Verkehrssituation, zur Bauausführung im Hinblick auf den Umgang mit vorhandenen Leitungen, die Löschwasserversorgung, die Erneuerung oder Verstärkung der Trinkwasserleitungen, die brandschutztechnische Erschließung bzw. Grundstückszufahrt, zu Stellplätzen, zur Barrierefreiheit (barrierefreier Zugang und behindertengerechte Stellplätze), zu Anlagen der öffentlichen Beleuchtung und zur Stromversorgung gegeben, die allesamt die Bauausführung betreffen und im Rahmen der Bauleitplanung nicht behandelt werden können.

Im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung vorgebrachten Anregungen und Hinweise wurden abgewogen und flossen in die weitere Planung. Dies hat zu keiner die Grundzüge der Planung berührenden Änderung geführt.

Im Zuge der Weiterentwicklung des Bebauungsplanentwurfs ergaben sich folgende Anpassungen:

Aufgrund einer konkretisierten Planung, die sich gut in die dörfliche Struktur einpasst, wurde die GRZ auf 0,35 und die GFZ auf 0,7 erhöht. Auch wurde über eine textliche Festsetzung eine Überschreitung der zulässigen Grundflächenzahl um weitere 0,15 für untergeordnete Nebenanlagen ermöglicht, da Gemeinbedarfsflächen nicht zu den in der Baunutzungsverordnung aufgeführten Baugebieten zählen, auf die sich die Zulässigkeit von Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO bezieht. Somit würden alle Befestigungen für Wege, Zufahrten, Müllstandort und Behindertenstellplätze mit in die Hauptanlagen-GRZ gerechnet werden. Zur Sicherstellung einer standortgerechten baulichen Entwicklung ist jedoch eine zusätzliche Überbauung der Gemeinbedarfsfläche mit Nebenanlagen erforderlich.

Die textliche Festsetzung lautet:

„Die Überschreitung der zulässigen Grundflächenzahl durch die Grundfläche von untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen, die dem Nutzungszweck Gemeinbedarf Kindertagesstätte dienen und ihrer Eigenart nicht widersprechen, kann ausnahmsweise bis zu einer Grundflächenzahl von 0,5 zugelassen werden.“.

VI. 5 Beteiligung der Behörden gem. § 4 Abs. 2 BauGB

Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB fand vom 07.01.2025 bis zum 07.02.2025 statt.

Mit Schreiben vom 07.01.2025 wurden 42 Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, über die Beteiligung gem. § 4 Abs 2 BauGB informiert und um Stellungnahme binnen eines Monats gebeten. Den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wurde der Bebauungsplanentwurf 5-133 mit Begründung elektronisch zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt. 25 Behörden bzw. sonstige Träger öffentlicher Belange gaben eine schriftliche Stellungnahme ab.

Die vorgebrachten Anregungen und Hinweise der Behörden und Träger öffentlicher Belange wurden abgewogen und flossen in die weitere Planung ein. Im Wesentlichen handelt es sich um folgende Aspekte:

  1. Das Umwelt- und Naturschutzamt (UmNat) fordert für die dauerhafte Ansiedlung von Bodenorganismen in der extensiven Dachbegrünung einen Bodenauftrag von 20 cm.
  2. Das Umwelt- und Naturschutzamt fordert zur Verbesserung der Aufenthaltsqualität und des Landschaftsbildes sowie aufgrund der Handlungsempfehlungen des StEP Klima 2.0 eine Fassadenbegrünung.
  3. Das Umwelt- und Naturschutzamt fordert im Ergebnis des Biotop- und Artenschutzgutachtens eine 1.725 m² große Ausgleichsfläche für Klein- und Großgehölze sowie Stauden. Es ist eine entsprechende Kompensationsfläche dauerhaft zu sichern und eine Verwaltungsvereinbarung für die Dauer von 25 Jahren zur Pflege und zum Monitoring abzuschließen.
  4. UmNat weist darauf hin, dass die gekennzeichnete Altlastenfläche nicht für die künftige Nutzung als Kita geeignet ist. Um die zukünftigen Gefahren abzuwehren, müssen die belasteten Auffüllungen entfernt werden.
  5. Die BWB fordern die Verortung ausreichend großer Flächen für die dezentrale Niederschlagsversickerung im Bebauungsplan.
  6. SenMVKU IV B /VI B weisen darauf hin, dass genügend Kiss-and-Ride-Stellplätze, sowie Fahrradabstellanlagen sicher zugänglich sein müssen. Die Erschließung des Standortes im öffentlichen Verkehr sei mit einer 700 m entfernt liegenden Bushaltestelle suboptimal.
  7. SenMVKU IV B /VI B und das SGA weisen darauf hin, dass der Gehwegeausbau unzureichend sei. Die Erschließung des Grundstücks Hauptstraße 44 für den Fußverkehr kann nur gewährleistet werden, wenn das fehlende Teilstück bis zur Hauptstraße 38 ebenfalls hergestellt und gepflastert wird.
  8. SenMVKU II D-Gewässerschutz regt an, die textliche Festsetzung zur Versickerung (Nr. 3) hinsichtlich der durch die Fachplanung Entwässerung ausgeschlossenen Rigolen anzupassen und die Mulden-Rigolen-Systeme zu streichen.

Die Bedenken und Anregungen wurden abgewogen. Unter Berücksichtigung der vorgebrachten Anregungen und Hinweisen ergibt sich im Wesentlichen der nachfolgend genannte Anpassungs- bzw. Änderungsbedarf zum Entwurf des Bebauungsplans 5-133:

  1. Der Bodenauftrag orientiert sich an den Richtwerten im StEP Klima 2.0, wonach für ein hohes Rückhaltepotential an Regenwasser die durchwurzelbare Substratschicht der Dachbegrünung mindestens 15 cm betragen soll. Ferner leitet sich eine 15 cm Substrathöhe auch aus der Begründung des „Sechsten Gesetzes zur Änderung der Bauordnung für Berlin“ ab.

Der Anregung wird nicht gefolgt.

  1. Den Handlungszielen des StEP Klima 2.0 wird durch den Erhalt der Bäume im südlichen Planbereich und durch die Dachbegrünung Rechnung getragen. Eine Fassadenbegrünung an einem Gebäude mit geplanten großen Fensterfronten ermöglicht keine zusammenhängenden Flächen, die der Artenvielfalt nachhaltig als Lebensraum bzw. Nahrungsquelle dienen könnten, noch als Luftfilter, als Schattenspender oder Regenwasserrückhalt sinnvoll funktioniert. Die Schutzmaßnahmen und der Pflegeaufwand würden zu einer wirtschaftlich unangemessenen Belastung des Bauherrn führen. Vor dem Hintergrund, dass es sich bei einer Kita um eine Maßnahme der Daseinsvorsorge handelt, ist das Kosten – Nutzenverhältnis einer Fassadenbegrünung als unverhältnismäßig einzustufen.

Der Anregung wird nicht gefolgt.

  1. In Absprache mit UmNat soll die Kompensationsfläche in der Steiglake ausgewiesen werden. Die Sicherung der Kompensationsflächen sowie die Pflege und das Monitoring werden zum Zeitpunkt des Eingriffs über eine Verwaltungsvereinbarung oder durch das Bezirksamt anderweitig gesichert.

Der Anregung wird gefolgt.

  1. Die Fläche wurde im B-Plan als Altlastenverdachtsfläche gekennzeichnet. Im Zuge des Baugenehmigungsverfahren wird aufgrund der Kennzeichnung das Umwelt- und Naturschutzamt vom Fachbereich Stadtplanung zur Stellungnahme aufgefordert. Die Anforderung des Umwelt- und Naturschutzamts (Beseitigung der schadstoffbelasteten Böden vor Beginn der Baumaßnahme) wird Bestandteil der Baugenehmigung. Hiermit wird eine kontrollierte fachgerechte Entsorgung im Zuge der Neubebauung gewährleistet.

Der Anregung wird gefolgt.

  1. Es wurde ein Fachplaner für Regenwasserbewirtschaftung mit der Erarbeitung eines Entwässerungskonzeptes beauftragt. Im Ergebnis ist die dezentrale Niederschlagsentwässerung durch eine 120 m² große und 8 cm tiefe Mulde sowie die Verwendung von wasserdurchlässigem Sickerpflaster auf den gepflasterten Außenflächen möglich. Eine Festlegung von Versickerungsflächen im B-Plan ist von daher nicht notwendig

Der Anregung wird nicht gefolgt.

  1. Stellplätze, Fahrradabstellmöglichkeiten etc. wurden unter dem Gesichtspunkt der Genehmigungsfähigkeit bereits mit der Straßenverkehrsbehörde abgestimmt. Die nächste Bushaltestelle liegt 350 m von der Kita entfernt. Für das Plangebiet besteht von daher eine direkte Anbindung an das ÖPNV-Netz.

Die Anregungen sind Teil des Baugenehmigungsverfahrens.

  1. Für die Herstellung des Gehweges in der Hauptstraße ist das Straßen- und Grünflächenamt zuständig. Die hierfür notwendigen Mittel zur Herstellung des Gehweges müssen in der I-Planung angemeldet werden.

Ein entsprechender Passus ist in der Begründung unter Finanz- bzw. Investitionsplanung aufgenommen worden.

  1. In der TEF Nr.3 „Das innerhalb der Gemeinbedarfsfläche auf den Dachflächen anfallende Niederschlagswasser ist, soweit es nicht vollständig auf den Dachflächen zurückgehalten und verdunstet werden kann, durch Mulden- oder Mulden-Rigolensysteme oder andere Maßnahmen gleicher Wirkung auf der Gemeinbedarfsfläche zu versickern.“ wurden die Mulden-Rigolen gestrichen.

Der Anregung wurde gefolgt.

Darüber hinaus gab es folgende redaktionelle Anpassungen in der Begründung:

  • Das Kapitel II.2.3.1 Stadtentwicklungsplan Klima 2.0 (StEP Klima 2.0) wurde in den Handlungsansätzen 1, 2 und 3b angepasst.
  • Das Kapitel II.2.3.4 Stadtentwicklungsplan Wohnen 2040 (StEP Wohnen 2040) wurde um das Ziel der Kapazitätserhöhung der sozialen Infrastruktur ergänzt.
  • Die Bodendenkmalpflegerischen Belange wurden ergänzt.
  • Auf S. 43 der Begründung wird die beabsichtige Planung zur Mulde von 120 m² lang in groß geändert.

Das Ergebnis der Abwägung hat keine Auswirkungen auf den Bebauungsplan. Die Inhalte sind in die weitere Planung eingeflossen.

VII. Abwägung der öffentlichen und privaten Belange

Durch Bauleitplanverfahren sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch im Hinblick auf zukünftige Generationen miteinander in Einklang bringt, sowie eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodenordnung gewährleistet werden.

Die Aufstellung eines Bebauungsplans soll dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung zu fördern. Die städtebauliche Gestalt sowie das Orts- und Landschaftsbild sind baukulturell zu erhalten und zu entwickeln.

Gemäß § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Teilweise lassen sich die möglichen Betroffenheiten im Hinblick auf die vorliegende Bauleitplanung aus den Stellungnahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange ableiten (siehe Kap. VI.). Darüber hinaus zählen die in § 1 Abs. 6 BauGB aufgelisteten abwägungserheblichen Auswirkungen zu den regelmäßig insbesondere zu berücksichtigenden Belangen.

Private Belange

Das Plangebiet befindet sich im Besitz des Bezirks Spandau. Private Eigentumsbelange werden nicht eingeschränkt. Durch die geplante Nutzungsänderung im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wird der Bau einer dringend benötigten Kita ermöglicht und die nördlich angrenzenden Flächen als Straßenverkehrsfläche festgesetzt.

Die geplante Festsetzung zur Errichtung öffentlicher Verkehrsflächen dient der Erschließung des geplanten Gemeinbedarfsstandortes. Für die zukünftige Nutzung müssen ein Gehweg sowie die notwendigen Zufahrten hergestellt werden.

Hinsichtlich des Verkehrsaufkommens wird zum einen davon ausgegangen, dass viele Eltern ihre Kinder zu Fuß oder mit dem Fahrrad bringen. Ferner entzerrt sich der Verkehr alleine dadurch, dass Kitakinder über einen mehrstündigen Zeitraum gebracht oder geholt werden, da es nicht wie in der Schule feste Anfangs- und Endzeiten gibt.

Die geplanten Grünfestsetzungen, wie Dachbegrünung, Flächen mit Bindung für Bepflanzung und für den Erhalt der vorhandenen Vegetation sind zumutbar und dienen wie auch die Maßnahmen zur Niederschlagsversickerung der dezentralen Regenwasserversickerung, der Verbesserung des Klimas und dem Erhalt von Flora und Fauna.

Die geplante Grundflächenzahl von 0,35 (in Ausnahmefällen bis 0,5 für Nebenanlagen) und eine zulässige Zweigeschossigkeit entsprechen dem für Kitagrundstücken gebräuchlichen Nutzungsmaß. Weder ist damit zu rechnen, dass sich das Gebäude von der bereits weitverbreiteten Zweigeschossigkeit entlang der Hauptstraße wesentlich abhebt, noch ist zu befürchten, dass nicht genügend Grün- und Freiflächen für den Naturhaushalt verbleiben. Bei einer maximalen Versiegelung von 50 % bleibt ein Großteil der Flächen unversiegelt und kann als Spiel-, Grün- und Versickerungsflächen genutzt werden. Das angestrebte Nutzungsmaß ist zumutbar und für eine sich dem Ortsbild anpassende Kita erforderlich.

Öffentliche Belange

Vorrangiges Ziel des Bebauungsplans 5-133 ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung einer dringend benötigten Kindertagesstätte sowie deren verkehrliche Erschließung.

Allgemeine Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB)

Mit der Entwicklung des Plangebiets werden die Voraussetzungen für die Errichtung einer Kindertagesstätte an einem innerstädtischen Standort mit hoher Lagegunst, angrenzend an eine Grünfläche und den grünen Hauptweg Nr. 2, geschaffen.

Das Grundstück Hauptstraße 44 befindet sich am/neben dem ehemaligen Grenzstreifen, welches im Bodenbelastungskataster (BBK) als altlastenverdächtige Fläche geführt wird.

Für das nördliche Viertel des Plangebietes wurde aufgrund einer Altlastenuntersuchung eine Verunreinigung des Bodens bis zu einer Tiefe von 0,8 cm festgestellt. Die Sanierung des Bodens ist vor Beginn der Baumaßnahme durchzuführen.

Die Festsetzungen der Nutzungsmaße sowie die großen nicht überbaubaren Bereiche gewährleisten, dass umfangreiche nicht bebaubare Flächen auf dem Grundstück erhalten bleiben, die gemäß der Vorschrift der Berliner Bauordnung (§ 8 BauO Bln) gärtnerisch anzulegen sind. Dies sichert ein begrüntes Grundstück, dessen Wirkung sich positiv auf die Arbeitsverhältnisse der Erzieher und die umliegenden Wohnverhältnisse auswirken wird.

Da sich das Planvorhaben in einer Tempo 30-Zone an einer Straße des untergeordneten Netzes befindet, handelt es sich um ein vom Verkehrslärm unbelastetes Gebiet. Aus diesem Grund sind keine Lärmschutzmaßnahmen erforderlich.

Die gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sind gewährleistet.

Wohnbedürfnisse der Bevölkerung (§ 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB)

Die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzung für die Einrichtung einer Kindertagesstätte dient mittelbar den Wohnbedürfnissen der Bevölkerung. Aufgrund der jahrelangen Realisierung von Wohnungen und Häusern im räumlichen Umfeld ist ein Bedarf an sozialer Infrastruktur entstanden, dem durch den Bebauungsplan 5-133 Rechnung getragen wird.

Soziale und kulturelle Bedürfnisse der Bevölkerung (§ 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB)

Die sozialen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere den Bedürfnissen von Familien und jungen Menschen, erfahren mit der Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung „Kindertagesstätte“ an einem Standort, dessen Umgebung mit Kitas prägnant unterversorgt ist, vorrangige Beachtung. Die Aufstellung des Bebauungsplans trägt dazu bei, das Versorgungsdefizit an Kitaplätzen entsprechend des Förderatlas für Bezirkskategorien zu mindern.

Erhaltung, Erneuerung und Fortentwicklung vorhandener Ortsteile (§ 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB)

Die vorgesehene Entwicklung, eine ungenutzte brachliegende Fläche im Siedlungsbereich in eine Gemeinbedarfsfläche zu transformieren, trägt durch die Anpassung an die Bedarfssituation zur Fortentwicklung des Ortsteils Staaken in Spandau bei.

Belange der Baukultur und des Denkmalschutzes (§ 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB)

Die Festsetzungen des Bebauungsplans 5-133 berücksichtigen bezüglich der festgesetzten Nutzungsmaße und einer maximal zweigeschossigen Bebauung die Gegebenheiten der umgebenden Bebauungsstruktur. Die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung gewährleisten, dass ein Großteil des Grundstücks nicht überbaut werden kann und die städtebauliche Dichte sich nicht bedeutend von der Eigenart der näheren Umgebung abhebt.

Westlich des Geltungsbereichs befindet sich das Ensemble des Dorfkerns Alt-Staaken (Objektnr.: 09080580).

Die Straßendorfanlage des Dorfes Alt-Staaken ist mit den hier noch gut erhaltenen charakteristischen Bestandteilen eines Dorfes in der Mark Brandenburg (Kirche, Kirchhof, Schule, Schmiede, Gehöften und Büdnerhäuser) von wesentlicher städtebaulicher Bedeutung. Die kleinteilige niedrige Bebauung ist prägend für die nähere Umgebung.

Die geplante Anhebung des Maßes der baulichen Nutzung zur Realisierung einer Kindertagesstätte führt jedoch, aufgrund der vom Dorfkern abgerückten Lage, zu keiner erheblichen Beeinträchtigung des Ensembles bzw. seiner baulichen Bestandteile. Das geplante Projekt hat von daher keine Auswirkungen auf das Erscheinungsbild von Denkmälern.

Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge (§ 1 Abs. 6 Nr. 6 BauGB)

Im Rahmen der Erarbeitung des Bebauungsplans zu berücksichtigende Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge liegen nicht vor, da die im Geltungsbereich gelegenen Flächen auch vor der Aufstellung des Bebauungsplans keine diesbezüglichen Funktionen übernommen haben.

Belange des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB)

Die Auswirkungen der Planung auf die Schutzgüter Tier und Pflanzen (biologische Vielfalt), Boden und Wasser, Luft und Klima sowie das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt sind hierbei zu untersuchen und zu bewerten.

Mit der Aufstellung des Bebauungsplans geht gemäß Biotopgutachten kein Verlust von gesetzlich geschützten Biotopen einher.

Ferner sind für Reptilien und Amphibien keine Vermeidungsmaßnahmen für das Plangebiet zu treffen.

Hingegen ergab das Artenschutzgutachten, dass es durch das Bauvorhaben zu Verlusten von Busch- und Baumbrüterrevieren auf dem Grundstück kommen wird. Die verlorengehenden Brutvogelrevierflächen sind im Vorfeld der Bautätigkeit auf einer ca. 1.725 m² großen Kompensationsflächen durch Pflanzungen von Gehölzen und Stauden auszugleichen. Durch ein zu beauftragendes Kompensationskonzept sollen notwendige Pflanzungen und deren Pflege ermittelt werden. Die Kompensationsmaßnamen sollen den durch Rodung entstehenden Verlust an Nahrungsrevieren auffangen und ersetzen.

Durch Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen können Beeinträchtigungen von gesetzlich geschützten Vogelarten und Fledermäusen ausgeschlossen werden.

Der Biotop- und Artenschutz kann somit gewährleistet werden.

Hinsichtlich der Schutzgüter Boden und Wasser ist beabsichtigt, das im Plangebiet anfallende Niederschlagswasser vor Ort zu versickern. Ein Fachplaner für Entwässerung sieht hierfür eine 120 m² groß und 8 cm tiefe Mulde sowie wasserdurchlässiges Sickerpflaster vor. Darüber hinaus soll zur Speicherung des Regenwassers und zur Förderung der Biodiversität eine extensive Dachbegrünung festgesetzt werden.

Im Ergebnis ist unter Berücksichtigung der vorgesehenen Kompensations-, Minimierungs- und Vermeidungsmaßnahmen davon auszugehen, dass durch den Bebauungsplan 5-133 nach dessen Realisierung keine verbleibenden Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erwarten sind (siehe hierzu VIII.1 Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt (§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB).

Belange der Wirtschaft (§ 1 Abs. 6 Nr. 8 BauGB)

Beeinträchtigungen von wirtschaftlichen Belangen sind nicht zu erwarten, da das Plangebiet sich im Eigentum des Bezirks Spandau befindet und nicht Bestandteil des Entwicklungskonzepts für den produktionsgeprägten Bereich ist. Ferner ist keine Beeinträchtigung umliegender Betriebe zu erwarten, da diese Betriebe in Bezug auf ihre Emissionen bereits gegenwärtig auf die bestehende Wohnbebauung in unmittelbarer Nähe des Plangebiets Rücksicht nehmen müssen.

Belange der Mobilität der Bevölkerung (§ 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB)

Die verkehrliche Erschließung ist durch die vorhandene Hauptstraße und die benachbarte Bergstraße und den Nennhauser Damm grundsätzlich gesichert. Das Plangebiet ist über den Nennhauser Damm an das ÖPNV-Netz angeschlossen. Die Standards des Berliner Nahverkehrsplans sind aufgrund der 350 m entfernt liegenden ÖPNV-Haltestelle gegeben. Damit können Bewohner und Besucher des Plangebiets ihre Wege auch unabhängig von Individualverkehrsmitteln organisieren. Dies kommt insbesondere den Bedürfnissen weniger mobiler Bevölkerungsgruppen entgegen.

Da durch das Bebauungsplanverfahren die Voraussetzung für einen Kitastandort in direkter Nähe für künftige Nutzer geschaffen wird, ist davon auszugehen, dass viele Eltern mit dem Fahrrad oder zu Fuß ihre Kinder bringen bzw. abholen werden. Durch die Realisierung der Planung sind keine negativen Auswirkungen auf das bestehende Netz zu erwarten.

Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes (§ 1 Abs. 6 Nr. 10 BauGB)

Es liegen keine Hinweise auf eine Beeinträchtigung von Belangen der Verteidigung und des Zivilschutzes vor. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans 5-133 war nicht Teil einer Militärliegenschaft. Belange der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften sind insofern nicht zu berücksichtigen.

Ergebnisse von städtebaulichen Entwicklungskonzepten (§ 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB)

Die beabsichtigte Entwicklung eines Kitastandortes ist Bestandteil des überarbeiteten Entwurfs zum Sozialen Infrastrukturkonzept. Das Plangebiet liegt an der Schnittstelle der Bezirksregionen Heerstraße und Brunsbütteler Damm in der Bezirksregion Heerstraße. Die beiden Bezirksregionen sind im Förderatlas der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie der Kategorie 3+ bzw. 1 zugeordnet. Dies sind die beiden höchsten Kategorien im Förderatlas. Seit 2024 gibt es bei SenBJF auch einen erweiterten Ansatz, der losgelöst von den starren BZR-Grenzen die Mobilität der Eltern berücksichtigt. Für Spandau wurden 3 besondere "Bedarfsregionen" nach Berechnungen von SenBJF identifiziert, in denen es einen Platzmangel gibt. Zur "Bedarfsregion 11 - Spandau Brunsbütteler Damm" gehören u.a. die BZRs Heerstraße und Brunsbütteler Damm und somit auch der Standort der Kita in der Hauptstraße 44. Die städtebauliche Planung ist mit den städtebaulichen Entwicklungsplänen nicht nur vereinbar sondern dringlich geboten.

Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes (§ 1 Abs. 6 Nr. 12 BauGB)

Das Plangebiet liegt laut Umweltatlas weder innerhalb eines Hochwassergefahrengebietes noch in einem Überschwemmungsgebiet. Belange des Hochwasserschutzes sind demnach im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens nicht zu berücksichtigen.

Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung (§ 1 Abs. 6 Nr. 13 BauGB)

Die Schaffung von Aufnahmeeinrichtungen oder anderen Anlagen für o. g. Gruppen ist nicht Gegenstand der Planungen. Die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden erfordern daher im Plangebiet keine besondere Berücksichtigung.

Da das Plangebiet sowie das nähere Umfeld durch das Land Berlin oder den Bezirk Spandau nicht als möglicher Standort für o. g. Anlagen (z. B. Modularbauten oder Containern) vorgesehen ist, ist die Zurückstellung der Belange sachgerecht.

Ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen (§ 1 Abs. 6 Nr. 14 BauGB)

Das Plangebiet weist eine besondere Lagegunst im Hinblick auf die Grün- und Freiraumversorgung auf. Die Nähe zu zahlreichen öffentlichen Naherholungsanlagen (nördlich der Bullengrabengrünzug, südlich das Fort Hahneberg, östlich der grüne Hauptweg Nr. 2, Spandauer Hauptweg sowie der grüne Dorfmantel) sichern die Erholungs- und Freizeitqualität sowie die Frischluftversorgung, den Biotopverbund und die Biodiversität.

Sparsamer Umgang mit Grund und Boden (§ 1a Abs. 2 BauGB)

Im Sinne eines sparsamen Umgangs mit Grund und Boden ist der Vorrang der Innenentwicklung vor der Außenentwicklung geboten. Der geplante Kitaneubau als Nachverdichtung auf einer Brachfläche innerhalb eines Wohngebietes ist eine Maßnahme der Innenentwicklung. Es werden keine zusätzlichen Flächen für die bauliche Entwicklung im Außenbereich in Anspruch genommen. Mit der Planung im Geltungsbereich des B-Plans 5-133 kommt der Bezirk dem Grundsatz eines sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden nach. Mit der geplanten Festsetzung einer GRZ von 0,35 (in Ausnahmefällen bis 0,5 für Nebenanlagen) für eine Gemeinbedarfsfläche wird die Bodenversiegelung auf ein notwendiges und verträgliches Maß begrenzt.

Vermeidung und Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes (§ 1a Abs. 3 BauGB)

Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen, sofern ein Ausgleich erforderlich ist. Da der Bebauungsplan nach § 13a aufgestellt wird, sind Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Damit ist eine Abwägung gemäß der Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz entbehrlich. Es ist ferner nicht damit zu rechnen, dass durch den Bau einer mittelgroßen Kita auf einem bisher ungenutzten Grundstück, in einem Wohngebiet erhebliche Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes entstehen noch die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes im Plangebiet beeinträchtigt wird.

Erfordernisse des Klimaschutzes (§ 1a Abs. 5 BauGB)

Das geplante Bauvorhaben befindet sich auf einer verkehrlich erschlossenen Fläche. Dies trägt zu einer den Verkehr vermeidenden Siedlungsstruktur bei und kann somit im Vergleich zur Flächenneuinanspruchnahme an anderer Stelle im Bezirk den Ausstoß klimawirksamer Emissionen geringhalten.

Der Bebauungsplan setzt zum Schutz des Klimas eine extensive Dachbegrünung, eine dezentrale Regenwasserversickerung durch Muldesysteme oder andere Maßnahmen gleicher Wirkung sowie eine mehr als 600 m² große Fläche mit Bindung für Bepflanzung und für den Erhalt des Obstbaumbestandes fest.

Bei Neuerrichtung von Gebäuden gelten die zum Zeitpunkt der Errichtung gültigen gesetzlichen Anforderungen, insbesondere die anlagenbezogenen Anforderungen aus dem Energiefachrecht. Hierdurch ist hinreichend gesichert, dass bei Errichtung von Neubauten nachhaltige und zukunftsfähige ökologische Standards berücksichtigt werden, die auch den Erfordernissen des Klimaschutzes entgegenkommen.

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