VI.1 Prüfung der Voraussetzung eines Planverfahrens gemäß § 13a BauGB
Der Bebauungsplan 5-133 soll als „Bebauungsplan der Innenentwicklung“ im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB aufgestellt werden.
Gemäß § 13a Abs. 1 BauGB kann ein Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden, wenn er der Wiedernutzbarmachung von Flächen, der Nachverdichtung oder einer anderen Maßnahme der Innenentwicklung dient.
Der Bebauungsplan 5-133 sieht die Errichtung sozialer Infrastruktur auf einem bisher unbebauten Grundstück, innerhalb gewachsener Strukturen vor. Das Planverfahren dient somit der Innenentwicklung und Wiedernutzbarmachung im Siedlungsbereich, so dass die weiteren Voraussetzungen nach § 13a BauGB zu prüfen sind.
Ein Bebauungsplan kann u. a. im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO oder eine Größe der Grundfläche von insgesamt weniger als 20.000 m² festgesetzt wird, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind (§ 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB). Die zulässige Grundfläche liegt mit rd. 720 m² deutlich unter dem gesetzlichen Schwellenwert von 20.000 m². Durch die Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche für eine Kindertagesstätte wird keine Zulässigkeit von UVP-pflichtigen Vorhaben begründet. Ferner bestehen keine Anhaltspunkte, dass Schutzgüter im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes beeinträchtigt werden oder Begrenzungen der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundesimmissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Damit sind für den Bebauungsplan 5-133 die Voraussetzungen nach § 13a BauGB erfüllt, so dass das Verfahren im beschleunigten Verfahren durchgeführt werden kann. Gemäß § 13a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB wird im beschleunigten Verfahren von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB abgesehen.
Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass auch im beschleunigten Verfahren die Umweltbelange, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB in das Verfahren einzustellen sind.