Die Europäische Gemeinschaft hat zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt Grenzwerte für Luftschadstoffe festgelegt, die ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr überschritten werden dürfen. Die Richtlinie 2008/50/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.05.2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa sieht daher Ziele wie die Definition und Festlegung von Luftqualitätszielen zur Vermeidung, Verhütung oder Verringerung schädlicher Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt insgesamt in den Mietgliedstaaten vor.
Der vom Senat 2013 beschlossene Luftreinhalteplan 2011-2017 wurde fortgeschrieben und liegt als Luftreinhalteplan für die Jahre 2018 bis 2025 vor. Auf der Grundlage einer erneuten Beurteilung der Luftqualität, Trendprognosen und von Analysen der Ursachen hoher Luftbelastungen wurde ein Maßnahmenpaket entwickelt, das sowohl die Fortführung zahlreicher bereits laufender Maßnahmen als auch zusätzliche neue Konzepte zur Reduzierung des Schadstoffausstoßes und der Verbesserung der Luftqualität umfasst, zum Beispiel Durchfahrtbeschränkungen für Dieselfahrzeuge. Mit den Maßnahmen will Berlin vor allem das Stickstoffdioxid in der Luft reduzieren, das besonders oft an den Hauptverkehrsstraßen gemessen wird.
In Berlin können die Grenzwerte für Stickstoffdioxid und Feinstaub nicht überall eingehalten werden. Damit sind erhöhte Gefahren für die menschliche Gesundheit verbunden. Nicht definiert sind kleinräumige Ziele, die durch Festsetzungen im vorliegenden Bebauungsplan umgesetzt werden können.
Das Plangebiet liegt innerhalb des Vorranggebiets für Luftreinhaltung.