II.2.13 Altlasten
Das Grundstück Hauptstraße 44 befindet sich am/neben dem ehemaligen Grenzstreifen, welcher im Bodenbelastungskataster (BBK) als altlastenverdächtige Fläche geführt wird. Aufgrund der direkten Nachbarschaft und der geplanten sensiblen Nutzung als Kindertagesstätte wurden das Grundstück Hauptstraße 44 auf mögliche Schadstoffbelastungen untersucht. Im nördlichen Viertel des Grundstücks wurde eine im Mittel 60 cm mächtige Aufschüttung festgestellt, die aufgrund ihrer Zusammensetzung und Belastung derzeit für die künftige Kita-Nutzung nicht geeignet ist.
Diese Fläche wird im Bodenbelastungskataster als Altlastenverdachtsfläche mit der Nr. 2452 geführt. Es handelt sich um wilde Ablagerungen, die sich aus Sanden sowie Bauschuttresten wie Ziegel, Beton, Glas, Metall etc. zusammensetzen (orientierende Altlastenuntersuchung vom 29.10.2023). Im Bebauungsplan werden die belasteten Flächen als Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind, gekennzeichnet. Der Boden muss im Rahmen der Bebauung entfernt werden.
Im Kaufvertrag zu den Grundstücken Hauptstraße 44 und 45 wurde unter § 9 (2) geregelt, dass sich die Verkäuferin (BIM) während eines Zeitraums von maximal drei Jahren ab Feststellung schädlicher Bodenveränderungen oder Altlasten an den Sanierungskoste in Höhe von 90 % beteiligt.
Spätestens im Zuge des Baugenehmigungsverfahren beteiligt das Stadtplanungsamt in Fällen einer gekennzeichneten Altlastenfläche im Bebauungsplan das Umweltamt. Die Anforderungen des Umweltamtes (Beseitigung der schadstoffbelasteten Böden vor Beginn der Baumaßnahme) werden Teil der Stellungnahme vom Stadtplanungsamt und somit Bestandteil der Baugenehmigung. Hiermit wird eine kontrollierte fachgerechte Entsorgung im Zuge der Neubebauung gewährleistet.