Planungsdokumente: Kita Hauptstraße 44

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

VI.1 Prüfung der Voraussetzung eines Planverfahrens gemäß § 13a BauGB

Der Bebauungsplan 5-133 soll als „Bebauungsplan der Innenentwicklung“ im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB aufgestellt werden.

Gemäß § 13a Abs. 1 BauGB kann ein Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden, wenn er der Wiedernutzbarmachung von Flächen, der Nachverdichtung oder einer anderen Maßnahme der Innenentwicklung dient.

Der Bebauungsplan 5-133 sieht die Errichtung sozialer Infrastruktur auf einem bisher unbebauten Grundstück, innerhalb gewachsener Strukturen vor. Das Planverfahren dient somit der Innenentwicklung und Wiedernutzbarmachung im Siedlungsbereich, so dass die weiteren Voraussetzungen nach § 13a BauGB zu prüfen sind.

Ein Bebauungsplan kann u. a. im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO oder eine Größe der Grundfläche von insgesamt weniger als 20.000 m² festgesetzt wird, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind (§ 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB). Die zulässige Grundfläche liegt mit rd. 720 m² deutlich unter dem gesetzlichen Schwellenwert von 20.000 m². Durch die Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche für eine Kindertagesstätte wird keine Zulässigkeit von UVP-pflichtigen Vorhaben begründet. Ferner bestehen keine Anhaltspunkte, dass Schutzgüter im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes beeinträchtigt werden oder Begrenzungen der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundesimmissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

Damit sind für den Bebauungsplan 5-133 die Voraussetzungen nach § 13a BauGB erfüllt, so dass das Verfahren im beschleunigten Verfahren durchgeführt werden kann. Gemäß § 13a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB wird im beschleunigten Verfahren von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB abgesehen.

Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass auch im beschleunigten Verfahren die Umweltbelange, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB in das Verfahren einzustellen sind.

VI.2 Mitteilung der Planungsabsicht gemäß § 5 AGBauGB

Mit Schreiben vom 08.06.2023 wurden die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen und die Gemeinsame Landesplanung Berlin-Brandenburg gemäß § 5 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches (AGBauGB) und nach Artikel 13 Abs. 2 Landesplanungsvertrag über die Absicht der Aufstellung des Bebauungsplans 5-133 informiert. Im Ergebnis der Beteiligung der genannten Stellen zur Mitteilung der Planungsabsicht gem. § 5 AGBauGB wurde mitgeteilt, dass keine grundsätzlichen Bedenken bestehen. Die Gemeinsame Landesplanungsabteilung hat in ihrer Stellungnahme mitgeteilt, dass Ziele der Raumordnung der Planungsabsicht nichts entgegenstehen. Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen hat mitgeteilt, dass das Bebauungsplanverfahren keine dringenden Gesamtinteressen Berlins nach § 7 Abs. 1 AGBauGB berührt. Von daher erfolgte eine Einstufung des Bebauungsplanverfahrens nach § 6 Abs. 1 und 3 AGBauGB (nach Beschluss des Bebauungsplans durch die Bezirksverordnetenversammlung setzt ihn das Bezirksamt als Rechtsverordnung fest). Der Bebauungsplan kann auf der Grundlage des Flächennutzungsplans entwickelt werden. Die Voraussetzung zur Verfahrensdurchführung gemäß § 13a BauGB wurde durch die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen mit Schreiben vom 04.07.2023 für den Bebauungsplan 5-133 bestätigt.

VerfahrensschrittDatum bzw. Zeitraum
Mitteilung der Planungsabsicht gemäß § 5 AGBauGB und Artikel 13 LandesplanungsvertragSchreiben an zuständige Senatsverwaltung / Gemeinsamen Landesplanung: 08.06.2023 Antwortschreiben SenSBW: 04.07.2023 Antwortschreiben GL: 04.07.2023
AufstellungsbeschlussDatum des Beschlusses: 25.07.2023 Datum der Veröffentlichung: 04.08.2023
Frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher BelangeZeitraum: 17.10.2023 bis einschließlich 17.11.2023.
Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung/Unterrichtung der ÖffentlichkeitZeitraum: 23.10.2023 bis einschließlich 22. 11.2023 Datum der Veröffentlichung mein.berlin.de: 17.10.2023 Datum Veröffentlichung MoPo/Tagespiegel: 20.10.2023
Ergebnis der frühzeitige ÖffentlichkeitsbeteiligungDatum des BA-Beschlusses: 12.03.2024
Ergebnis der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher BelangeZeitraum: 07.01.2025 bis einschließlich 07.02.2025 Information StEA: 27.05.2025 Datum des BA-Beschlusses: xx.06.2025

Tabelle der Verfahrensschritte

VI.3 Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wurde vom 23. Oktober 2023 bis einschließlich 22. November 2023 durchgeführt. Mit Veröffentlichung in der „Berliner Morgenpost“ und dem „Tagesspiegel“ vom 20. Oktober 2023 wurden die Bürgerinnen und Bürger aufgefordert, Anregungen während der Auslegungsfrist vorzubringen. Neben der Präsentation der Planung in den Räumen des Fachbereichs Stadtplanung waren die Unterlagen in dieser Zeit durch Veröffentlichung im Internet und auf der Beteiligungsplattform „Mein Berlin“ einsehbar.

Es gingen insgesamt fünf Stellungnahmen im Zuge der frühzeitigen Beteiligung aus der Nachbarschaft und eine Stellungnahme von der Berliner Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz (BLN) ein. Weitere 33 Stellungnahmen des gleichen Adressaten sind aus San Francisco eingegangen. Diese Stellungnahmen enthielten lediglich einzelne Buchstaben und Zahlen, die keinen Sinn ergeben.

Die in den Stellungnahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung vorgebrachten Äußerungen lassen sich im Wesentlichen in folgende Themenkomplexe zusammenfassen:

  • Es wurde eine Amphibienkartierung gefordert.
  • Zum Erhalt der vorhandenen Vegetation soll im südlichen Grundstücksbereich der obstbaumgeprägte Dorfmantel durch eine Pflanzbindung gesichert werden.
  • Es wird eine Dach- und Fassadenbegrünung gefordert.
  • Es wird bezweifelt, dass sich die Erhöhung des Nutzungsmaßes und die Zweigeschossigkeit in das dorftypische Ortsbild einfügen.
  • Es werden die geringen Abstandsflächen zur westlichen Nachbarbebauung bemängelt.
  • Es wird eine Erhöhung des Verkehrsaufkommens befürchtet.
  • Es wird eine erhöhte Lärmbelastung durch die 100 Kinder befürchtet.

Die im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung vorgebrachten Anregungen und Hinweise wurden abgewogen und flossen in die weitere Planung ein. Sie haben zu folgenden Abwägungen, Änderungen bzw. Konkretisierungen der Planung geführt:

  • Eine Amphibienkartierung wurde durchgeführt.
  • Zum Erhalt der vorhandenen Vegetation (Dorfmantel) wurde die südliche nicht überbaubare Grundstücksfläche als Fläche mit Bindungen für Bepflanzungen und für den Erhalt gekennzeichnet sowie die dazugehörige textliche Festsetzung aufgenommen.
  • Die Dachbegrünung wird als textliche Festsetzung aufgenommen. Auf eine textliche Festsetzung für Fassadenbegrünung muss verzichtet werden, da sich bei der konkretisierenden Planung herausgestellt hat, dass eine festgelegte Fassadenbegrünung den künftigen Träger in seiner Fassadengestaltung unangemessen einschränken und die Planung (sehr große Fensterfronten und Holzfassade) konterkarieren würde.
  • Die geplante Anhebung des Maßes der baulichen Nutzung und die geplante Zweigeschossigkeit führt aufgrund der vom Dorfkern abgerückten Lage, zu keiner erheblichen Beeinträchtigung des Dorfkerns bzw. seiner baulichen Bestandteile. Ferner ist die straßenbegleitende Bebauung entlang der Hauptstraße auch heute schon größtenteils zweigeschossig.
  • Der Kitaneubau muss die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen von 0,4 h bzw. mindestens 3 m bei der Gebäudeklasse III einhalten. Bei Einhaltung der bauordnungsrechtlich erforderlichen Abstandsflächen ist davon auszugehen, dass die notwendige nachbarschützende Belichtung, Belüftung und Besonnung gewährleistet ist.
  • Um eine ausreichende verkehrliche Erschließung sicher zu stellen, werden die wichtigen Themen wie die Herstellung von Radwegen, Stellplätzen, Gehwegen und Kreuzungsbereichen mit Vorliegen der Planung mit dem Kitaträger und der Straßenverkehrsbehörde abgestimmt. Die Ausgestaltung bzw. Einteilung der Straßenverkehrsfläche ist nicht Gegenstand des Bauleitverfahrens und wird von der Straßenverkehrsbehörde übernommen.
  • In der Regel stellen gem. § 22 Abs 1a Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImschG) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen hervorgerufen werden, keine schädliche Umwelteinwirkung dar. Sowohl der Bundesgerichtshof als auch das Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin legt fest, dass Kinderlärm ein Ausdruck der kindlichen Entfaltung ist. Nachbarn müssen die Lärmbelästigung durch Kinder als sozialadäquat tolerieren.

Die Auswertung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB hat zu keiner die Grundzüge der Planung berührenden Änderung geführt.

Das Bezirksamt Spandau hat in seiner Sitzung am 12.03.2024 das Ergebnis der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit zum Bebauungsplan 5-133 beschlossen.

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