2.2.1.1.10. Nutzung erneuerbarer Energien
Die Nutzung erneuerbarer Energien ist im Planfall zu betrachten. Der Gebäudebestand wird gegenwärtig mit herkömmlichen, fossilen Energieträgern versorgt.
Die Nutzung erneuerbarer Energien ist im Planfall zu betrachten. Der Gebäudebestand wird gegenwärtig mit herkömmlichen, fossilen Energieträgern versorgt.
Die Abfallentsorgung der Liegenschaft umfasste die Fraktionen Restmüll, Verpackungen / Wertstoffe, Papier/Pappe/Kartons, Lebensmittel (Kantinenbetrieb).
Gemäß § 2 Abs. 4 und § 2a i. V mit Anlage 1 Nr. 2a) BauGB ist eine Prognose des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung („Null-Variante“) zu betrachten.
Bundesweit sind bereits zahlreiche Karstadt-/Galleria-Filialen geschlossen worden. Bei Nicht-Durchführung der Planung würde auch diese Immobilie nicht mehr in seiner bisherigen Form weiterbetrieben werden. Die Nutzung des Gebäudekomplexes als Warenhaus ist wirtschaftlich nicht mehr tragbar. Ohne durchgreifenden Umbau lässt sich eine Immobilie, die als Warenhaus konzipiert wurde, kaum sinnvoll nutzen. Insofern würde sich der Standort ohne Nutzung zu einer städtebaulichen Ruine entwickeln. Möglicherweise wäre Abriss die Folge, was im Hinblick auf die nachhaltige Nutzung von Gebäuden eine schlechte Alternativ wäre.