1.2.2.9. Geltendes Planungsrecht
Das Projektgebiet liegt innerhalb des am 26.08.1976 in Kraft getretenen "Bebauungsplanes III-140 für das Gelände zwischen Schulstraße, Ruheplatzstraße, Antonstraße und Müllerstraße im Bezirk Wedding“, dessen Geltungsbereich den ganzen Häuserblock samt Straßenmitten umfasst.
Die Art der baulichen Nutzung des Grundstücks Müllerstraße 25 / Antonstraße 47 (Flurstücke 552 und 553) ist als Kerngebiet (MK) nach § 7 BauNVO 1968 mit der sonstigen Festsetzung Baugrundstücke für besondere bauliche Anlagen, die privatwirtschaftlichen Zwecken dienen „Warenhaus“, festgesetzt. Das zulässige Maß der baulichen Nutzung bestimmt sich nach § 17 BauNVO 1968, wonach im MK mit 4 und 5 Vollgeschossen die GRZ höchstens 1,0 und die GFZ höchstens 2,2 betragen darf.
Im Erdgeschoss rücken die Baugrenzen um 2,50 m hinter die Straßenbegrenzungslinien der Schul-, Müller- bzw. Antonstraße zurück und sind an der Kreuzung Schulstraße/Müllerstraße soweit zurückgesetzt, dass eine überdachte Eingangssituation für den U-Bahneingang entsteht. Im zweiten und dritten Vollgeschoss verlaufen die Baugrenzen entlang der Straßenbegrenzungslinie und kragen an der Kreuzung Schulstraße/Müllerstraße um 1,0 m zur Schulstraße und 1,5 m zur Müllerstraße aus. Im IV. Vollgeschoss sind für die Dachstellplätze sowie für die Doppelwenderampe Flächen für Stellplätze festgesetzt.
Darüber hinaus enthält der B-Plan III-140 Regelungen für technische Einrichtungen als Dachaufbauten, Regelungen zur Belastung von Flächen mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten.
Die Art der baulichen Nutzung ist auf dem Grundstück in der Antonstraße 46 (Flurstück 51/1) als allgemeines Wohngebiet (WA) nach § 4 BauNVO festgesetzt. Faktisch wird es jedoch als Büro- und Verwaltungsgebäude genutzt.
Als Maß der baulichen Nutzung sind maximal VI Geschosse, eine maximale Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 und eine zwingende Geschossflächenzahl (GFZ) von 1,8 festgelegt. Die Bauweise ist geschlossen. Die überbaubare Grundstücksfläche verläuft entlang der Bauflucht in der Antonstraße und hat eine Tiefe von 21,0 m. Im hinteren Bereich des Grundstücks ist eine nicht bebaubare Fläche mit Pflanzbindung festgesetzt, die faktisch jedoch zu geschätzt 25-30% durch Parkplätze versiegelt und komplett unterbaut ist.
Auf dem Grundstück Schulstraße 5-6 (Flurstück 554) ist ein Kerngebiet nach § 7 BauNVO 1968 festgesetzt. Das Maß der baulichen Nutzung beträgt VI Vollgeschosse und eine zwingende GFZ von 1,8 festgelegt. Außerdem ist eine Teilfläche mit einem Geh- und Fahrrecht zugunsten der Benutzer und Besucher des Warenhauses sowie mit einem Leitungsrecht zugunsten der zuständigen Unternehmensträger zu belasten.
Nördlich des Projektgebietes grenzen an der Schulstraße ein Kerngebiet, weitere allgemeine Wohngebiete und eine Fläche für den Gemeinbedarf „Kindertagesstätte, Fürsorgestellen, Jugendwerkheim“ an.
Abb. 6 Auszug des Bebauungsplans III-140
Darüber hinaus enthält der B-Plan III-140 Regelungen für technische Einrichtungen als Dachaufbauten, Regelungen zur Belastung von Flächen mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten.
Die Art der baulichen Nutzung ist auf dem Grundstück in der Antonstraße 46 (Flurstück 51/1) als allgemeines Wohngebiet (WA) nach § 4 BauNVO festgesetzt. Faktisch wird es jedoch als Büro- und Verwaltungsgebäude genutzt.
Als Maß der baulichen Nutzung sind maximal VI Geschosse, eine maximale Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 und eine zwingende Geschossflächenzahl (GFZ) von 1,8 festgelegt. Die Bauweise ist geschlossen. Die überbaubare Grundstücksfläche verläuft entlang der Bauflucht in der Antonstraße und hat eine Tiefe von 21,0 m. Im hinteren Bereich des Grundstücks ist eine nicht bebaubare Fläche mit Pflanzbindung festgesetzt, die faktisch jedoch zu geschätzt 25-30% durch Parkplätze versiegelt und komplett unterbaut ist.
Auf dem Grundstück Schulstraße 5-6 (Flurstück 554) ist ein Kerngebiet nach § 7 BauNVO 1968 festgesetzt. Das Maß der baulichen Nutzung beträgt VI Vollgeschosse und eine zwingende GFZ von 1,8 festgelegt. Außerdem ist eine Teilfläche mit einem Geh- und Fahrrecht zugunsten der Benutzer und Besucher des Warenhauses sowie mit einem Leitungsrecht zugunsten der zuständigen Unternehmensträger zu belasten.
Nördlich des Projektgebietes grenzen an der Schulstraße ein Kerngebiet, weitere allgemeine Wohngebiete und eine Fläche für den Gemeinbedarf „Kindertagesstätte, Fürsorgestellen, Jugendwerkheim“ an.