1.3.6. Berliner Modell der kooperativen Baulandentwicklung
Der Berliner Senat hat am 28.08.2014 mit dem Berliner Modell der kooperativen Baulandentwicklung die Leitlinie für den Abschluss städtebaulicher Verträge in Berlin unterzeichnet, die dann anzuwenden ist, soweit die Aufstellung oder die Änderung eines Bebauungsplanes für die Genehmigungsfähigkeit des geplanten Vorhabens erforderlich ist. Die Bauträger planen, im Geltungsbereich ein Wohnbauvorhaben zu realisieren und haben per Grundzustimmungserklärung der Anwendung des Berliner Modells der kooperativen Baulandentwicklung zugestimmt.
Grundsätzlich besagt das „Berliner Modell“, dass wohnungsbezogene Folgeinfrastrukturen immer dann zu sichern sind, wenn ein Bebauungsplan eine Wohnnutzung vorsieht, die solche Folgebedarfe auslöst. Auch soll ein Mindestanteil an förderfähigem, mietpreisgebundenem Wohnungsbau bei allen Wohnungsbau-Bebauungsplänen gesichert werden, soweit nicht im Einzelfall etwas dagegenspricht. Hierzu wurde zwischen den Bauherren und Land Berlin ein städtebaulicher Vertrag abgeschlossen, der u.a. die Errichtung von Wohngebäuden, bei denen ein Anteil von mindestens 25 % der Wohneinheiten mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnte, regelt. Der Bindungszeitraum beträgt 30 Jahre.